Brandgefahr durch Elektroautos
Stellungnahme des Magistrats
Das spezielle Einsatzkonzept für Brände mit batteriebetriebenen Fahrzeugen ist seit August 2020 als Einsatzplan in Kraft gesetzt. Den Bränden von Elektrofahrzeugen kann, wie bei sämtlichen anderen Fahrzeugbränden auch, mit den üblichen Mitteln wirksam begegnet werden. Sofern eine Antriebsbatterie am Brand unmittelbar beteiligt ist, werden ggf. größere Wassermengen über einen längeren Zeitraum benötigt, die aber aus dem öffentlichen Versorgungsnetz oder über Großtanklöschfahrzeuge unkritisch und in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden können. Es kann u. U. erforderlich sein, dass ein E-Fahrzeug im weiteren Verlauf zur fortwährenden Batteriekühlung aus einer Garage ins Freie verbracht werden muss. Hier stehen der Feuerwehr Hilfsmittel zur Verfügung. Anhaltspunkte, die ein Verbot für das Laden von Elektrofahrzeugen in Tiefgaragen rechtfertigen würden, werden generell nicht gesehen, da im Vergleich zu konventionell betriebenen Kraftfahrzeugen nach derzeitigem Kenntnisstand kein erhöhtes Brandrisiko vorhanden ist. Zudem existiert keine Rechtsgrundlage, auf die ein derartiges Verbot gestützt werden könnte. Im Gegenteil verpflichtet die gültige Garagenverordnung (GaV) mit Verweis auf § 2 (3), dass bei neu zu errichtende Garagen ein Anteil von mindestens 5 % der Einstellplätze über Anschlüsse an Ladestationen für Elektrofahrzeuge verfügen muss. Weiterhin wurde im März 2021 durch den Deutschen Bundestag das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) beschlossen, welches sogar Nachrüstpflichten für Bestandsgaragen definiert.