Verwendung des Ortsbeiratsbudgets
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.11.2012, ST
1780
Betreff: Verwendung des
Ortsbeiratsbudgets Mit dem Ortsbeiratsbudget
verfügen die Ortsbeiräte über eigene Budgetmittel, die in eigener Zuständigkeit
für die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffern 3 bis 7 der Geschäftsordnung der
Ortsbeiräte (GO OBR) genannten Verwendungszwecke im öffentlichen Raum
verwendet werden können. Dadurch haben die Ortsbeiräte die Möglichkeit, in den
jeweiligen Ortsbezirken eigene Schwerpunkte zu setzen und zu entscheiden,
welche Maßnahmen im Bereich des Ortsbeiratsbudgets verwirklicht werden.
Dies vorausgeschickt nimmt der
Magistrat zu der Ausweitung der Verwendungsmöglichkeiten des Ortsbeiratsbudgets
wie folgt Stellung: Zu a): Der Einsatz der Ortsbeiratsbudgetmittel für
Gestaltungs- und Verschönerungsmaßnahmen ist durch die Regelungen in der
Geschäftsordnung der Ortsbeiräte möglich. Zu b) und c): Bei Förderung der kulturellen Aktivitäten sowie
lokaler sozialer Initiativen ist grundsätzlich zu beachten, dass eine
Förderung, aus der Folgekosten resultieren (bspw. Personal- und Mietkosten),
ausgeschlossen ist. Es kann sich somit nicht um eine institutionelle Förderung,
sondern allenfalls um eine Projektförderung handeln (bspw. Anschaffung von
Sachleistungen). Es können nur solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht
abgeschlossen wurden. Die Förderung von gemeinnützigen Vereinen ist auf den
jeweiligen Ortsbezirk zu beschränken. Des Weiteren sind bei der verwaltungsmäßigen
Abwicklung solcher Beschlüsse die "Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung
städtischer Zuwendungen" zu beachten und zwingend einzuhalten. So bedarf es,
neben einem entsprechenden Ortsbeiratsbeschluss, grundsätzlich eines
schriftlichen Antrags des Empfängers, der mit dem Ortsbeiratsbeschluss vor
Bewilligung der Zuwendung dem Magistrat zugehen muss. Da die
Ausführungskompetenz sowie die Inanspruchnahme der Mittel über die von den
Ortsbeiräten beschlossenen Maßnahmen beim Magistrat liegt, ist es zwingend
notwendig, dass dieser Antrag durch den Magistrat geprüft und genehmigt wird.
Darüber hinaus müssen von den Zuwendungsempfängern die "Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine
Bewirtschaftungsgrundsätze - ABewGr)" anerkannt und berücksichtigt werden. Der
Empfänger hat der bewilligenden Stelle einen Verwendungsnachweis zukommen zu
lassen. Nach Einschätzung des Magistrats
ist dabei mit einem erheblich erhöhten bürokratischen Aufwand bei der
Ausführung von OIB-Beschlüssen zu rechnen. Eine kurzfristige Auszahlung von
Zuschüssen kann aufgrund der Rechtsvorschriften nicht sichergestellt werden.
Diese stehen somit der Intension der Ortsbeiräte entgegen, zügig kleinere
Maßnahmen umzusetzen. Ungeachtet dessen können, sofern die
Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung
der Ortsbeiräte beschließt, die Verwendungsmöglichkeiten des Ortsbeiratsbudgets
auf die Projektförderung kultureller und sozialer Aktivitäten von
gemeinnützigen Vereinen und Trägern unter Beachtung der Allgemeinen Richtlinien
für die Gewährung städtischer Zuwendungen sowie der Grundsätze für die
Verwendung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung (Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze - ABewGr) erweitert
werden. Zu d): Eine Ausweitung der Verwendungsmöglichkeiten auf
Veranstaltungen in den Stadtteilen ist nicht notwendig, da bereits schon jetzt
Zuschüsse durch den Magistrat für Vereinsringe sowie im Rahmen der sonstigen
Projektförderung gewährt werden. Zu e): Die Ausführung von sonstigen Maßnahmen, die den
Stadtteilen dienlich sind, ist zu unbestimmt. Die beabsichtigte Vorgehensweise wird den
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern im Rahmen einer Zusammenkunft
vorgestellt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
29.11.2011, OA 97
Antrag vom
15.11.2013, OF
749/5
Anregung vom 25.11.2013, OA 445
Anregung vom
26.11.2013, OA 442
Anregung vom
24.01.2014, OA 459