Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Fußgängerüberweg Otto-Schott-Straße zum Riedbergplatz

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 25.01.2019, ST 164 Betreff: Fußgängerüberweg Otto-Schott-Straße zum Riedbergplatz An den örtlichen Gegebenheiten beziehungsweise der Beschilderung der Otto-Schott-Straße haben sich seit 2016 keine Änderungen ergeben. Es handelt es sich noch immer um eine Einbahnstraße innerhalb einer Tempo-30-Zone.Der Fußgänger hat somit nur mit Verkehr aus einer Richtung zu rechnen und dazu ist dieser geschwindigkeitsreduziert. Es bestehen ausreichende Sichtweiten für alle Verkehrsteilnehmenden. Fußgängerüberwege dienen dem Zweck, den Fußgängern das sichere Überqueren der Straße zu ermöglichen. Laut Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) können Fußgänger gegenüber dem fließenden Verkehr nur dann bevorrechtigt werden, wenn das Fahrzeug- und Fußgängeraufkommen entscheidend hoch ist. Fußgängerüberwege können gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) nur in Ausnahmefällen in Tempo-30-Zonen angelegt werden. Wenige Ausnahmen bilden Straßen mit erhöhtem Durchgangs- und Erschließungsverkehr, Straßen ohne Rechts-vor-Links-Regelungen wegen ÖPNV-Verkehrs sowie weitere einzelne Situationen. Weitere Regelungen über die R-FGÜ 2001 hinaus bringt der Erlass vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung bezüglich Schulwege mit sich. Für den vom Ortsbeirat angeregten Bereich sind aber keine der möglichen Ausnahmen gegeben. Auch wenn sich das Fußgängeraufkommen verstärkt hat, hebelt dies nicht die Richtlinien und Vorschriften aus. Selbst in Bereichen, in denen ein Fußgängerüberweg bezüglich der örtlichen Gegebenheiten in Betracht kommt, benötigt man in einem Abschnitt mit ca. 50-100 Fahrzeugen pro Stunde, 450-600 Fußgänger in der gleichen Stunde, die diesen Bereich queren. Aus den oben genannten Gründen kann der Anregung nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 26.10.2018, OM 3836 Antrag vom 10.02.2019, OF 402/12 Anregung an den Magistrat vom 22.02.2019, OM 4337