Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Ungenutzte Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.01.2010, ST 167 Betreff: Ungenutzte Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49 Zu 1: Auf der Liegenschaft Bernadottestraße 57 wurde 1998 eine Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Reihenhäusern (Hausnummern 57, 57a-d) mit Tiefgarage erteilt. Im Jahr 2004 wurde eine veränderte Ausführung zu dem Bauvorhaben beantragt und genehmigt. Zwei der fünf Häuser wurden im Rohbau errichtet. Für die übrigen 3 Reihenhäuser und die Tiefgarage wurde die Baugrube ausgehoben, jedoch nicht sicher verbaut. Der Magistrat musste daher Anfang 2007 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens tätig werden. Seitdem haben keine weiteren Baumaßnahmen auf der Liegenschaft stattgefunden. Da die Arbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen wurden, sind die Baugenehmigungen verfallen. Zu 2: Die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebotes liegen nach Auffassung des Magistrates nicht vor. Zu 2.1: Vor dem Baugrundstück Bernadottestraße 57 bis 57d steht noch Fläche für die Anlage eines Gehweges zur Verfügung. Vor Haus Nr. 61 könnte der Gehweg nur zu Lasten der Fahrbahnfläche verbreitert werden. Zu 2.2: Für die Stichstraße Bernadottestraße abgehend von Haus Nr. 61 können keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Zu 3 und 4: Die Liegenschaft befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 83d Nr. 1, rechtsverbindlich seit dem 17.07.1965, der dieses Grundstück zum Teil als reines Wohngebiet (WR) mit zwei Vollgeschossen (II) und einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und zum anderen Teil als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. Da die Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche zwischenzeitlich veraltet ist, wird die mögliche Ausnutzung des gesamten Grundstücks in Anlehnung an die für das übrige Grundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes beurteilt werden. Die (vermutlichen) Transformatorenhäuschen auf der Nachbarliegenschaft haben darauf keinen Einfluss. Die Betrachtung von Magnetstrahlung gehört nicht zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 29.10.2009, V 1126 Antrag vom 06.11.2018, OF 373/8 Auskunftsersuchen vom 29.11.2018, V 1076