Für eine soziale Ausrichtung der Frankfurter Wohnungspolitik - die Dynamik der Mietpreisentwicklung stoppen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.09.2016, ST
1159
Betreff: Für eine soziale
Ausrichtung der Frankfurter Wohnungspolitik - die Dynamik der
Mietpreisentwicklung stoppen Zu 1. Die Vergabe von städtischen Grundstücken zur
Wohnbebauung erfolgt bereits nur noch im Wege der Bestellung von
Erbbaurechten.
Zu 2. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main erachtet
einen Bodenpreisstopp als wünschenswert, sieht jedoch keine Realisierungschance
für entsprechende Gesetzesinitiativen. Angesichts des angespannten Immobilienmarktes und
der begrenzten Flächen in Frankfurt am Main hat der Magistrat einen
Liegenschaftsfonds gegründet. Mit dessen Hilfe sollen insbesondere
genossenschaftliche und gemeinschaftliche Wohnprojekte die Möglichkeit
erhalten, an geeignete Grundstücke zu kommen. Zu 3. Das Zweckentfremdungsverbot ist ein wirkungsvolles
Instrument, um Bestandswohnungen zu schützen und gegen ungerechtfertigten
Leerstand bzw. die Umnutzung und den Abbruch von Wohnraum vorgehen zu können.
Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main setzt sich gegenüber dem Land
weiterhin für eine entsprechende Ermächtigung der Kommunen ein und hat sich in
der Anhörung beim Hessischen Landtag für den dort vorliegenden Gesetzentwurf
ausgesprochen.
Zu 4. Der Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main weist
keine undifferenzierten Lagen aus. Den Wohnlageneinwertungen liegt die auf Basis der
Bodenrichtwerte erstellte Wohnlagenkarte des Gutachterausschusses für
Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main zu Grunde. Hinzu
kommt ein Zentralitätszuschlag. Dieser Zuschlag resultiert aus der Auswertung
der für den Mietspiegel 2014 abgefragten Mieten. Die Mieten in der Innenstadt
bzw. in innenstadtnahen Gebieten lagen über den vergleichbaren übrigen Mieten.
Diesen Unterschieden muss ein qualifizierter Mietspiegel Rechnung tragen.
Auch die Immobilienmarktberichte der letzten 10
Jahre zeigen bezüglich der mittleren Preise für Eigentumswohnungen, dass
insbesondere die innerstädtischen Lagen ein höheres Preisniveau aufweisen als
die weiter außerhalb liegenden Stadtteile. Die Bodenrichtwertkarten, die der
Gutachterausschuss alle zwei Jahre veröffentlicht, zeigen bezogen auf den
Bodenrichtwert das gleiche Bild. Der Magistrat weist darauf hin, dass für Wohnungen
der ABG FRANKFURT HOLDING und Wohnungen, die durch das städtische
Liegenschaftsamt vergeben werden, ein auf die Hälfte reduzierter Zuschlag für
die zentrale Lage berechnet wird. Zu 5. Die GWH Wohnungsgesellschaft mbH Hessen ist keine
kommunale Wohnungsgesellschaft. Aus diesem Grunde bestehen keine direkten
Einflussmöglichkeiten auf die GWH im Sinne der Fragestellung. Die ABG FRANKFURT HOLDING modernisiert ihre
Wohnungen bei Bedarf und nicht in Abhängigkeit vom Ende der Sozialbindung. In
zahlreichen Fällen handelt es sich nicht um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne
des § 559 BGB, sondern um laufende Instandhaltung, die zu keinen
Mieterhöhungen führt. In
den Fällen, in denen eine Modernisierungsmaßnahme rechtlich klar abgrenzbar
ist, werden entsprechende modernisierungsbedingte Mieterhöhungen gemäß § 559
BGB ausgesprochen. Auch
Wohnungen, die aus der Sozialbindung fallen, befinden sich durch
Instandhaltungsmaßnahmen in einem zeitgemäßen Zustand. Im Übrigen sind die
Modalitäten bei beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen gesetzlich
geregelt. Eine Begrenzung der
Modernisierungskosten wird derzeit in der Regierungskoalition diskutiert.
Zu 6. Der Magistrat, Stadtplanungsamt, hat in der
Stellungnahme vom 07.09.2015, ST 1277 (Milieuschutzsatzung Nordend III) die
räumliche Abgrenzung des Aufstellungsbeschlusses zur E 50 - Nordend III
ausführlich begründet und erläutert, aus welchen fachlichen Gründen die
angrenzenden Teilgebiete nicht in den Geltungsbereich der E 50 aufgenommen
werden. Zu 7. Eine allgemeine Absicherung des gesamten
Geltungsbereichs der Milieuschutzsatzung Nordend III durch Bebauungspläne hält
der Magistrat aus fachlichen Erwägungen nicht für gegeben. Erhaltungssatzungen
und Bebauungspläne verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Bebauungspläne
sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist. Dieses Planerfordernis ist im Geltungsbereich von
Erhaltungssatzungen nicht regelmäßig gegeben, sondern bedarf der Prüfung im
Einzelfall. Zu 8. Sollten durch den Vollzug städtebaulicher
Erhaltungssatzungen zusätzliche Personalbedarfe entstehen, wird der Magistrat
dem Rechnung tragen. Zu 9. Die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern findet
im Bereich der Stadtentwicklung bereits statt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
08.10.2015, OA 677