Fußgängerüberweg Otto-Schott-Straße zum Riedbergplatz
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 25.01.2019, ST 164 Betreff: Fußgängerüberweg Otto-Schott-Straße zum
Riedbergplatz An den örtlichen Gegebenheiten
beziehungsweise der Beschilderung der Otto-Schott-Straße haben sich seit 2016
keine Änderungen ergeben. Es handelt es sich noch immer um eine Einbahnstraße
innerhalb einer Tempo-30-Zone.Der Fußgänger hat somit nur mit Verkehr aus einer
Richtung zu rechnen und dazu ist dieser geschwindigkeitsreduziert. Es bestehen
ausreichende Sichtweiten für alle Verkehrsteilnehmenden. Fußgängerüberwege dienen dem Zweck, den Fußgängern
das sichere Überqueren der Straße zu ermöglichen. Laut Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) können Fußgänger gegenüber dem
fließenden Verkehr nur dann bevorrechtigt werden, wenn das Fahrzeug- und
Fußgängeraufkommen entscheidend hoch ist. Fußgängerüberwege können gemäß den
Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)
nur in Ausnahmefällen in Tempo-30-Zonen angelegt werden. Wenige Ausnahmen
bilden Straßen mit erhöhtem Durchgangs- und Erschließungsverkehr, Straßen ohne
Rechts-vor-Links-Regelungen wegen ÖPNV-Verkehrs sowie weitere einzelne
Situationen. Weitere Regelungen über die R-FGÜ 2001 hinaus bringt der Erlass
vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung bezüglich Schulwege mit sich. Für den vom Ortsbeirat
angeregten Bereich sind aber keine der möglichen Ausnahmen gegeben. Auch wenn sich das Fußgängeraufkommen verstärkt hat,
hebelt dies nicht die Richtlinien und Vorschriften aus. Selbst in Bereichen, in
denen ein Fußgängerüberweg bezüglich der örtlichen Gegebenheiten in Betracht
kommt, benötigt man in einem Abschnitt mit ca. 50-100 Fahrzeugen pro Stunde,
450-600 Fußgänger in der gleichen Stunde, die diesen Bereich queren. Aus den oben genannten Gründen kann der Anregung
nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 26.10.2018, OM 3836
Antrag vom
10.02.2019, OF
402/12
Anregung an den Magistrat vom 22.02.2019, OM 4337