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Milieuschutzsatzung Nordend III

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.09.2015, ST 1277 Betreff: Milieuschutzsatzung Nordend III 1. Die räumliche Abgrenzung zum Aufstellungsbeschluss der E50 - Nordend III verläuft größtenteils entlang der Grenzen des Ortsbezirks 3. Sie deckt somit vollständig und zusammenhängend den gründerzeitlich geprägten Bereich mit hohem Wohnanteil ab, der nach Satzung geschützt werden soll. Ziel der Satzung ist der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und ein Verhindern der sozialen Entmischung durch Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden. Lediglich im Norden wurden Teilgebiete nicht in den Geltungsbereich der Satzung aufgenommen. Zum einen betrifft dies Bereiche ohne Wohnnutzung, in denen aufgrund eines fehlenden Milieus auch keine Verdrängung stattfinden kann, beispielsweise Günthersburgpark, Amerikanisches Generalkonsulat oder Bereiche nördlich der Adickesallee. Zum anderen sind dies Bereiche mit neuer Wohnbebauung, in denen keine strukturellen Veränderungen zu erwarten sind. Darüber hinaus gibt es Gebiet im Ortsbezirk, in denen eine städtebauliche Umstrukturierung angestrebt wird, beispielsweise der Bereich westlich der Friedberger Warte (Bebauungsplan Nr. 890 im Verfahren). 2. Gemäß den §§ 15 Abs.1 und 172 BauGB können in einem Gebiet, für das die Aufstellung einer Erhaltungssatzung beschlossen wurde, die Bearbeitung von Bauanträgen für bestimmte Bauvorhaben für höchstens ein Jahr zurückgestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Damit sollen in der Übergangszeit zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten der Satzung die Ziele vorübergehend gesichert werden. Die Genehmigungsbehörde hat hierzu ein Merkblatt für die "Zurückstellung von Bauvorhaben im Geltungsbereich von zukünftigen Erhaltungssatzungen" erarbeitet. Dieses steht online bei der Bauaufsicht unter "Formulare / Downloads" zur Verfügung. Eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB kann bei der Aufstellung einer Erhaltungssatzung nicht beschlossen werden. 3. Das Instrument der Zurückstellung gemäß § 15 BauGB findet in der Genehmigungspraxis in der Aufstellungsgebietern der zukünftigen Erhaltungssatzungen Anwendung. Alle Baumaßnahmen in den zukünftigen Milieuschutzgebieten, die zu einer Änderung der Wohnraumstruktur führen können, werden zurückgestellt. Bauberatungen werden im Sinne der Erhaltungssatzungen geführt. 4. Bei der Erarbeitung von Erhaltungssatzungen werden Indikatoren herangezogen, die Auskunft über das Aufwertungspotenzial, den Aufwertungsdruck sowie das Verdrängungspotenzial eines Untersuchungsgebiets geben. Dieses Prüfsystem garantiert Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Verfahren. Darüber hinaus steht der Magistrat mit Vertretern von Bürgerinitiativen, Mietervereinigungen und Eigentümervereinigungen in Kontakt, um deren Hinweise und Anregungen in die Erarbeitung der Satzungen einfließen zu lassen. Weitere Anregungen konnten bei der Bürgerinformationsveranstaltung zur Milieuschutzsatzung in Bockenheim gesammelt werden. Zusätzliche Informationsangebote und Möglichkeiten für den Austausch werden vorgesehen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 28.05.2015, OA 635