Erfassung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch schwere Fahrzeuge
Stellungnahme des Magistrats
Bei Gehwegparken im Zusammenhang mit zulässiger Gesamtmasse von Fahrzeugen sieht der Tatbestandskatalog zwei Grundtatbestände vor: 1.) Für Fahrzeuge über 2,8 t zulässiger Gesamtmasse bei durch Verkehrszeichen (VZ) 315 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordneten Gehwegparken: Hierzu wurden im Jahr 2023 im Stadtgebiet insgesamt 80 Fahrzeuge durch die Bediensteten der Städtischen Verkehrspolizei verwarnt. Die vom Gesetzgeber aufgerufene Sanktionshöhe beträgt 10 Euro, entsprechend gering sind die Auswirkungen auf das zukünftige Parkverhalten. Es dient zur Kenntnis, dass die Gesamtmasse einzelner Fahrzeugmodelle teilweise stark variiert und insbesondere nicht jedes Fahrzeug, das bei einem beiläufigen Blick als "schwereres Fahrzeug" eingeordnet wird, die zulässige Gesamtmasse von 2,8 t auch tatsächlich übersteigt. So sind zum Beispiel bei einem VW Touareg sowohl Fahrzeuge unter als auch über 2,8 t zulässiger Gesamtmasse erhältlich. Bußgeldverfahren können jedoch nur bei den Fahrzeugmodellen eingeleitet werden, bei der es keine Variante mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,8 t gibt. Ein bloßer Anfangsverdacht ist für die Eröffnung eines Verfahrens jedenfalls nicht ausreichend. 2.) Für Fahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bei verbotswidrigem Parken auf Gehwegen, die mit VZ 239 StVO (Gehweg), 240 StVO (gemeinsamer Geh- und Radweg), 241 StVO (getrennter Geh- und Radweg) oder 241.1/2 StVO (Fußgängerzone) beschildert sind: Dieser Tatbestand wurde insgesamt 19 Mal angezeigt. Das verbotswidrige Parken auf unbeschilderten Gehwegen wird unter allen Parkverstößen mit am häufigsten angezeigt, allerdings ermöglicht der Bußgeldkatalog hierbei keine Unterscheidung bezüglich der zulässigen Gesamtmasse. Eine gesonderte Aufstellung der Verwarnungen nach einzelnen Stadtteilen oder Ortsbezirken erfolgt nicht, entsprechend liegen keine Daten nur das Nordend betreffend vor. Im Jahr 2023 wurden bei der Bußgeldstelle insgesamt 112 Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Gehwegparken mit Fahrzeugen von über 2,8 t festgestellt. Hierbei handelt es sich um Verwarngelder in Höhe von 10 bis 35 Euro abhängig vom Tatbestand. Eine Aufgliederung nach Stadtgebieten ist auch bei der Bußgeldstelle technisch nicht auswertbar. Eine händische Auswertung kann aus Ressourcengründen nicht stattfinden.