Den Dialog fördern, um eine Zukunftsperspektive für die Wohngemeinschaft Bonameser Straße zu entwickeln
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 18.11.2019, ST 2121 Betreff: Den Dialog fördern, um eine
Zukunftsperspektive für die Wohngemeinschaft Bonameser Straße zu entwickeln
In den Jahren vor 1975 wurde die seit 1953 bestehende
ursprüngliche Nutzung der in der Anregung genannten Liegenschaft als
Wohnwagenabstellplatz zunehmend durch eine Nutzung als Schrottplatz abgelöst.
Im Jahr 1975 wurde daher die Stadt Frankfurt am Main vom Regierungspräsidium
aufgefordert, die Nutzung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach dem
Abfallbeseitigungsgesetz genehmigen zu lassen. Aufgrund der hiermit verbundenen
hohen Kosten wurde schon damals von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossen, den Platz zu schließen und zu sanieren, § 2354 vom
30.01.1975.
Eine Schließung erfolgte jedoch
nicht. Die derzeitige Restnutzung des Geländes basiert auf dem Beschluss des
Magistrats Nr. 2078 vom 25.11.1983, der Grundlage für einen Betrieb des
Wohnwagenabstellplatzes durch die Wohnheim GmbH anstelle der bis zu diesem
Zeitpunkt an jeden einzelnen Nutzer erteilten städtischen Nutzungsgenehmigung
war. Auch dieser Beschluss ist auf eine mittel- bis langfristige Schließung des
Platzes ausgerichtet. Als Folge eines Strafverfahrens gegen Verantwortliche
der Stadt Frankfurt am Main und der Wohnheim GmbH aufgrund von Verstößen gegen
das Bundesbodenschutzgesetz und das Hessische Altlasten- und Bodenschutzgesetz
war eine Bodensanierung unabhängig von einer vorherigen Schließung des Platzes
unumgänglich. Nach umfangreichen Bodensanierungsarbeiten wurde der Platz im
Jahr 2011 vom Regierungspräsidium abgenommen. Schon in den Folgejahren wurde
jedoch im Rahmen von Kontrollen des Regierungspräsidiums zunehmend eine erneute
Lagerung von Autowracks, Altreifen und Elektronikschrott festgestellt, sodass
davon auszugehen ist, dass auch weiterhin mit umweltrechtlichen Problemen zu
rechnen ist, für die die Stadt Frankfurt am Main und die Betreiberin in der
Verantwortung stehen. Die letzte Kontrollbegehung und damit verbundene
Beanstandung durch das Regierungspräsidium datiert aus dem Jahr 2014. Der
Umstand, dass danach keine Kontrollen mehr stattgefunden haben, lässt aus Sicht
des Magistrats nicht den Schluss zu, dass derzeit keine umweltrechtlichen
Probleme mehr bestehen. Im Übrigen befindet sich der Platz planerisch im
Außenbereich nach § 35 BauGB und stellt keine privilegierte Nutzung dar. Der
Bereich ist zudem im Flächennutzungsplan des Regionalverbands
FrankfurtRheinMain als "Ökologisch bedeutsame Flächennutzung für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landwirtschaft" gemäß § 5 Abs.2 Nr.10 BauGB ausgewiesen. Die vorhandene
Nutzung ist daher an dieser Stelle bauordnungsrechtlich unzulässig. Auch vor
diesem Hintergrund ist es konsequent, durch die sukzessive Verringerung der
Bewohnerzahl mittelfristig die Beendigung der Nutzung weiter zu verfolgen und
ein Wohnrecht nur noch für die ursprünglichen Bewohner zu gewähren, nicht
jedoch für die folgenden Generationen. Ein Zuzug von neuen Bewohnern in diese
rechtlich ungesicherte Lebenssituation ist konsequent zu unterbinden. Demzufolge wurde auch die vom Ortsbeirat
angesprochene Zwangsräumung gegen eine junge Mutter veranlasst, die kein
Vertragsverhältnis mit der Wohnheim GmbH eingegangen war, in der jüngeren
Vergangenheit nicht auf dem Platz gelebt und ihren Wohnwagen illegal auf dem
Platz abgestellt hatte. Abkömmlingen der derzeitigen Bewohner steht über die
Sozialverwaltung der übliche Zugang zu gefördertem städtischem Wohnraum zur
Verfügung. Eine Grundlage für eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen
Bevölkerungsgruppen sieht der Magistrat nicht. Alternative Grundstücke für eine
Umsiedlung der derzeitigen Bewohner zur Ausübung des von diesen derzeit
ausgeübten Gewerbes stehen dem Magistrat nicht zur Verfügung. Dies insbesondere
vor dem Hintergrund, dass auch an einem anderen Standort durch die Nutzung eine
sehr hohe Wahrscheinlichkeit von Bodenkontaminationen entsteht. Aus den genannten Gründen sieht der
Magistrat weder eine Verlagerung der dort lebenden Nutzerinnen und Nutzer an
einen anderen Standort noch einen runden Tisch zum weiteren Umgang mit dem
Gelände als zielführend an. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 13.06.2019, OM 4721
Antrag vom
13.01.2020, OF
746/9
Anregung an den Magistrat vom 23.01.2020, OM 5678
Anregung an den
Magistrat vom 23.01.2020, OM 5679