Offene Fragen zum Thema In der Au 14-16
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.07.2018, ST
1230
Betreff: Offene Fragen zum
Thema In der Au 14-16 Zu den Fragen 1 bis 4:
Die Liegenschaft In der Au 14-16
wurde im Jahr 1988 von der Deutschen Bibliothek erworben, sie war zu diesem
Zeitpunkt bereits mehrere Jahre besetzt. Eine Räumungsklage gegen vier namentlich bekannte
Besetzer unmittelbar nach dem Erwerb wurde in der Berufungsinstanz vor dem OLG
im Jahr 1991 durch einen Vergleich beendet. Mit diesem akzeptierten die vier
Personen eine Vertragsstrafe bei einem zukünftigen Betreten der Immobilie.
Weitere rund 46 unbekannte Besetzer verblieben jedoch in dem Haus. Die Stadt
hatte damit weiterhin keinen Zutritt zu der Immobilie und hat sich diesen in
Folge auch nicht verschafft. Aus diesem Grund konnte ein Aufmaß der
Liegenschaft bisher nicht erfolgen. Eine zwangsweise Räumung wäre heute nur nach Vorlage
eines rechtskräftigen zivilrechtlichen Räumungsurteils möglich. Dies setzt
voraus, dass die Bewohner namentlich bekannt sind, was nicht der Fall ist.
Aus diesem Grund wurde bis heute kein Miet- oder
sonstiger Nutzungsvertrag geschlossen. Damit gibt es keine vertragliche
Regelung oder Vereinnahmung einer Miete oder der Abrechnung der vom Eigentümer
zu tragenden Nebenkosten wie Müll- und Straßenreinigungsgebühren sowie der
Grundsteuer. Zu 5: Eine melderechtliche Erfassung setzt voraus, dass
der Meldebehörde die Personen namentlich bekannt sind. Im Bundesmeldegesetz
gibt es keine Ermächtigungsgrundlage, aufgrund derer die Meldebehörde
namentlich nicht bezeichnete Personen zur Anmeldung auffordern oder
Verletzungen gegen die allgemeine Meldepflicht als Ordnungswidrigkeit ahnden
kann. Nach der Systematik des Melderechts
verteilen sich die Pflichten auf die meldepflichtigen Personen, hier also die
Bewohner/-innen der Liegenschaft, und den Wohnungsgeber, hier den Magistrat.
Der Wohnungsgeber wirkt in der Regel bei der Anmeldung mit. Kommen
meldepflichtige Personen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nach, hätte die
Meldebehörde gegenüber dem Eigentümer und dem Wohnungsgeber ein Auskunftsrecht.
Erst nachdem die meldepflichtigen Personen durch die Auskunft des Eigentümers
oder Wohnungsgebers namentlich bekannt wurden, wäre die Meldebehörde ermächtigt
und verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Diese Systematik stößt bei einer besetzten Immobilie
naturgemäß an ihre Grenzen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 13.03.2018, V 781