Neues Wohnen südlich der Gerbermühlstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 12.05.2017, ST 882 Betreff: Neues Wohnen südlich der
Gerbermühlstraße Für das Gebiet zwischen
Gerbermühlstraße im Norden, der Seehofstraße im Westen und der Eisenbahngleise
im Süden bestehen verschiedene Fluchtlinienpläne Nr. 221, 1397, 1561 (einfache
Bebauungspläne) sowie ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 130. Diese
Pläne decken Teilbereiche des Gebietes ab. Die Fluchtlinienpläne setzen jedoch
lediglich Straßen- und Baufluchtlinien fest; der Bebauungsplan setzt die Fläche
als Grundstück für den Gemeinbedarf -Städtische Küchenbetriebe- fest. Diese
Festsetzung wird jedoch nicht weiter verfolgt und ist nach heutigem Stand nicht
mehr zeitgemäß. Die planungsrechtliche Beurteilung innerhalb der Umgriffe der
einfachen Bebauungspläne erfolgt auf Basis § 34 (1) BauGB, der die Zulässigkeit
von Vorhaben der im Zusammenhang bebauten Ortsteile regelt. Das Gebiet umfasst ca. 3,25 ha und ist im Regionalen
Flächennutzungsplan wie folgt dargestellt: ca. 1,4 ha gemischte Baufläche
(Bestand) und ca. 1,85 ha gewerbliche Baufläche (Bestand). Um hier ein vorwiegend dem
Wohnen dienendes Gebiet zu entwickeln, müsste der Regionale Flächennutzungsplan
auf Antrag der Stadt Frankfurt am Main entsprechen angepasst werden. Aus Sicht des Magistrats ist eine geordnete
städtebauliche Entwicklung zu einem Mischgebiet mit hohem Wohnanteil für dieses
Gebiet wünschenswert. Hier könnte, wie vom Ortsbeirat 5 vorgeschlagen, im
Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens, ggf. unter Anwendung eines Urbanen
Gebietes, die Voraussetzung für eine Blockrandbebauung geschaffen werden.
Der Magistrat ist derzeit nicht über einen
Aufstellungsbeschluss zur Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens mit den
genannten Zielrichtungen mandatiert. Der Magistrat weist ferner darauf hin,
dass aufgrund der derzeitig in Bearbeitung befindlichen Bebauungsplanverfahren
in angesichts der Personalressource gegenwärtig keine Kapazitäten für die
Bearbeitung eines neuen Verfahrens gegeben sind. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.02.2017, OM 1208
Antrag vom
08.11.2017, OF
660/5
Anregung an den Magistrat vom 19.01.2018, OM 2604
Antrag vom
06.11.2019, OF
1477/5
Anregung vom 22.11.2019, OA 502