Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen!

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 08.03.2019, ST 559

Betreff: Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen! Grundsätzlich gibt es für Fußgängerüberwege sehr hohe Kriterien was die Frequentierung von Fußgängern und Fahrzeugen, die Beleuchtung, etc. angeht. Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung, den Festlegungen für Tempo-30-Zonen sowie den Richtlinien für Fußgängerüberwege sind Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich, bzw. nicht erwünscht. Wenige Ausnahmen bilden lediglich Straßen mit erhöhtem Durchgangs- und Erschließungsverkehr, Straßen ohne Rechts-vor-Links Regelungen wegen ÖPNV-Verkehrs sowie weiteren einzelnen Situation, gemäß eines Erlasses des Ministeriums bezüglich Schulwegen. Nur in Ausnahmefällen werden Fußgängerüberwege in diesem Bereich neu angelegt, d.h. wenn soziale Einrichtungen, Schulen im Rahmen von ausgewiesenen Schulwegen oder Altenheime davon Nutzen ziehen. Des Weiteren sind an die Einrichtung von Fußgängerüberwegen hohe technische Maßstäbe gesetzt; unter anderem muss eine Mindestanzahl von Fußgängern und Fahrzeugen erreicht werden, um einen Fußgängerüberweg zu rechtfertigen sowie eine entsprechende Beleuchtung installiert werden. Die Anordnung eines Fußgängerüberweges setzt weiterhin voraus, dass der Fußgängerquerverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt. Die Anlage kommt nur in Betracht, wenn die Verkehrsstärken bei Schulwegen 30 bis 50 Fußgänger bei gleichzeitig 200 bis 300 Kfz/h vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgängerquerverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die Kraftfahrzeugverkehrsstärke bezieht sich auf die gleiche Stunde und gilt für den in einem Zug zu überquerenden Fahrbahnteil. Bereits vorhandene Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen gehören hauptsächlich zum Altbestand und genießen Bestandsschutz. Grundsätzlich wird gebeten, die betroffenen Örtlichkeiten genau zu benennen, da diese im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu untersuchen sind.