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Aufstellen von Plakatwänden zur Plakatierung im Vorfeld von politischen Wahlen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.10.2018, ST 1998 Betreff: Aufstellen von Plakatwänden zur Plakatierung im Vorfeld von politischen Wahlen Das Wahlrecht gehört zu den Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger und liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Plakatständer und Wahlplakate sind dabei ein wichtiger Bestandteil des Wahlkampfs und der politischen Willensbildung. Daher wird das Plakatieren anlässlich einer Wahl in Form einer Allgemeinverfügung in Frankfurt erlaubt. Ziel der Allgemeinverfügung ist es, einerseits der Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main zu entsprechen, jedem Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen und andererseits Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Der Magistrat kann den Anregungen des Ortsbeirates aus nachfolgenden Gründen nicht entsprechen: 1. Gemäß der Ausarbeitung des Deutschen Bundestages über die Zulässigkeit und Grenzen von Wahlkampfbeschränkungen der Parteien sind Gemeinden und Städte verpflichtet, den Wahlvorschlagsträgern hinreichend dichte Plakatierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auf der Gesamtzahl der Flächen ebenso kleinere und erstmals zugelassene Parteien repräsentiert werden können. Die Plätze für Plakatwände im Stadtgebiet sind sehr begrenzt. Würde dem Vorschlag der festen Plakatwände gefolgt, könnte der Pflicht nicht nachgekommen werden, jedem Wahlvorschlagsträger Wahlwerbung in angemessener Weise auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu ermöglichen. 2. In der Ausarbeitung des Deutschen Bundestages über die Zulässigkeit und Grenzen von Wahlkampfbeschränkungen der Parteien ist außerdem festgelegt, dass die Abstufung nach der Bedeutung der Parteien nur in engen Grenzen zulässig ist. "Wirksame Wahlwerbung muss für alle kandidierenden Parteien möglich sein und das bestehende Stärkeverhältnis der Parteien darf nicht bestätigt und verfestigt werden." Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus feste Vorgaben formuliert: Jeder Partei, die Stellplätze für Wahlplakate beansprucht, müssen mindestens fünf Prozent der verfügbaren Fläche bereitgestellt werden. Den kleinen Parteien müssen zudem eine überproportional große Mindestanzahl zuerkannt werden, die bei den großen Parteien entsprechend zu streichen sind (BVerwGE 47,280). Die Verteilung der Plätze an den Plakatwänden anhand der Ergebnisse der jeweils vorangegangenen Wahl ist demnach unzulässig. Eine Vergabe der Plätze in der vorgeschlagenen Weise würde außerdem den Verwaltungsaufwand in der Art erhöhen, dass der Prüfaufwand schwer zu leisten wäre. Durch die Allgemeinverfügung, welcher jeder Wahlvorschlagsträger erhält, wird der Verwaltungsaufwand so gering wie nur möglich gehalten. Jeder Wahlvorschlagsträger kann selbst entscheiden, in welchen Stadtteilen er wie viele Plakate anbringt, solange die Bedingungen und Auflagen der Verfügung eingehalten werden. Die Bedingungen und Auflagen zur Plakatierung erfolgen zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Mit Blick auf die Verfahrensweisen in anderen deutschen Städten München, Stuttgart, Köln und Berlin ist festzuhalten, dass auch dort keine Plakatwände für Wahlwerbung verwandt werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 16.01.2018, OM 2594