Aufstellen von Plakatwänden zur Plakatierung im Vorfeld von politischen Wahlen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.10.2018, ST
1998
Betreff: Aufstellen von
Plakatwänden zur Plakatierung im Vorfeld von politischen Wahlen Das Wahlrecht gehört zu den
Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger und liegt im besonderen öffentlichen
Interesse. Plakatständer und Wahlplakate sind dabei ein
wichtiger Bestandteil des Wahlkampfs und der politischen Willensbildung. Daher
wird das Plakatieren anlässlich einer Wahl in Form einer Allgemeinverfügung in
Frankfurt erlaubt. Ziel der
Allgemeinverfügung ist es, einerseits der Verpflichtung der Stadt Frankfurt am
Main zu entsprechen, jedem Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise
Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen und andererseits Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Der Magistrat kann den Anregungen des Ortsbeirates
aus nachfolgenden Gründen nicht entsprechen: 1. Gemäß der Ausarbeitung des Deutschen Bundestages
über die Zulässigkeit und Grenzen von Wahlkampfbeschränkungen der Parteien sind
Gemeinden und Städte verpflichtet, den Wahlvorschlagsträgern hinreichend dichte
Plakatierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass auf der Gesamtzahl der Flächen ebenso kleinere und
erstmals zugelassene Parteien repräsentiert werden können. Die Plätze für
Plakatwände im Stadtgebiet sind sehr begrenzt. Würde dem Vorschlag der festen Plakatwände gefolgt,
könnte der Pflicht nicht nachgekommen werden, jedem Wahlvorschlagsträger
Wahlwerbung in angemessener Weise auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu
ermöglichen. 2. In der Ausarbeitung des Deutschen
Bundestages über die Zulässigkeit und Grenzen von Wahlkampfbeschränkungen der
Parteien ist außerdem festgelegt, dass die Abstufung nach der Bedeutung der
Parteien nur in engen Grenzen zulässig ist. "Wirksame Wahlwerbung muss für alle kandidierenden
Parteien möglich sein und das bestehende Stärkeverhältnis der Parteien darf
nicht bestätigt und verfestigt werden." Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus feste
Vorgaben formuliert: Jeder Partei, die Stellplätze für Wahlplakate
beansprucht, müssen mindestens fünf Prozent der verfügbaren Fläche
bereitgestellt werden. Den
kleinen Parteien müssen zudem eine überproportional große Mindestanzahl
zuerkannt werden, die bei den großen Parteien entsprechend zu streichen sind
(BVerwGE 47,280). Die Verteilung der Plätze an den Plakatwänden anhand
der Ergebnisse der jeweils vorangegangenen Wahl ist demnach unzulässig. Eine
Vergabe der Plätze in der vorgeschlagenen Weise würde außerdem den
Verwaltungsaufwand in der Art erhöhen, dass der Prüfaufwand schwer zu leisten
wäre. Durch die
Allgemeinverfügung, welcher jeder Wahlvorschlagsträger erhält, wird der
Verwaltungsaufwand so gering wie nur möglich gehalten. Jeder
Wahlvorschlagsträger kann selbst entscheiden, in welchen Stadtteilen er wie
viele Plakate anbringt, solange die Bedingungen und Auflagen der Verfügung
eingehalten werden. Die Bedingungen und Auflagen zur Plakatierung erfolgen zum
Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Mit Blick auf die Verfahrensweisen in anderen
deutschen Städten München, Stuttgart, Köln und Berlin ist festzuhalten, dass
auch dort keine Plakatwände für Wahlwerbung verwandt werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 16.01.2018, OM 2594