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Konzept für geeignete Wohnmöglichkeiten für Reisende in Frankfurt

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 13.06.2019, OM 4724 entstanden aus Vorlage: OF 647/9 vom 31.05.2019 Betreff: Konzept für geeignete Wohnmöglichkeiten für Reisende in Frankfurt Der Magistrat wird gebeten, ein Konzept für die Bereitstellung von geeigneten Wohnmöglichkeiten für Reisende in Frankfurt zu entwickeln und dem Ortsbeirat vorzustellen. Begründung: 1953 wurden fahrende Schausteller, Artisten, Schrotthändler und Jenische, genannt "Reisende", aus innenstadtnahen Stellplätzen an einen Standort an der Bonameser Straße in einer Randlage Eschersheims umquartiert (Wohngemeinschaft Bonameser Straße). Ursprünglich lebten 1.000 Menschen hier, heute sind es nur noch ca. 80. Es besteht seit einigen Jahren ein Verbot von Neuzuzügen, das durch den Verwalter des städtischen Grundstücks, die Wohnheim GmbH, sehr restriktiv ausgelegt wird, sodass sogar Menschen, die ihr Leben lang auf dem Platz gelebt haben, nach dem Tod der Eltern oder Großeltern ihr Zuhause verlassen müssen. Das lässt den Schluss zu, dass der Platz geschlossen werden soll. Es stellt sich dadurch die Frage, wo diese Minderheit, die heute zum großen Teil sesshaft lebt, künftig in Frankfurt unterkommen soll. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 20.12.2019, ST 2361 Anregung an den Magistrat vom 23.01.2020, OM 5679 Antrag vom 19.06.2021, OF 70/9 Auskunftsersuchen vom 08.07.2021, V 116 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des OBR 9 am 31.10.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 9 am 05.12.2019, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 61 0