Ungenutzte Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.01.2010, ST
167
Betreff: Ungenutzte
Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49 Zu 1: Auf der Liegenschaft
Bernadottestraße 57 wurde 1998 eine Baugenehmigung für die Errichtung von fünf
Reihenhäusern (Hausnummern 57, 57a-d) mit Tiefgarage erteilt. Im Jahr 2004
wurde eine veränderte Ausführung zu dem Bauvorhaben beantragt und genehmigt.
Zwei der fünf Häuser wurden im Rohbau errichtet. Für die übrigen 3 Reihenhäuser
und die Tiefgarage wurde die Baugrube ausgehoben, jedoch nicht sicher verbaut.
Der Magistrat musste daher Anfang 2007 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
tätig werden. Seitdem haben keine weiteren Baumaßnahmen auf der Liegenschaft
stattgefunden. Da die Arbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen wurden, sind die
Baugenehmigungen verfallen. Zu 2: Die Voraussetzungen für den
Erlass eines Baugebotes liegen nach Auffassung des Magistrates nicht vor.
Zu 2.1: Vor dem
Baugrundstück Bernadottestraße 57 bis 57d steht noch Fläche für die Anlage
eines Gehweges zur Verfügung. Vor Haus Nr. 61 könnte der Gehweg nur zu Lasten
der Fahrbahnfläche verbreitert werden. Zu 2.2: Für die Stichstraße
Bernadottestraße abgehend von Haus Nr. 61 können keine Erschließungsbeiträge
mehr erhoben werden. Zu 3 und 4: Die Liegenschaft
befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 83d Nr. 1,
rechtsverbindlich seit dem 17.07.1965, der dieses Grundstück zum Teil als
reines Wohngebiet (WR) mit zwei Vollgeschossen (II) und einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 und zum anderen Teil als öffentliche Verkehrsfläche ausweist.
Da die
Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche zwischenzeitlich veraltet ist, wird
die mögliche Ausnutzung des gesamten Grundstücks in Anlehnung an die für das
übrige Grundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes beurteilt werden.
Die
(vermutlichen) Transformatorenhäuschen auf der Nachbarliegenschaft haben darauf
keinen Einfluss. Die Betrachtung von Magnetstrahlung gehört nicht zu den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen
sind. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 29.10.2009, V
1126
Antrag vom 06.11.2018, OF 373/8
Auskunftsersuchen
vom 29.11.2018, V
1076