Kulturcampus: Die Wohngruppen gehören dazu
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 21.08.2017, OM
1996 entstanden aus
Vorlage: OF 336/2 vom
03.08.2017 Betreff: Kulturcampus: Die Wohngruppen gehören dazu Der Magistrat wird aufgefordert, die von der KEG
Konversions- Grundstücksentwicklungsgesellschaft übernommene
Liegenschaft Mertonstraße 30 (bisher Akademie der Arbeit - AdA) den sechs
Projektgruppen (plus zwei Nachrücker), die nach einem aufwendigen
Bewerbungsverfahren bereits 2014 durch Jurybeschluss den Zuschlag für Wohnen
auf dem Kulturcampus erhalten haben, prioritär zur Nutzung anzubieten. Der
Magistrat wird gebeten, dabei dem Gebot der Fairness zu folgen und statt einer
formal übergeordneten stadtweiten Ausschreibung das bereits nachgewiesene
Engagement dieser Gruppen für den Kulturcampus zu
würdigen und den erbrachten Nachweis der Sozialrendite für den Stadtteil als
Ressource zu nutzen. Begründung: Bei einer von den Wohngruppen initiierten Begehung
auf dem Kulturcampus im Mai 2017 wurde von einem Vertreter des
Planungsdezernates auf die Veräußerung der Liegenschaft Mertonstraße 30 und
deren mögliche weitere Nutzung durch Wohngruppen hingewiesen. Mitgeteilt wurde,
dass daran gedacht sei, Gebäude und Grundstück stadtweit für Gruppen des
gemeinschaftlichen Wohnens auszuschreiben. Hier scheint weder das Gebot der
Fairness beachtet noch wird berücksichtigt, dass die Geschichte der bereits
ausgewählten Wohngruppen vom Engagement für den Stadtteil Bockenheim und
intensiver Befassung mit der Entwicklung auf dem Kulturcampus geprägt ist. Mit
einer diesem Sinne entsprechenden Nutzung der Immobilie Mertonstraße 30 könnte
deutlich werden, dass es endlich im Sinne der Planungswerkstätten auf dem
Kulturcampus vorangeht und der politische Wille, gemeinschaftliches Wohnen zu
ermöglichen, umgesetzt wird. Antragstellender
Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme
des Magistrats vom 24.11.2017, ST 2306
Antrag vom
02.02.2018, OF
489/2
Antrag vom 02.02.2018, OF 490/2