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Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen!

Vorlagentyp: OF SPD

Begründung

Tempo-30-Zonen! Vorgang: OM 2523/17 OBR 1; ST 509/18 Der Ortsbeirat möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung wird aufgefordert zu Fußgängerüberwegen folgenden Beschluss zu fassen: "Zwar sind gemäß § 2.1 (3) der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Jedoch gilt in Frankfurt am Main insbesondere folgende Ausnahme: Vor Einrichtungen welche vorrangig für die Nutzung von Kindern ausgelegt sind, sind Fußgängerüberwege bei Bedarf einzurichten." Begründung: Bei Aufforderungen des Ortsbeirats an den Magistrat zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen wird z. T. bei Tempo-30-Zonen auf die R-FGÜ verwiesen (ST 509/2018). Die Folge ist, dass sogar vor Schulen keine Fußgängerüberwege (FGÜ) eingerichtet werden. Zuletzt wurde ein Fußgängerüberweg vor der Grundschule im Europaviertel abgelehnt. Die R-FGÜ sieht jedoch, wie der Wortlaut "in der Regel" verrät, Ausnahmen vor. Einschlägig ist zudem § 45 (1) c) StVO. Entsprechend der Einschätzung des ADFC zählen demnach weder Tempo-30 noch Tempo-20-Zonen als Ausschlusskriterien für Fußgängerüberwege. Das ist darin begründet, dass mehrere Regelungen aufgezählt werden, welche bei Tempo-20-Zonen nicht gestattet sind - darunter ist der Fußgängerüberweg nicht genannt. Im Übrigen dürfen diese gemäß § 2.1 (1) R-FGÜ ausschließlich bei der "Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h" angelegt werden. Demnach sind Fußgängerüberwege bei 30 km/h möglich. Das wird umso deutlicher, als dass sogar nach § 2.1 (2) R-FGÜ eine Regelung getroffen wurde wonach die Erkennbarkeit des FGÜ bei 30 km/h Kfz-Geschwindigkeit 50 m betragen soll.

Inhalt

Antrag vom 31.08.2018, OF 728/1

Betreff: Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen! Vorgang: OM 2523/17 OBR 1; ST 509/18 Der Ortsbeirat möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung wird aufgefordert zu Fußgängerüberwegen folgenden Beschluss zu fassen: "Zwar sind gemäß § 2.1 (3) der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Jedoch gilt in Frankfurt am Main insbesondere folgende Ausnahme: Vor Einrichtungen welche vorrangig für die Nutzung von Kindern ausgelegt sind, sind Fußgängerüberwege bei Bedarf einzurichten." Begründung: Bei Aufforderungen des Ortsbeirats an den Magistrat zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen wird z. T. bei Tempo-30-Zonen auf die R-FGÜ verwiesen (ST 509/2018). Die Folge ist, dass sogar vor Schulen keine Fußgängerüberwege (FGÜ) eingerichtet werden. Zuletzt wurde ein Fußgängerüberweg vor der Grundschule im Europaviertel abgelehnt. Die R-FGÜ sieht jedoch, wie der Wortlaut "in der Regel" verrät, Ausnahmen vor. Einschlägig ist zudem § 45 (1) c) StVO. Entsprechend der Einschätzung des ADFC zählen demnach weder Tempo-30 noch Tempo-20-Zonen als Ausschlusskriterien für Fußgängerüberwege. Das ist darin begründet, dass mehrere Regelungen aufgezählt werden, welche bei Tempo-20-Zonen nicht gestattet sind - darunter ist der Fußgängerüberweg nicht genannt. Im Übrigen dürfen diese gemäß § 2.1 (1) R-FGÜ ausschließlich bei der "Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h" angelegt werden. Demnach sind Fußgängerüberwege bei 30 km/h möglich. Das wird umso deutlicher, als dass sogar nach § 2.1 (2) R-FGÜ eine Regelung getroffen wurde wonach die Erkennbarkeit des FGÜ bei 30 km/h Kfz-Geschwindigkeit 50 m betragen soll.

Beratungsverlauf 1 Sitzung

Sitzung 25
OBR 1
TO I, TOP 46
Angenommen
Anregung OA 311 2018 Die Vorlage OF 728/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Zustimmung:
Alle