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Bebauungsplan Nr. 880 ("Innovationsquartier")

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.07.2017, ST 1152 Betreff: Bebauungsplan Nr. 880 ("Innovationsquartier") Zu 1. sowie 5. bis 9.: Der Beschluss STVO § 1053 vom 23.02.2017 sieht für das Innovationsquartier einen städtebaulich-landschaftsplanerischen Wettbewerb vor, um die Entwicklung eines neuen Quartiers vorzubereiten. Die dargestellten Sachverhalte werden bei der Auslobung bzw. der Aufgabenstellung des Wettbewerbs berücksichtigt. Zum Thema Passivhausstandard: Die mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 880 in die Wege gelei-tete Baulandentwicklung wird zur Umsetzung mehrere Jahre benötigen. Bis dahin wird sich die aus EU-Richtlinien ergebende Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Anforderungen an den Neubaustandard weitgehend verschärfen, so dass im Neubau dem Passivhaus-Standard entsprechende oder ihn sogar noch übertreffende Energiestandards gefordert werden. Aus den Gründen ist eine jetzige Festlegung auf den Passivhausstandard nicht erforderlich. Die Maßgabe, ein Quartier zu entwickeln, das so weit wie möglich CO2-neutral ist, entspricht der Beschlusslage zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 880 vom 23.02.2017. Zu 2).: Der Magistrat ist vor dem Hintergrund der geänderten Ausbauabsichten des Bundes zur BAB A 661 derzeit dabei, eine Gegenüberstellung der Einhausungsvarianten u. a. hinsichtlich der technischen Merkmale, der Kosten, der verfahrensbezogenen zeitlichen Parameter, der wohnungswirtschaftlichen Effekte, der Grünflächenbilanz und Grünvernetzung sowie der Auswirkung auf die Umweltbelange zu erarbeiten. Ziel ist es dabei, eine Entscheidung dazu vorzubereiten, welche der drei Ausbauvarianten L2, L3 oder L4 aus der Vorlage M 82/2016 weiterverfolgt werden soll. Bis dahin wird der Magistrat gemäß des Beschlusses § 1053 vom 23.02.2017 die weiteren Schritte für eine Baulandentwicklung im Bereich der Flächen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 880 einleiten. Dabei werden fachliche Zusammenhänge und Abhängigkeiten zu möglichen zukünftigen Einhausungsalternativen berücksichtigt. Zu 3. und 4.: Den gewünschten Änderungen hinsichtlich des Anteils geförderter Wohnanteile sowie der Quote für gemeinschaftliches und genossenschaftliches Wohnen kann nicht gefolgt werden, insofern sie nicht mit den Grundsatzbeschlüssen § 4542 vom 22.05.2014 (Geförderte Wohnanteile) sowie § 10712 vom 26.01.2006 (Gemeinschaftliche Wohnprojekte) vereinbar ist. Der Magistrat wird der Beschlusslage aus den o.g. Beschlüssen und deren Präzisierungen aus dem Beschluss § 1053 vom 23.02.2017 folgen. Zu 10.: Der Magistrat führt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bei Neubauvorhaben grundsätzlich immer den Nachweis zur sozialen Infrastruktur. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 16.02.2017, OA 128 Anregung an den Magistrat vom 24.08.2017, OM 2058