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Ehemalige Sozialwohnungen Waldschmidtstraße 41 bis 45a/Wittelsbacherallee 16 bis 26/Jakob Carl Junior Straße 2 bis 8: Kann hier das neue Baulandmobilisierungsgesetz greifen?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Im Zuge der Novelle des Baugesetzbuches - dem sog. Baulandmobilisierungsgesetz - wurde im Hinblick auf den Mieterschutz der § 250 neu in das Baugesetzbuch eingeführt. Dieser regelt das sog. "Umwandlungsverbot". Demnach steht unter bestimmten Bedingungen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten unter einem Genehmigungsvorbehalt. Voraussetzung ist, dass sich die Liegenschaft in einem Wohnungsmarkt befindet, der als angespannt gilt. Welche Gebiete das in Hessen sind, muss zunächst durch eine Rechtsverordnung der hessischen Landesregierung bestimmt werden (§ 201a BauGB). Auch ist gesetzlich geregelt, dass eine solche Landesverordnung bis maximal zum Jahr 2026 gelten kann. Ein Genehmigungserfordernis gilt jedoch nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden - diese Anzahl an Wohnungen dürfen die Länder allerdings auch im Bereich von "drei bis 15 Wohnungen" festlegen. Die Umwandlung in Wohneigentum ist darüber hinaus zu genehmigen, wenn die Wohnungen zu mindestens zwei Dritteln an die Mieter verkauft werden sollen. Weitere Ausnahmen sind in Erbfällen vorgesehen, etwa wenn die Erben die Wohnungen selbst nutzen wollen, wenn Familienangehörige des Eigentümers in die Wohnungen einziehen oder wenn besondere wirtschaftliche Notlagen vorliegen. Wann und mit welchen Maßgaben eine durch die Landesregierung zu beschließende Rechtsverordnung zur Bestimmung von "Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt" erlassen werden wird, ist offen. Inwiefern das Baulandmobilisierungsgesetz vorliegend greifen könnte, ist in Ermangelung der notwendigen Landesverordnung nicht absehbar.