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Offene Fragen zum Thema In der Au 14-16

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.07.2018, ST 1230 Betreff: Offene Fragen zum Thema In der Au 14-16 Zu den Fragen 1 bis 4: Die Liegenschaft In der Au 14-16 wurde im Jahr 1988 von der Deutschen Bibliothek erworben, sie war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre besetzt. Eine Räumungsklage gegen vier namentlich bekannte Besetzer unmittelbar nach dem Erwerb wurde in der Berufungsinstanz vor dem OLG im Jahr 1991 durch einen Vergleich beendet. Mit diesem akzeptierten die vier Personen eine Vertragsstrafe bei einem zukünftigen Betreten der Immobilie. Weitere rund 46 unbekannte Besetzer verblieben jedoch in dem Haus. Die Stadt hatte damit weiterhin keinen Zutritt zu der Immobilie und hat sich diesen in Folge auch nicht verschafft. Aus diesem Grund konnte ein Aufmaß der Liegenschaft bisher nicht erfolgen. Eine zwangsweise Räumung wäre heute nur nach Vorlage eines rechtskräftigen zivilrechtlichen Räumungsurteils möglich. Dies setzt voraus, dass die Bewohner namentlich bekannt sind, was nicht der Fall ist. Aus diesem Grund wurde bis heute kein Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag geschlossen. Damit gibt es keine vertragliche Regelung oder Vereinnahmung einer Miete oder der Abrechnung der vom Eigentümer zu tragenden Nebenkosten wie Müll- und Straßenreinigungsgebühren sowie der Grundsteuer. Zu 5: Eine melderechtliche Erfassung setzt voraus, dass der Meldebehörde die Personen namentlich bekannt sind. Im Bundesmeldegesetz gibt es keine Ermächtigungsgrundlage, aufgrund derer die Meldebehörde namentlich nicht bezeichnete Personen zur Anmeldung auffordern oder Verletzungen gegen die allgemeine Meldepflicht als Ordnungswidrigkeit ahnden kann. Nach der Systematik des Melderechts verteilen sich die Pflichten auf die meldepflichtigen Personen, hier also die Bewohner/-innen der Liegenschaft, und den Wohnungsgeber, hier den Magistrat. Der Wohnungsgeber wirkt in der Regel bei der Anmeldung mit. Kommen meldepflichtige Personen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nach, hätte die Meldebehörde gegenüber dem Eigentümer und dem Wohnungsgeber ein Auskunftsrecht. Erst nachdem die meldepflichtigen Personen durch die Auskunft des Eigentümers oder Wohnungsgebers namentlich bekannt wurden, wäre die Meldebehörde ermächtigt und verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Diese Systematik stößt bei einer besetzten Immobilie naturgemäß an ihre Grenzen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 13.03.2018, V 781

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