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Neues Wohnen südlich der Gerbermühlstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.05.2017, ST 882 Betreff: Neues Wohnen südlich der Gerbermühlstraße Für das Gebiet zwischen Gerbermühlstraße im Norden, der Seehofstraße im Westen und der Eisenbahngleise im Süden bestehen verschiedene Fluchtlinienpläne Nr. 221, 1397, 1561 (einfache Bebauungspläne) sowie ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 130. Diese Pläne decken Teilbereiche des Gebietes ab. Die Fluchtlinienpläne setzen jedoch lediglich Straßen- und Baufluchtlinien fest; der Bebauungsplan setzt die Fläche als Grundstück für den Gemeinbedarf -Städtische Küchenbetriebe- fest. Diese Festsetzung wird jedoch nicht weiter verfolgt und ist nach heutigem Stand nicht mehr zeitgemäß. Die planungsrechtliche Beurteilung innerhalb der Umgriffe der einfachen Bebauungspläne erfolgt auf Basis § 34 (1) BauGB, der die Zulässigkeit von Vorhaben der im Zusammenhang bebauten Ortsteile regelt. Das Gebiet umfasst ca. 3,25 ha und ist im Regionalen Flächennutzungsplan wie folgt dargestellt: ca. 1,4 ha gemischte Baufläche (Bestand) und ca. 1,85 ha gewerbliche Baufläche (Bestand). Um hier ein vorwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet zu entwickeln, müsste der Regionale Flächennutzungsplan auf Antrag der Stadt Frankfurt am Main entsprechen angepasst werden. Aus Sicht des Magistrats ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu einem Mischgebiet mit hohem Wohnanteil für dieses Gebiet wünschenswert. Hier könnte, wie vom Ortsbeirat 5 vorgeschlagen, im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens, ggf. unter Anwendung eines Urbanen Gebietes, die Voraussetzung für eine Blockrandbebauung geschaffen werden. Der Magistrat ist derzeit nicht über einen Aufstellungsbeschluss zur Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens mit den genannten Zielrichtungen mandatiert. Der Magistrat weist ferner darauf hin, dass aufgrund der derzeitig in Bearbeitung befindlichen Bebauungsplanverfahren in angesichts der Personalressource gegenwärtig keine Kapazitäten für die Bearbeitung eines neuen Verfahrens gegeben sind. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.02.2017, OM 1208 Antrag vom 08.11.2017, OF 660/5 Anregung an den Magistrat vom 19.01.2018, OM 2604 Antrag vom 06.11.2019, OF 1477/5 Anregung vom 22.11.2019, OA 502