Fragen zur Baustelle Assenheimer Straße 19 und der Stellungnahme ST 2289
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 15.06.2018, ST 1135 Betreff: Fragen zur Baustelle Assenheimer Straße
19 und der Stellungnahme ST 2289 Zu 1.: Bei dem Bauzaun in der Assenheimer Straße handelt es
sich um eine "Absicherung einer Gehwegfläche aus Sicherheitsgründen zur akuten
Gefahrenabwehr". In diesen Fällen bedarf es keiner
Sondernutzungsgenehmigung. Zu 2.: Dem Grundstückseigentümer wurden zwischenzeitlich
entsprechende Gebühren in Rechnung gestellt. Diese wurden auch gezahlt.
Die Gebühren werden bis zu einer abschließenden Lösung weiterhin
berechnet. Zu 3.: Der Grundstückseigentümer ist nach Abschluss der
Bauarbeiten (Neubau oder Verfüllung der Baugrube) zur Wiederherstellung der
öffentlichen Fläche verpflichtet. Eine Kaution konnte nicht erhoben
werden, da es sich bei der Bauzaunstellung nicht um eine Genehmigung,
sondern um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr handelt (siehe zu 1.) Zu 4.: Nach dem letzten Bauantrag ist die dreijährige Frist
für den Baubeginn abgelaufen, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde. Ein neuer
Antrag wurde bisher nicht gestellt. Der Magistrat lässt derzeit Maßnahmen
zu einer kurzfristigen abschließenden Lösung der Problematik vorbereiten.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 13.03.2018, V 782
Auskunftsersuchen vom 26.11.2019, V 1488