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Anschluss der Baustraße beim Ausbau der Main-Weser-Bahn in Berkersheim

Vorlagentyp: OM

Inhalt

Anregung an den Magistrat vom 01.11.2016, OM 786 entstanden aus Vorlage: OF 158/10 vom 18.10.2016

Betreff: Anschluss der Baustraße beim Ausbau der Main-Weser-Bahn in Berkersheim Vorgang: V 66/16 OBR 10; ST 1272/16

  1. Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten sowie die Ergebnisses sodann in einer Sitzung des Ortsbeirats 10 vorzustellen, wie die in der Stellungnahme ST 1272 vom 19.09.2016 erwähnte Anbindung der Baustraße beim Ausbau der Main-Weser-Bahn an die B 3 in Höhe der Brücke über die Nidda in Berkersheim erfolgen soll.

  2. Ferner wird der Magistrat gebeten zu erläutern, wie die in diesem Bereich der Schutzzone II des Grüngürtels befindlichen, besonders schutzwürdigen Streuobstwiesen ohne eine entsprechende Neuauslegung im Rahmen der Planergänzung in den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Main-Weser-Bahn einbezogen werden sollen. Begründung: In der Stellungnahme ST 1272 vom 19.09.2016 ist erstmalig die Rede davon, dass der Bauverkehr beim Ausbau der Main-Weser-Bahn durch eine Anbindung an die B 3 in Höhe der Brücke über die Nidda abgewickelt werden soll. Dies widerspricht allen bisherigen Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses, obwohl immer wieder vorgebracht worden war, dass die dort vorgesehene Abwicklung über die Berkersheimer Bahnstraße unmöglich ist, was nun offensichtlich auch vom Magistrat so gesehen wird. In dem nun zum Anschluss vorgesehenen Bereich überspannt die B 3 in weitem Bogen und erheblicher Höhe die Nidda. Ein Überleiten des Bauverkehrs auf die B 3 wurde deshalb sehr lange oder entsprechend steile Rampen erfordern. Damit sie der Schwerlastverkehr überhaupt nutzen könnte, kommt wohl nur Ersteres in Betracht. In diesem Bereich befinden sich aber besonders schutzwürdige Streuobstwiesen im Bereich der Schutzzone II des Grüngürtels. Insofern erscheint eine solche Lösung ohne erneute Abwägung zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange nicht durchführbar, wobei aber die erforderliche Länge wohl eine Totalzerstörung dieser Gebiete bedeuten würde. Eine solche Abwägung sollte kaum im Rahmen der Planergänzung möglich sein. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10