Stadtteil der Quartiere - Ist die SEM 4 überhaupt rechtlich korrekt durchführbar?
Vorlagentyp: OF CDU
Begründung
der Quartiere - Ist die SEM 4 überhaupt rechtlich korrekt durchführbar? Vorgang: M 181/22; M 176/17 § 165 des Baugesetzbuches regelt die Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (SEM), die signifikant häufig nach der Wende in den ostdeutschen Bundesländern wegen vielfacher Baulandknappheit durch in großer Zahl ungeklärte Eigentumsfragen im Zusammenhang mit dem Untergang der DDR als Instrument für großflächigen Wohnungsbau genutzt wurde. In Frankfurt ist sie für den Bau des Stadtteils "Riedberg" zur Anwendung gekommen. Das BauGB setzt hohe Hürden für eine SEM, vor allem aufgrund der letztlich enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer rechtskräftigen Entwicklungssatzung. Zunächst muss sich der Einsatz einer SEM an den städtebaulichen Zielen messen lassen, für die sie angewandt werden soll. So "sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde ... erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden" (§ 165 Abs. 2). Es ist nicht nur der Nachweis zu erbringen, dass der Flächeneingriff - insbesondere im sog. "Außenbereich" - dem "Wohl der Allgemeinheit" dient, etwa durch Deckung eines erhöhten Wohnraumbedarfs, sondern auch zu belegen, dass die "angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können" (§ 165 Abs. 3). Ferner muss die "zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet" sein (Ebd.).
Inhalt
S A C H S T A N D : Antrag vom 20.08.2024, OF 425/7
Betreff: Stadtteil
der Quartiere - Ist die SEM 4 überhaupt rechtlich korrekt durchführbar?
Vorgang: M 181/22; M
176/17 § 165 des Baugesetzbuches regelt die Städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme (SEM), die signifikant häufig nach der Wende in den
ostdeutschen Bundesländern wegen vielfacher Baulandknappheit durch in großer
Zahl ungeklärte Eigentumsfragen im Zusammenhang mit dem Untergang der DDR als
Instrument für großflächigen Wohnungsbau genutzt wurde. In Frankfurt ist sie
für den Bau des Stadtteils "Riedberg" zur Anwendung gekommen. Das BauGB setzt hohe Hürden für eine
SEM, vor allem aufgrund der letztlich enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer
rechtskräftigen Entwicklungssatzung. Zunächst muss sich der Einsatz einer SEM
an den städtebaulichen Zielen messen lassen, für die sie angewandt werden soll.
So "sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer
besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der
Gemeinde ... erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen
Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden" (§ 165 Abs. 2). Es ist
nicht nur der Nachweis zu erbringen, dass der Flächeneingriff - insbesondere im
sog. "Außenbereich" - dem "Wohl der Allgemeinheit" dient, etwa durch Deckung
eines erhöhten Wohnraumbedarfs, sondern auch zu belegen, dass die "angestrebten
Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können" (§
165 Abs. 3). Ferner muss die "zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines
absehbaren Zeitraums gewährleistet" sein (Ebd.). Dies vorausgeschickt, fragt der Ortsbeirat den
Magistrat: 1. Der Beschluss zur Durchführung der
Voruntersuchung für die SEM 4 ist von 2017, eine Fertigstellung der Quartiere
wäre laut M 181-22 für 2040 geplant: Wie definiert der Magistrat hier das Wort
"zügig" im Sinne des § 165 (3) BauGB? 2. Für 2024/25 sind lt. M 181-22 Anlage 1 S. 206
erste Bebauungspläne angekündigt; schon dieser Zeitplan ist aufgrund der
regionalpolitisch noch ausstehenden Entscheidung über den Zielabweichungsantrag
der Stadt Frankfurt und die damit logischerweise noch fehlende
Entwicklungssatzung nicht mehr zu halten: Wann rechnet der Magistrat mit ersten
Aufstellungsbeschlüssen für mögliche Bebauungspläne und soll es ggf. bei der
Reihenfolge "Lachgrabenquartier", "Neu-Weststadt" und "Produktives Praunheim"
bleiben? 3. Genügt hier
wirklich ein simpler Verweis auf die "Komplexität" des Projektes (vgl. M
181-22, Anlage 1, S. 229), um dieser Gesetzesbestimmung der Zügigkeit Genüge zu
tun, unabhängig von der Dauer des Vorhabens? Wie wägt der Magistrat ab zwischen
einer Entwicklung auf Jahrzehnte und der eigentlichen politischen
Bedarfsbegründung für die SEM 4, nämlich akuter Wohnungsmangel in Frankfurt am
Main? 4. Bliebe der bisher
avisierte Zeitplan für die Durchführung der SEM 4 bestehen, wenn durch eine
Verlegung der Hochstromtrassen auf die westliche Seite der Autobahn ein
aufwendiges Planfeststellungsverfahren erforderlich werden würde? 5. Wie weist der Magistrat nach, dass
die angestrebte Baulandentwicklung im Voruntersuchungsbereich "Variante Ost"
nicht genauso über städtebauliche Verträge mit einzelnen Eigentümern erreicht
werden kann? 6. Der Magistrat
hat immer wieder geäußert, bereits über sehr viele Grundstücke im
Voruntersuchungsgebiet zu verfügen, entweder direkt als Eigentümer, über
stadtnahe Stiftungen oder durch aktuelle Zukäufe, zum Teil von städtischen
Wohnungsbaugesellschaften: Auf wie viele Eigentümer von Grundstücken in
Niederursel und Praunheim ist der Magistrat vor und nach 2017 aktiv zugegangen,
um über konkret mögliche, kurzfristig realisierbare Wohnungsbauprojekte zu
verhandeln und mit welchem Ergebnis? 7. Mit der deutlichen Verkleinerung der geplanten
Baugebiete ("Variante Ost") hat sich die ursprünglich mit der M 176-17
beschlossene städtebauliche Zielsetzung erheblich verändert: Hätte dies nicht
einen neuen Abwägungsprozess beim Bedarfsträger auslösen müssen, diese
Wohnbaulandentwicklung für den ursprünglich festgestellten Bedarf (30.000
Menschen) an anderer Stelle im Stadtgebiet oder in interkommunaler Kooperation
zu realisieren? 8. Wie viele und welche Bebauungsplanverfahren in Frankfurt
(Wohnen und Gewerbe) müssen derzeit ruhen, weil die Kapazitäten im
Stadtplanungsamt durch die SEM 4 gebunden sind? Antragsteller:
CDU
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 08.09.2017, M 176
Vortrag des
Magistrats vom 04.11.2022, M 181 Beratung
im Ortsbeirat: 7 Beratungsergebnisse: 31. Sitzung des OBR 7
am 03.09.2024, TO I, TOP 15 Beschluss: Die Vorlage OF 425/7 wird abgelehnt.
Abstimmung:
GRÜNE, SPD, farbechte/Linke, FDP und fraktionslos
gegen CDU und BFF (= Annahme)
Beratungsverlauf
1 Sitzung
31
31. Sitzung OBR 7
TO I
✕ Abgelehnt
GRÜNE, SPD, farbechte/Linke, FDP und fraktionslos gegen CDU und BFF (= Annahme)