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Den Dialog fördern, um eine Zukunftsperspektive für die Wohngemeinschaft Bonameser Straße zu entwickeln

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.11.2019, ST 2121 Betreff: Den Dialog fördern, um eine Zukunftsperspektive für die Wohngemeinschaft Bonameser Straße zu entwickeln In den Jahren vor 1975 wurde die seit 1953 bestehende ursprüngliche Nutzung der in der Anregung genannten Liegenschaft als Wohnwagenabstellplatz zunehmend durch eine Nutzung als Schrottplatz abgelöst. Im Jahr 1975 wurde daher die Stadt Frankfurt am Main vom Regierungspräsidium aufgefordert, die Nutzung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach dem Abfallbeseitigungsgesetz genehmigen zu lassen. Aufgrund der hiermit verbundenen hohen Kosten wurde schon damals von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, den Platz zu schließen und zu sanieren, § 2354 vom 30.01.1975. Eine Schließung erfolgte jedoch nicht. Die derzeitige Restnutzung des Geländes basiert auf dem Beschluss des Magistrats Nr. 2078 vom 25.11.1983, der Grundlage für einen Betrieb des Wohnwagenabstellplatzes durch die Wohnheim GmbH anstelle der bis zu diesem Zeitpunkt an jeden einzelnen Nutzer erteilten städtischen Nutzungsgenehmigung war. Auch dieser Beschluss ist auf eine mittel- bis langfristige Schließung des Platzes ausgerichtet. Als Folge eines Strafverfahrens gegen Verantwortliche der Stadt Frankfurt am Main und der Wohnheim GmbH aufgrund von Verstößen gegen das Bundesbodenschutzgesetz und das Hessische Altlasten- und Bodenschutzgesetz war eine Bodensanierung unabhängig von einer vorherigen Schließung des Platzes unumgänglich. Nach umfangreichen Bodensanierungsarbeiten wurde der Platz im Jahr 2011 vom Regierungspräsidium abgenommen. Schon in den Folgejahren wurde jedoch im Rahmen von Kontrollen des Regierungspräsidiums zunehmend eine erneute Lagerung von Autowracks, Altreifen und Elektronikschrott festgestellt, sodass davon auszugehen ist, dass auch weiterhin mit umweltrechtlichen Problemen zu rechnen ist, für die die Stadt Frankfurt am Main und die Betreiberin in der Verantwortung stehen. Die letzte Kontrollbegehung und damit verbundene Beanstandung durch das Regierungspräsidium datiert aus dem Jahr 2014. Der Umstand, dass danach keine Kontrollen mehr stattgefunden haben, lässt aus Sicht des Magistrats nicht den Schluss zu, dass derzeit keine umweltrechtlichen Probleme mehr bestehen. Im Übrigen befindet sich der Platz planerisch im Außenbereich nach § 35 BauGB und stellt keine privilegierte Nutzung dar. Der Bereich ist zudem im Flächennutzungsplan des Regionalverbands FrankfurtRheinMain als "Ökologisch bedeutsame Flächennutzung für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landwirtschaft" gemäß § 5 Abs.2 Nr.10 BauGB ausgewiesen. Die vorhandene Nutzung ist daher an dieser Stelle bauordnungsrechtlich unzulässig. Auch vor diesem Hintergrund ist es konsequent, durch die sukzessive Verringerung der Bewohnerzahl mittelfristig die Beendigung der Nutzung weiter zu verfolgen und ein Wohnrecht nur noch für die ursprünglichen Bewohner zu gewähren, nicht jedoch für die folgenden Generationen. Ein Zuzug von neuen Bewohnern in diese rechtlich ungesicherte Lebenssituation ist konsequent zu unterbinden. Demzufolge wurde auch die vom Ortsbeirat angesprochene Zwangsräumung gegen eine junge Mutter veranlasst, die kein Vertragsverhältnis mit der Wohnheim GmbH eingegangen war, in der jüngeren Vergangenheit nicht auf dem Platz gelebt und ihren Wohnwagen illegal auf dem Platz abgestellt hatte. Abkömmlingen der derzeitigen Bewohner steht über die Sozialverwaltung der übliche Zugang zu gefördertem städtischem Wohnraum zur Verfügung. Eine Grundlage für eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen sieht der Magistrat nicht. Alternative Grundstücke für eine Umsiedlung der derzeitigen Bewohner zur Ausübung des von diesen derzeit ausgeübten Gewerbes stehen dem Magistrat nicht zur Verfügung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch an einem anderen Standort durch die Nutzung eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit von Bodenkontaminationen entsteht. Aus den genannten Gründen sieht der Magistrat weder eine Verlagerung der dort lebenden Nutzerinnen und Nutzer an einen anderen Standort noch einen runden Tisch zum weiteren Umgang mit dem Gelände als zielführend an. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 13.06.2019, OM 4721 Antrag vom 13.01.2020, OF 746/9 Anregung an den Magistrat vom 23.01.2020, OM 5678 Anregung an den Magistrat vom 23.01.2020, OM 5679