Bebauungsplan Nr. 696
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.02.2013, ST
250
Betreff: Bebauungsplan Nr.
696 OA 261 Zu 1.: Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
16.06.2005, § 9489 ist für den Magistrat nach wie vor eine bindende Maßgabe bei
der Bearbeitung des Bebauungsplans Nr. 696. Zu 2.: Nach dem derzeitigen Stand der Planungen ist die
flächenmäßige Verbindung der Ortsumfahrung Praunheim mit der Steinbacher Hohl
sowie die flächenmäßige Verbindung des Neubaugebiets mit dem Schönberger
Weg vorgesehen. Unabhängig von den Festsetzungen der Verkehrsflächen im
Bebauungsplan kann über verkehrslenkende Maßnahmen geregelt werden, dass die
Durchfahrt für Kraftfahrzeuge gesperrt wird. Im Übrigen ist zu bedenken, dass
u. U. auch keine Fuß- und Radverkehrsverbindungen mehr möglich sind, wenn die
Verkehrswege flächenmäßig getrennt werden. Zu 3.: Für diese Forderung besteht ein Prüfauftrag der
Stadtverordnetenversammlung; nach der öffentlichen Auslegung wird hierzu
berichtet werden. Zu 4.:
Die Stadtverordnetenversammlung
hat diesen Vorschlag aufgenommen und der Magistrat hat den
Bebauungsplan-Entwurf dahingehend geändert. Zu 5.: Im Rahmen der Planungen für die Ortsumfahrung
Praunheim wird auch untersucht, inwieweit Wohngebiete durch Verkehrslärm
belastet werden. Auf der Basis der schalltechnischen Untersuchung werden dann,
wenn erforderlich, aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Zu 6.: Im Bebauungsplan-Entwurf ist diese Forderung bereits
berücksichtigt. Die Freihaltefläche soll als "Verkehrsgrün" festgesetzt werden.
Zu bedenken ist aber, dass bei wortgetreuer Umsetzung der Forderung auch eine
Verlängerung der U 6 ausgeschlossen wird. OA 262 Eines der wichtigsten Ziele städtebaulicher
Planungen ist die Konfliktbewältigung und Konfliktminimierung zwischen den
unterschiedlichen Nutzungen. Der Vorschlag, die neu geplante gewerbliche
Nutzung parallel zur Steinbacher Hohl in Wohnen umzuplanen, käme der
bestehenden Bebauung an der Steinbacher Hohl zu Gute. Für die bereits
vorhandenen Gewerbebetriebe, die weiter westlich bzw. südlich liegen, wäre die
heranrückende Wohnnutzung aber problematisch, da die zulässigen Emissionen der
Betriebe (Lärm, Geruch) auf die weiter entfernt liegende Wohnnutzung an der
Steinbacher Hohl abgestellt sind. Vor allem in direkter Nachbarschaft zu einer
neuen Wohnbebauung wären Restriktionen für die bestehenden Betriebe
wahrscheinlich; Betriebserweiterungen würden deutlich erschwert, wenn sie
überhaupt noch möglich wären. In der Summe würde die vorgeschlagene Umplanung
mehr Konflikte erzeugen als lösen und wäre insoweit planungsrechtlich nicht
umsetzbar. Entscheidend für
die Beurteilung von Gewerbelärm ist der Immissionspunkt (Auftreffpunkt) des
Lärms am Wohngebäude. Als Beurteilungsgrundlage dient die Technische Anleitung
Lärm (TA-Lärm), die die Richtwerte für die Lärmbelastung in bewohnten Gebieten
festlegt und die Berechnungsverfahren vorgibt. Regelungen zur Raumaufteilung
oder zur Art der Gewerbebetriebe sind daher nicht notwendig, da ohnehin jeder
Betrieb sicherstellen muss, dass die Werte der TA-Lärm eingehalten werden.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
26.09.2012, OA 261
Anregung vom
26.09.2012, OA 262