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Bewohnerparken nur für Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Stellungnahme des Magistrats vom 19.12.2022, ST 2833, behält weiterhin Gültigkeit. Der Bewohnerparkausweis bevorrechtigt Fahrzeuge von Bewohnern nach §45 der StVO zum Beispiel in dem er von der Zahlung von Parkgebühren befreit oder Parkbereiche vorhält. Der Bewohnerparkausweis Berechtigt nicht zum Verstoß gegen andere Paragraphen der StVO. Das bedeutet, dass alle Fahrzeuge auch mit Bewohnerparkausweis StVO-konform abgestellt werden müssen. Auch mit Bewohnerparkausweis ist es nicht erlaubt sein Fahrzeug z.B. in Halteverbote, Kreuzungsbereiche, Einfahrten, oder im Falle von Fahrzeugen über 2,8t auf dem Bürgersteig abzustellen. Alle diese Regelungen werden unabhängig von einer Bewohnerparkberechtigung entsprechen geahndet. Da es in allen Bewohnerparkzonen auch Parkbereiche auf der Straße gibt, werden Bewohnerparkausweise für Pkw aktuell ohne Prüfung des zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges ausgestellt. Im Rahmen der Neuregelung prüft der Magistrat inwieweit durch eine automatisierte Abfrage ggf. ein Hinweis auf das generelle Verbot des Gehwegparkens von Fahrzeugen über 2,8t generiert werden kann.