Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen!
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Anregung vom 18.09.2018, OA 311 entstanden aus Vorlage: OF 728/1 vom 31.08.2018
Betreff: Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen! Vorgang: OM 2523/17 OBR 1; ST 509/18 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, in Bezug auf Fußgängerüberwege die nachfolgende Regelung zu beachten: Gemäß § 2.1 Absatz 3 der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) sind Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Jedoch gilt in Frankfurt am Main insbesondere folgende Ausnahme: Vor Einrichtungen, welche vorrangig für die Nutzung von Kindern ausgelegt sind, sind Fußgängerüberwege bei Bedarf einzurichten. Begründung: Bei Aufforderungen des Ortsbeirats an den Magistrat zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen wird z. T. bei Tempo-30-Zonen auf die R-FGÜ verwiesen (vgl. ST 509). Die Folge ist, dass sogar vor Schulen keine Fußgängerüberwege (FGÜ) eingerichtet werden. Zuletzt wurde ein Fußgängerüberweg vor der Grundschule im Europaviertel abgelehnt. Die R-FGÜ sieht jedoch, wie der Wortlaut "in der Regel" verrät, Ausnahmen vor. Einschlägig ist zudem § 45 Absatz 1c StVO. Entsprechend der Einschätzung des ADFC zählen demnach weder Tempo-30-Zonen noch Tempo-20-Zonen als Ausschlusskriterien für Fußgängerüberwege. Das ist darin begründet, dass mehrere Regelungen aufgezählt werden, welche bei Tempo-20-Zonen nicht gestattet sind - darunter ist der Fußgängerüberweg nicht genannt. Im Übrigen dürfen diese gemäß § 2.1 Absatz 1 R-FGÜ ausschließlich bei der "Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h" angelegt werden. Demnach sind Fußgängerüberwege bei 30 km/h möglich. Das wird umso deutlicher, als dass sogar nach § 2.2 Absatz 2 R-FGÜ eine Regelung getroffen wurde, wonach die Erkennbarkeit des FGÜ bei einer Kfz-Geschwindigkeit von Tempo 30 50 Meter betragen soll. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1