Schulische Nutzung von Schulhausverwalter-Wohnungen erleichtern
Antrag
Der Magistrat wird aufgefordert, die Grundsatzentscheidung aufzuheben, nach der leerstehende Wohnungen ehemaliger Schulhausverwalter nur dann für schulische Zwecke genutzt werden dürfen, wenn sie im Schulgebäude verortet sind. Der Magistrat wird aufgefordert, zu prüfen, welche Schulgemeinden über leerstehende Schulhausverwalter-Wohnungen außerhalb des Schulgebäudes verfügen und von einer Sanierung der Wohnung für schulische Zwecke profitieren könnten (z. B. durch die Einrichtung einer schulischen Nachmittagsbetreuung/ eines Horts oder allgemein für unterrichtliche Zwecke). Über die Ergebnisse der Prüfung und Umsetzung legt der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung binnen drei Monaten einen Bericht vor.
Begründung
Im Bericht B 83/25 führt der Magistrat folgende Begründung dafür an, dass er die akuten Raumprobleme der Ebelfeldschule in Praunheim nicht lösen kann: "Das Dienstwohngebäude an der Ebelfeldschule steht als Schulfläche nicht zur Verfügung. Aufgrund einer mit dem Personalrat abgestimmten Grundsatzentscheidung dürfen Schulflächen und Wohnungen nicht vermischt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wohnungen, die in einem Schulgebäude verortet sind. Das Gebäude an der Ebelfeldschule ist ein freistehendes Haus am Rande des Schulgeländes. Somit fällt es nicht unter die oben aufgeführte Ausnahmeregelung." Weder liegt der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Grundsatzentscheidung vor, noch ist sie nachvollziehbar. Unabhängig vom finanziellen Aufwand der Sanierung leerstehender Dienstwohnungen und der Problematik des Sanierungsstaus ist es nicht vertretbar, eine schulische Nutzung schon deshalb kategorisch auszuschließen, weil sich das Gebäude am Rand des Schulgeländes befindet. Angesichts der verfehlten Planungspolitik des Magistrats müssen Schülerinnen und Schüler durch die gesamte Stadt fahren um weit entfernte Interimsstandorte zu erreichen, Schulgemeinden werden auseinandergerissen und auf mehrere Dependancen verteilt und Kinder und Jugendliche müssen weite Wege auf sich nehmen, um in Turnhallen anderer Schulen oder Vereine Sportunterricht erteilt zu bekommen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, warum ein benachbartes Gebäude nicht für Arbeitsgemeinschaften, die schulische Nachmittagsbetreuung oder einen Hort genutzt werden kann.
Beratungsverlauf 3 Sitzungen
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