Sicherstellung der Betreuung in Kitas und Horten während der Ferienzeit
Stellungnahme des Magistrats
Grundsätzlich ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 24 SGB VIII die Kommune als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Demgemäß wird ein Rechtsanspruch gegenüber der Kommune begründet. Erbracht bzw. umgesetzt wird diese Aufgabe aber im Sinne der Subsidiarität durch die freie und öffentliche Jugendhilfe gemeinsam, d.h. neben dem kommunalen Betrieb Kita Frankfurt stellen vorrangig freie Träger Angebote der Kindertagesbetreuung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs sowie der Förderziele gemäß SGB VIII zur Verfügung. Auch bezogen auf Schließtage verhält es sich gleichermaßen: Der Anspruch auf Ferienbetreuung bzw. Betreuung in der Schließzeit kann lediglich gegenüber der Kommune geltend gemacht werden, die Umsetzung dieser sogenannten Notbetreuung wird durch die freien Träger in der Regel selbst organisiert. Für die Dauer der Schließzeit bieten deshalb einzelne Träger (wenn sie eine Möglichkeit dazu haben) für Notfälle eine Betreuungsmöglichkeit in einer benachbarten Einrichtung an. Dies gilt besonders für die Schließzeiten während der Sommerferien, die bei den meisten Einrichtungen im Stadtteil zeitlich versetzt liegen. Hat der Träger selbst keine weiteren Einrichtungen in der Nachbarschaft in Betrieb, können "Notdienstkinder" in Ausnahmefällen (und nach vorheriger Absprache) auch in der Einrichtung eines anderen Trägers betreut werden. Die Eltern werden in der Regel frühzeitig (Anfang des Jahres) über Schließzeiten informiert und können entsprechende Bedarfe in ihren Einrichtungen kommunizieren, sodass entsprechende Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden können. Frage 1: Wie hoch ist im Ortsbezirk 9 die Zahl der Familien, die eine Ferienbetreuung benötigen, aber nicht erhalten? Durch die Stadt Frankfurt am Main erfolgt derzeit keine spezifische Bedarfserhebung oder planerische Erfassung zur Ferienbetreuung im Ortsbezirk 9. Entsprechend liegen keine belastbaren Zahlen darüber vor, wie viele Familien tatsächlich auf ein solches Angebot angewiesen wären, dieses jedoch nicht in Anspruch nehmen können. Frage 2: Welche Alternativangebote gibt es insbesondere für jüngere Kinder als Schulkinder? Entsprechend der o.g. Ausführungen sollten Eltern Betreuungsbedarfe in den Schließzeiten frühzeitig mit ihrer Einrichtung besprechen. In der Regel bestehen unter den Einrichtungen im Stadtteil Kooperationen. Sollte in einem Einzelfall durch die Einrichtung keine adäquate Betreuungsalternative vermittelt werden, wäre die Kommune im Sinne der Rechtsanspruchserfüllung zuständig. Für Kinder im Vorschulalter - also unter sechs Jahren - gestaltet sich die Teilnahme an Ferienbetreuungsangeboten besonders herausfordernd. In dieser Entwicklungsphase sind Kinder in hohem Maße auf stabile, vertraute Bezugspersonen angewiesen, um sich sicher zu fühlen. Neue Gruppensettings und fremde Betreuungspersonen, wie sie in vielen Ferienangeboten anzutreffen sind, können bei jüngeren Kindern Unsicherheit, Stress und emotionale Belastungen auslösen. Das Ferienkarussell des Jugend- und Sozialamtes stellt zwar ein umfangreiches Bildungs- und Freizeitprogramm in den hessischen Oster-, Sommer- und Herbstferien bereit, richtet sich jedoch ausschließlich an Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 15 Jahren und ist somit für Vorschulkinder nicht geeignet.