Nied: Zukünftige Nutzung des Georgshofs
Stellungnahme des Magistrats
zu 1) Der Erwerb erfolgte zur Bodenbevorratung. Mit dem Ankauf hat die Stadt Frankfurt am Main primär in großem Umfang Potenzialflächen für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes erhalten. Da der Georgshof als Gesamtheit veräußert wurde, hat der Magistrat die vorhandene Hofstelle ebenfalls erworben. zu 2) Die Hofstelle befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), die ihn umgebenden Flächen im Landschaftsschutzgebiet. Der Magistrat wird bei der Erstellung eines neuen Nutzungskonzepts für die Hofstelle die Wünsche und Anregungen der Nieder Bürger:innen im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit sowie der wirtschaftlichen Umsetzungsfähigkeit berücksichtigen. zu 3) bis 6) Eine perspektivische Umnutzung des Georgshofs kann aufgrund seiner Lage im Außenbereich sowie größtenteils im Landschaftsschutzgebiet nur im Rahmen einer erwerbslandwirtschaftlichen Nutzung erfolgen. Reine gewerbliche Nutzungen (zum Beispiel für eine Polo-Schule, rein pädagogische Tätigkeiten, ausschließlich Gastronomie) oder eine Hobbytierhaltung sind nicht zulässig. Wenn die zentrale Nutzung des Hofes durch einen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt, sind auch Genehmigungen beziehungsweise Nutzungen zulässig, die mit einem solchen Betrieb "mitgezogen" werden, wie etwa eine Gastronomie in einem untergeordneten Maßstab. Damit ist auch der dauerhafte Erhalt der vorhandenen Gastronomie im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich denkbar. Auch pädagogische Angebote oder therapeutisches Reiten können im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebskonzepts angeboten werden. Abschließende Beurteilungen kann der Magistrat erst im Rahmen eines konkreten Konzepts vornehmen.