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Fragen zur Baustelle Assenheimer Straße 19 und der Stellungnahme ST 2289

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.06.2018, ST 1135 Betreff: Fragen zur Baustelle Assenheimer Straße 19 und der Stellungnahme ST 2289 Zu 1.: Bei dem Bauzaun in der Assenheimer Straße handelt es sich um eine "Absicherung einer Gehwegfläche aus Sicherheitsgründen zur akuten Gefahrenabwehr". In diesen Fällen bedarf es keiner Sondernutzungsgenehmigung. Zu 2.: Dem Grundstückseigentümer wurden zwischenzeitlich entsprechende Gebühren in Rechnung gestellt. Diese wurden auch gezahlt. Die Gebühren werden bis zu einer abschließenden Lösung weiterhin berechnet. Zu 3.: Der Grundstückseigentümer ist nach Abschluss der Bauarbeiten (Neubau oder Verfüllung der Baugrube) zur Wiederherstellung der öffentlichen Fläche verpflichtet. Eine Kaution konnte nicht erhoben werden, da es sich bei der Bauzaunstellung nicht um eine Genehmigung, sondern um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr handelt (siehe zu 1.) Zu 4.: Nach dem letzten Bauantrag ist die dreijährige Frist für den Baubeginn abgelaufen, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde. Ein neuer Antrag wurde bisher nicht gestellt. Der Magistrat lässt derzeit Maßnahmen zu einer kurzfristigen abschließenden Lösung der Problematik vorbereiten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 13.03.2018, V 782 Auskunftsersuchen vom 26.11.2019, V 1488