Klarstellung der Führung des Bauverkehrs bei dem Ausbau der Main-Weser-Bahn
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.09.2016, ST
1272
Betreff: Klarstellung der
Führung des Bauverkehrs bei dem Ausbau der Main-Weser-Bahn Aufgrund des mittlerweile sehr
langen Planungsvorlaufes, hat der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main und die Deutsche
Bahn AG das Baustellenlogistikkonzept auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses
überarbeitet. Hierbei war u.a. Ziel, betroffene
Anlieger so gering wie möglich zu belasten. Ausgehend von den damaligen
Festlegungen im Planfeststellungsverfahren ist die Baustellenandienung im
Bereich des OBR 10 wie nachfolgend beschrieben geplant: Als Grundkonzept für die Baustellenverkehre dient
die planfestgestellte, bahnparallele Baustraße. Anbindung (Zu- und Abfahrt) der Baustraße an die B3
erfolgt in Höhe der Brücke über die Nidda. Der Baustellenverkehr verläuft
parallel zu den beiden bestehenden Gleisen, wie planfestgestellt, in Richtung Bad Vilbel und
Berkersheim und zurück zur B3. Die Berkersheimer Bahnstraße ist aufgrund der
engen Ortslage nicht als Zufahrt vorgesehen. Ein geringer Baustellenverkehr ist über die
bauzeitig zu ertüchtigende Brücke über die Nidda bei Harheim möglich.
Weitere Massentransporte
werden über die Brücke der L3003 vom Autobahnanschluss über die Homburger
Landstraße bzw. über den Berkersheimer Weg in Richtung Eschersheim
abgewickelt. Im Bereich Frankfurter Berg verteilt
sich der Verkehr analog zu Berkersheim und wie planfestgestellt entlang der
Bahn. Auf dem Gelände
der ehemaligen Güterabfertigung (DB-Gelände) im Bereich der Station Frankfurter
Berg ist eine Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche planfestgestellt.
Wichtige Zufahrtsstraßen zu den Baufeldern sind mit der
Straßenverkehrsbehörde vorabgestimmt und werden bis zum Baubeginn weiter
konkretisiert.
Grundsätzlich sind öffentliche Straßen für den Baustellenverkehr in Absprache
mit der Straßenverkehrsbehörde nutzbar. Bei unzureichend tragfähigen Straßen
erfolgt eine Beweissicherung und später ggf. eine Schadensbehebung auf
Grundlage der durchgeführten Beweissicherung. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 28.06.2016, V 66
Antrag vom
18.10.2016, OF
158/10
Anregung an den Magistrat vom 01.11.2016, OM 786