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Bebauungsplan Nr. 696

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.02.2013, ST 250 Betreff: Bebauungsplan Nr. 696 OA 261 Zu 1.: Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.06.2005, § 9489 ist für den Magistrat nach wie vor eine bindende Maßgabe bei der Bearbeitung des Bebauungsplans Nr. 696. Zu 2.: Nach dem derzeitigen Stand der Planungen ist die flächenmäßige Verbindung der Ortsumfahrung Praunheim mit der Steinbacher Hohl sowie die flächenmäßige Verbindung des Neubaugebiets mit dem Schönberger Weg vorgesehen. Unabhängig von den Festsetzungen der Verkehrsflächen im Bebauungsplan kann über verkehrslenkende Maßnahmen geregelt werden, dass die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge gesperrt wird. Im Übrigen ist zu bedenken, dass u. U. auch keine Fuß- und Radverkehrsverbindungen mehr möglich sind, wenn die Verkehrswege flächenmäßig getrennt werden. Zu 3.: Für diese Forderung besteht ein Prüfauftrag der Stadtverordnetenversammlung; nach der öffentlichen Auslegung wird hierzu berichtet werden. Zu 4.: Die Stadtverordnetenversammlung hat diesen Vorschlag aufgenommen und der Magistrat hat den Bebauungsplan-Entwurf dahingehend geändert. Zu 5.: Im Rahmen der Planungen für die Ortsumfahrung Praunheim wird auch untersucht, inwieweit Wohngebiete durch Verkehrslärm belastet werden. Auf der Basis der schalltechnischen Untersuchung werden dann, wenn erforderlich, aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Zu 6.: Im Bebauungsplan-Entwurf ist diese Forderung bereits berücksichtigt. Die Freihaltefläche soll als "Verkehrsgrün" festgesetzt werden. Zu bedenken ist aber, dass bei wortgetreuer Umsetzung der Forderung auch eine Verlängerung der U 6 ausgeschlossen wird. OA 262 Eines der wichtigsten Ziele städtebaulicher Planungen ist die Konfliktbewältigung und Konfliktminimierung zwischen den unterschiedlichen Nutzungen. Der Vorschlag, die neu geplante gewerbliche Nutzung parallel zur Steinbacher Hohl in Wohnen umzuplanen, käme der bestehenden Bebauung an der Steinbacher Hohl zu Gute. Für die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe, die weiter westlich bzw. südlich liegen, wäre die heranrückende Wohnnutzung aber problematisch, da die zulässigen Emissionen der Betriebe (Lärm, Geruch) auf die weiter entfernt liegende Wohnnutzung an der Steinbacher Hohl abgestellt sind. Vor allem in direkter Nachbarschaft zu einer neuen Wohnbebauung wären Restriktionen für die bestehenden Betriebe wahrscheinlich; Betriebserweiterungen würden deutlich erschwert, wenn sie überhaupt noch möglich wären. In der Summe würde die vorgeschlagene Umplanung mehr Konflikte erzeugen als lösen und wäre insoweit planungsrechtlich nicht umsetzbar. Entscheidend für die Beurteilung von Gewerbelärm ist der Immissionspunkt (Auftreffpunkt) des Lärms am Wohngebäude. Als Beurteilungsgrundlage dient die Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm), die die Richtwerte für die Lärmbelastung in bewohnten Gebieten festlegt und die Berechnungsverfahren vorgibt. Regelungen zur Raumaufteilung oder zur Art der Gewerbebetriebe sind daher nicht notwendig, da ohnehin jeder Betrieb sicherstellen muss, dass die Werte der TA-Lärm eingehalten werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 26.09.2012, OA 261 Anregung vom 26.09.2012, OA 262