Bebauungsplan Nr. 880 ("Innovationsquartier")
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 03.07.2017, ST 1152 Betreff: Bebauungsplan Nr. 880
("Innovationsquartier") Zu 1. sowie 5. bis 9.: Der Beschluss STVO § 1053 vom 23.02.2017 sieht für
das Innovationsquartier einen städtebaulich-landschaftsplanerischen Wettbewerb
vor, um die Entwicklung eines neuen Quartiers vorzubereiten. Die dargestellten
Sachverhalte werden bei der Auslobung bzw. der Aufgabenstellung des Wettbewerbs
berücksichtigt.
Zum Thema Passivhausstandard:
Die mit dem
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 880 in die Wege gelei-tete
Baulandentwicklung wird zur Umsetzung mehrere Jahre benötigen. Bis dahin wird
sich die aus EU-Richtlinien ergebende Bundesgesetzgebung hinsichtlich der
Anforderungen an den Neubaustandard weitgehend verschärfen, so dass im Neubau
dem Passivhaus-Standard entsprechende oder ihn sogar noch übertreffende
Energiestandards gefordert werden. Aus den Gründen ist eine jetzige Festlegung
auf den Passivhausstandard nicht erforderlich. Die Maßgabe, ein
Quartier zu entwickeln, das so weit wie möglich CO2-neutral ist, entspricht der
Beschlusslage zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 880 vom 23.02.2017.
Zu 2).: Der Magistrat ist vor dem Hintergrund der geänderten
Ausbauabsichten des Bundes zur BAB A 661 derzeit dabei, eine Gegenüberstellung
der Einhausungsvarianten u. a. hinsichtlich der technischen Merkmale, der
Kosten, der verfahrensbezogenen zeitlichen Parameter, der
wohnungswirtschaftlichen Effekte, der Grünflächenbilanz und Grünvernetzung
sowie der Auswirkung auf die Umweltbelange zu erarbeiten. Ziel ist es dabei,
eine Entscheidung dazu vorzubereiten, welche der drei Ausbauvarianten L2, L3
oder L4 aus der Vorlage M 82/2016 weiterverfolgt werden soll. Bis dahin wird
der Magistrat gemäß des Beschlusses § 1053 vom 23.02.2017 die weiteren Schritte
für eine Baulandentwicklung im Bereich der Flächen des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 880 einleiten. Dabei werden fachliche Zusammenhänge und Abhängigkeiten zu
möglichen zukünftigen Einhausungsalternativen berücksichtigt. Zu 3. und 4.: Den gewünschten Änderungen hinsichtlich des Anteils
geförderter Wohnanteile sowie der Quote für gemeinschaftliches und
genossenschaftliches Wohnen kann nicht gefolgt werden, insofern sie nicht mit
den Grundsatzbeschlüssen § 4542 vom 22.05.2014 (Geförderte Wohnanteile) sowie §
10712 vom 26.01.2006 (Gemeinschaftliche Wohnprojekte) vereinbar ist. Der
Magistrat wird der Beschlusslage aus den o.g. Beschlüssen und deren
Präzisierungen aus dem Beschluss § 1053 vom 23.02.2017 folgen. Zu 10.: Der Magistrat führt im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens bei Neubauvorhaben grundsätzlich immer den Nachweis zur
sozialen Infrastruktur. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
16.02.2017, OA 128
Anregung an
den Magistrat vom 24.08.2017, OM 2058