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Milieuschutz für die 257 Wohnungen in dem Gebiet Waldschmidtstraße 41-45a/Wittelsbacherallee 16-26/Jakob-Carl-Junior-Straße 2-8

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die 257 mietpreisgebundenen Wohnungen waren Gegenstand von langen Verhandlungen zwischen dem Planungsdezernat und dem Eigentümer. In diversen persönlichen und telefonischen Gesprächen wurde dem Vermieter die Notwendigkeit des Erhalts der mietpreisgebundenen Wohnungen, die negativen Folgen für die Mieterinnen und Mieter bei Beendigung der Bindung sowie die finanziellen Möglichkeiten der Stadt Frankfurt nachdrücklich dargelegt. Der Eigentümer war dennoch nicht willens, die Bindungen zu verlängern. Lediglich eine einseitige Erklärung, die Mieten im Jahr 2021 nicht zu erhöhen, wurde abgegeben. Rechtlich verfügt die Stadt Frankfurt über keine Möglichkeiten, Bindungen zu verlängern, wenn dies der Eigentümer nicht mitträgt. Dies vorausgeschickt beantwortet der Magistrat die Fragen wie folgt: Mit dem Auslaufen der Sozialbindung nach Rückzahlung der öffentlichen Mittel wurden die oben angegebenen Wohnungen zu normalen, freifinanzierten Wohnungen, welche den Vorschriften des BGB unterliegen. Daher ist eine Einflussnahme der Stadtverwaltung auf die Mietpreisgestaltung nicht möglich. Entsprechend des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015, § 5643 (M 217) sind die Erhaltungssatzungen nach Ablauf von fünf Jahren nach Satzungsbeschluss vom Magistrat auf Basis aktualisierter Daten auf ihre Wirkung und das weitere Vorliegen des Satzungszwecks zu überprüfen. Um welche Gebiete die Satzungsgebiete künftig erweitert werden, ist dann Gegenstand einer umfassenden Untersuchung. So ist die Stadt nicht frei, in beliebigem Umfang Gebiete unter sogenannten Milieuschutz zu stellen. Vielmehr sind nach § 172 (1) Nr. 2 und (4) Baugesetzbuch (BauGB) die besonderen städtebaulichen Gründe darzulegen, weshalb die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden soll. Dabei findet die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des § 172 (1) Nr. 2 BauGB nach einer stadtweit einheitlichen Methodik statt. Unabhängig davon hat der Magistrat ein Monitoring "Aufwertungspotenzial und Verdrängungsgefährdung in Frankfurt am Main" aufgebaut, um Gentrifizierungs-/ Verdrängungsprozesse systematisch und nach einer stadtweit einheitlichen Methodik zu erkennen (Etat-Antrag E 6 vom 27.04.2012, § 1720 + Anl. 8 vom 31.05.2012). Der Wegfall der Sozialbindung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anwendungsvoraussetzungen des § 172 (1) Nr. 2 BauGB.

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