Milieuschutzsatzung Nordend III
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.09.2015, ST
1277
Betreff: Milieuschutzsatzung Nordend III 1. Die räumliche Abgrenzung
zum Aufstellungsbeschluss der E50 - Nordend III verläuft größtenteils entlang
der Grenzen des Ortsbezirks 3. Sie deckt somit vollständig und zusammenhängend
den gründerzeitlich geprägten Bereich mit hohem Wohnanteil ab, der nach Satzung
geschützt werden soll. Ziel der Satzung ist der Erhalt der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung und ein Verhindern der sozialen Entmischung durch Rückbau,
Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden. Lediglich im Norden wurden
Teilgebiete nicht in den Geltungsbereich der Satzung aufgenommen. Zum einen
betrifft dies Bereiche ohne Wohnnutzung, in denen aufgrund eines fehlenden
Milieus auch keine Verdrängung stattfinden kann, beispielsweise
Günthersburgpark, Amerikanisches Generalkonsulat oder Bereiche nördlich der
Adickesallee. Zum anderen sind dies Bereiche mit neuer Wohnbebauung, in denen
keine strukturellen Veränderungen zu erwarten sind. Darüber hinaus gibt es
Gebiet im Ortsbezirk, in denen eine städtebauliche Umstrukturierung angestrebt
wird, beispielsweise der Bereich westlich der Friedberger Warte (Bebauungsplan
Nr. 890 im Verfahren). 2. Gemäß den §§ 15 Abs.1 und 172 BauGB können in
einem Gebiet, für das die Aufstellung einer Erhaltungssatzung beschlossen
wurde, die Bearbeitung von Bauanträgen für bestimmte Bauvorhaben für höchstens
ein Jahr zurückgestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung
der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
würde. Damit sollen in der Übergangszeit zwischen dem Aufstellungsbeschluss und
dem Inkrafttreten der Satzung die Ziele vorübergehend gesichert werden. Die
Genehmigungsbehörde hat hierzu ein Merkblatt für die "Zurückstellung von
Bauvorhaben im Geltungsbereich von zukünftigen Erhaltungssatzungen" erarbeitet.
Dieses steht online bei der Bauaufsicht unter "Formulare / Downloads" zur
Verfügung. Eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB kann bei der Aufstellung
einer Erhaltungssatzung nicht beschlossen werden. 3. Das Instrument der Zurückstellung gemäß § 15
BauGB findet in der Genehmigungspraxis in der Aufstellungsgebietern der
zukünftigen Erhaltungssatzungen Anwendung. Alle Baumaßnahmen in den zukünftigen
Milieuschutzgebieten, die zu einer Änderung der Wohnraumstruktur führen können,
werden zurückgestellt. Bauberatungen werden im Sinne der Erhaltungssatzungen
geführt. 4. Bei der Erarbeitung von
Erhaltungssatzungen werden Indikatoren herangezogen, die Auskunft über das
Aufwertungspotenzial, den Aufwertungsdruck sowie das Verdrängungspotenzial
eines Untersuchungsgebiets geben. Dieses Prüfsystem garantiert Transparenz und
Nachvollziehbarkeit im Verfahren. Darüber hinaus steht der Magistrat mit
Vertretern von Bürgerinitiativen, Mietervereinigungen und
Eigentümervereinigungen in Kontakt, um deren Hinweise und Anregungen in die
Erarbeitung der Satzungen einfließen zu lassen. Weitere Anregungen konnten bei
der Bürgerinformationsveranstaltung zur Milieuschutzsatzung in Bockenheim
gesammelt werden. Zusätzliche Informationsangebote und Möglichkeiten für den
Austausch werden vorgesehen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
28.05.2015, OA 635