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Verwendung des Ortsbeiratsbudgets

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.11.2012, ST 1780 Betreff: Verwendung des Ortsbeiratsbudgets Mit dem Ortsbeiratsbudget verfügen die Ortsbeiräte über eigene Budgetmittel, die in eigener Zuständigkeit für die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffern 3 bis 7 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GO OBR) genannten Verwendungszwecke im öffentlichen Raum verwendet werden können. Dadurch haben die Ortsbeiräte die Möglichkeit, in den jeweiligen Ortsbezirken eigene Schwerpunkte zu setzen und zu entscheiden, welche Maßnahmen im Bereich des Ortsbeiratsbudgets verwirklicht werden. Dies vorausgeschickt nimmt der Magistrat zu der Ausweitung der Verwendungsmöglichkeiten des Ortsbeiratsbudgets wie folgt Stellung: Zu a): Der Einsatz der Ortsbeiratsbudgetmittel für Gestaltungs- und Verschönerungsmaßnahmen ist durch die Regelungen in der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte möglich. Zu b) und c): Bei Förderung der kulturellen Aktivitäten sowie lokaler sozialer Initiativen ist grundsätzlich zu beachten, dass eine Förderung, aus der Folgekosten resultieren (bspw. Personal- und Mietkosten), ausgeschlossen ist. Es kann sich somit nicht um eine institutionelle Förderung, sondern allenfalls um eine Projektförderung handeln (bspw. Anschaffung von Sachleistungen). Es können nur solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht abgeschlossen wurden. Die Förderung von gemeinnützigen Vereinen ist auf den jeweiligen Ortsbezirk zu beschränken. Des Weiteren sind bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung solcher Beschlüsse die "Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuwendungen" zu beachten und zwingend einzuhalten. So bedarf es, neben einem entsprechenden Ortsbeiratsbeschluss, grundsätzlich eines schriftlichen Antrags des Empfängers, der mit dem Ortsbeiratsbeschluss vor Bewilligung der Zuwendung dem Magistrat zugehen muss. Da die Ausführungskompetenz sowie die Inanspruchnahme der Mittel über die von den Ortsbeiräten beschlossenen Maßnahmen beim Magistrat liegt, ist es zwingend notwendig, dass dieser Antrag durch den Magistrat geprüft und genehmigt wird. Darüber hinaus müssen von den Zuwendungsempfängern die "Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze - ABewGr)" anerkannt und berücksichtigt werden. Der Empfänger hat der bewilligenden Stelle einen Verwendungsnachweis zukommen zu lassen. Nach Einschätzung des Magistrats ist dabei mit einem erheblich erhöhten bürokratischen Aufwand bei der Ausführung von OIB-Beschlüssen zu rechnen. Eine kurzfristige Auszahlung von Zuschüssen kann aufgrund der Rechtsvorschriften nicht sichergestellt werden. Diese stehen somit der Intension der Ortsbeiräte entgegen, zügig kleinere Maßnahmen umzusetzen. Ungeachtet dessen können, sofern die Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte beschließt, die Verwendungsmöglichkeiten des Ortsbeiratsbudgets auf die Projektförderung kultureller und sozialer Aktivitäten von gemeinnützigen Vereinen und Trägern unter Beachtung der Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuwendungen sowie der Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze - ABewGr) erweitert werden. Zu d): Eine Ausweitung der Verwendungsmöglichkeiten auf Veranstaltungen in den Stadtteilen ist nicht notwendig, da bereits schon jetzt Zuschüsse durch den Magistrat für Vereinsringe sowie im Rahmen der sonstigen Projektförderung gewährt werden. Zu e): Die Ausführung von sonstigen Maßnahmen, die den Stadtteilen dienlich sind, ist zu unbestimmt. Die beabsichtigte Vorgehensweise wird den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern im Rahmen einer Zusammenkunft vorgestellt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 29.11.2011, OA 97 Antrag vom 15.11.2013, OF 749/5 Anregung vom 25.11.2013, OA 445 Anregung vom 26.11.2013, OA 442 Anregung vom 24.01.2014, OA 459

Verknüpfte Vorlagen