Griesheim: Altlasten im Bereich Froschhäuser Straße/Ahornstraße?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Zu
- Die vom Ortsbeirat in Bezug genommene Fläche ist Teil einer ehemaligen Sand- und Kiesgrube, die bereits 1927 existierte und bis nach dem Krieg mit mineralischen Bauabfällen (Bauschutt, Erdaushub) und Reststoffen wie Schlacke und Asche in mehreren Phasen verfüllt wurde. Die Fläche wird im städtischen Altablagerungsverzeichnis unter der laufenden Nummer 124 dokumentiert. Die Altablagerung wurde bereits seit Anfang der 1990er Jahre schrittweise vom Umweltamt über ein dichtes Netz von Bohrsondierungen mit jeweiligen Boden- und Grundwasseranalysen erkundet. Anlassgebend waren Baumaßnahmen in der Umgebung sowie eine schadstoffbezogene Gefährdungsabschätzung für Mensch und Umwelt. Bei den Grubenverfüllungen konnten keine signifikanten Gefährdungen für die damalige Nutzung als Grünfläche und Bolzplätze, für die Anwohnenden sowie das Grundwasser festgestellt werden. Die oberflächigen Bodenschichten bestanden aus unbelastetem Boden, Tennenbelägen oder waren versiegelt. Die Schadstoffe in den tieferen Ablagerungen waren kaum eluierbar (durch Sickerwasser auslaugbar). Bei diversen Grundwasserkontrolluntersuchungen über eine Zeitstrecke von 20 Jahren zeigten sich keine Schadstoffgehalte im Chemismus, welche Anlass zur Besorgnis gegeben hätten. Das Projektgebiet wurde daher 2013 von der Altlastenbehörde aus der altlastentechnischen Überwachung entlassen. Im Rahmen der städtebaulichen Umstrukturierung des Stadtteils Griesheim wurde von der Stadtplanung ein Konzept für die neue Wohnbebauung zwischen Froschhäuser Straße und Ahornstraße entwickelt, das schließlich mit dem M 22 vom 08.02.2019 der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt und beschlossen wurde. Zur Vorbereitung dieser Entwicklung wurde 2014 vom Umweltamt eine weitere aktualisierte Boden- und Altlastenuntersuchung vorgenommen. Die Ergebnisse sind in einem Abschlussbericht von August 2014 zusammengefasst. Diese Erkundungen erfolgten zur Prüfung der Bebaubarkeit hinsichtlich der Bodenbelastungen. Die Auffüllungsschichten wurden hierzu in ihrer Beschaffenheit sowie ihrer tiefenzonierten und lateralen Verteilung begutachtet. Die Untersuchungen umfassten ein Raster von 10 Baggerschürfen sowie weitere eingrenzende Sondierbohrungen. Aus den Einzel- und Mischproben wurden repräsentative Proben entnommen und auf ihre abfalltechnische Zuordnung chemisch untersucht. Die Auffüllungstiefe wurde im Mittel bei 4,0 m ermittelt, bei Spannweiten von 3,0 bis 5,5 m. Die Auffüllmaterialien bestanden aus heterogenen Böden und teilweise grobstückigem Bauschutt. Diese waren vermischt mit Aschen- und Schlackenablagerungen sowie geringen Anteilen an Hausmüllresten. Es gab auch zusammenhängende Partien mit Bauschutt- und dunklen Aschenschichten, als Folge damaliger unterschiedlicher Schütt- und Ablagerungsphasen. Als Relikte der früheren Wohnbebauung befanden sich im Untergrund örtlich noch Mauerwerksreste der ehemaligen Keller. Die relevanten Schadstoffbelastungen bezogen sich auf Schwermetalle und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Diese schwankten stark in ihren Gehalten und in ihrer lokalen Verteilung und waren meist gekoppelt an Schlacken und Aschenlagen. Die Ergebnisse wurden weitgehend verifiziert durch zusätzliche abfalltechnische und geotechnische Untersuchungen im Auftrag der Bauherrin in den Jahren 2016 und
- Dabei konnte die Entsorgbarkeit der Materialien geklärt und der Entsorgungsweg vor Baubeginn geregelt werden. Sämtliche Ergebnisse waren Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigungen. Im Zuge der Bebauung werden die Auffüllungen im Projektgebiet weitgehend beseitigt und schadlos entsorgt. Durch den Abtrag des Auffüllungsköpers und die Neubebauung wird sich die Boden- und Umweltsituation im Projektgebiet wesentlich verbessern. Zu
- Bei den bisherigen Erdarbeiten wurden keine Bodenkontaminationen oder Abfallarten gefunden, welche nicht schon aus den vorherigen Erkundungsbohrungen und Baggerschürfen bekannt waren. Zu
- Bei den Erdarbeiten zur Herstellung der Baugruben wurde kein Schlamm abgesaugt. In Bereichen um 4,0 Meter Bodentiefe zeigten sich weiche bis breiige Bodenschichten. Diese wurden mit einem Bagger aufgenommen und anschließend zur Entsorgung abgefahren. Es bedurfte hier keiner weiteren materialspezifischen Kontrollanalysen. Abgesaugt wurde lediglich dunkelgefärbtes, anstehendes Niederschlagswasser (Tagwasser) in den freigelegten Kellerräumen. Zu
- Dem Magistrat lagen Hinweise zu einem Flüchtlings- und Zwangsarbeiterheim während des
- Weltkrieges vor, aber keine Informationen zu einer Munitionsproduktion. Vor Baubeginn fanden die üblichen Kampfmitteluntersuchungen statt. Dabei wurden von der Fachfirma keine Kampfmittel detektiert, so dass eine Freigabe für die Erdarbeiten erfolgen konnte. Zu
- Die frühere Wohnbebauung auf der verfüllten Altablagerung war dem Magistrat bekannt und konnte auf Stadtkarten nachvollzogen werden. Im Projektareal waren in den 1960er Jahren Wohnhäuser errichtet (damals Ahornstraße 80-94), welche offenbar bis etwa 1975 bestanden. Sie wurden dann abgebrochen, wobei wiederum unterirdische Bauwerksreste verblieben und ein Großteil des Abbruchschutts wiedereingebracht wurde. Reliktische Fundamente und Bodenplatten wurden bei den früheren Erkundungen festgestellt (siehe auch Antwort zu Frage 1). Der Grund des Abbruchs der Gebäude kann durch den Magistrat nicht nachvollzogen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass keine ausreichende Gründung bestanden hat, sodass es aufgrund des heterogenen Auffüllmaterials im Boden zu Setzungsrissen gekommen ist. Zu
- Bei den früheren Erkundungen wurden neben den mineralischen Baureststoffen auch Schlacken und Aschen erbohrt und bodenchemisch untersucht. Es gibt keine Belege auf die Herkunft der Reststoffe, auch nicht zu früheren Anlagen der Hoechst AG. Angaben von Zeitzeugen waren bisher widersprüchlich und nicht zu verifizieren. Zu
- Die in der Magistratsvorlage M 22 vom 08.02.2019 genannten Kosten wurden in Kenntnis der Beschaffenheit des Untergrunds sowie der Erfordernisse zur Bodensanierung und fachgerechten Gründung bei den künftigen Baumaßnahmen rechnerisch ermittelt. Die Ergebnisse wurden in einem Kostenplan der Bauträgerin in Abstimmung mit der Stadt dargestellt. Die finale Kostenabrechnung wird nach Abschluss der Erdarbeiten erfolgen. Zu
- In der Magistratsvorlage M1 vom 13.01.2020 wurde die Neugestaltung einer Grün- und Sportfläche zwischen Ahornstraße und Lärchenstraße beschrieben. Diese Fläche dient als Ersatz für die bisherigen Nutzungen im Bereich des jetzigen Neubaugebiets. Das Areal, die frühere Ahornstraße 77 / Lärchenstraße 82, war zuletzt von mehreren Gebrauchtwagenhändlern genutzt worden, wobei auch Kfz-Reparaturen durchgeführt wurden. Die Fläche ist inzwischen freigeräumt. Auch dieses Gelände wurde nach den Vorgaben des Umweltamtes zuletzt im Jahr 2019 altlastentechnisch untersucht. Dabei bestand kein Verdacht auf Verfüllungen ehemaliger Sandgruben (Altablagerungen), was durch die bisherigen Erkundungen bestätigt werden konnte. Festgestellt wurden aber oberflächennahe Tragschichtreste und Bodenauffüllungen sowie verfüllte Wartungsgruben. Aufgrund der Bodenbelastungen und der Kfz-spezifischen Abfälle werden bei der Geländeherstellung Aushub- und Entsorgungsmaßnahmen notwendig. Zu
- Die festgestellten Bodenfremdstoffe stellen nach Überzeugung des Magistrats keine Gefährdung für Anwohner und für die Nutzung als Grünfläche und Bolzplatz dar. Alle bisherigen Gefährdungsbetrachtungen ergaben, dass in den obersten Bodenschichten bis 40 cm keine unzulässig hohen Schadstoffgehalte vorlagen und vorliegen. Es bestand somit kein Sanierungserfordernis (siehe auch Antwort zu Frage 1). Lediglich auf zwei kleineren Teilflächen der verfüllten Grube - außerhalb des jetzigen Baugebiets - erfolgten im Jahr 2002 durch das Umweltamt örtliche Bodensanierungen.