Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGIG) vom 31. August 2007; zuletzt geändert durch
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 11.01.2016, M 9
Betreff: Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGIG) vom 31. August 2007; zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2015 (GVBl. I S. 118) hier: Frauenförderplan für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 27.05.2010, § 8218 (M 66) Es dient zur Kenntnis, dass a) die Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main den Frauenförderplan 2015 - 2021 für die Stadtentwässerung Frankfurt am Main in ihrer 19. ordentlichen Sitzung am 23.11.2015 behandelt hat und der Stadtverordnetenversammlung empfiehlt, diesen in der vorliegenden Fassung zu beschließen. b) die Beteiligungsrechte nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz und dem Personalvertretungsgesetz gewahrt wurden. 2. Der Frauenförderplan nach §§ 4 ff des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main, gültig vom 01.07.2015 bis 30.06.2021, wird beschlossen. 3. Die Betriebsleitung der Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Gemäß § 2 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) ist die Stadtentwässerung als Eigenbetrieb der Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, einen Frauenförderplan aufzustellen. Dieser Frauenförderplan soll auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und auf die Beseitigung von Unterrepräsentanz von Frauen hinwirken und Diskriminierungen wegen des Geschlechts und des Familienstandes beseitigen. Die Betriebsleitung hat in Zusammenarbeit mit der Frauenbeauftragten des Eigenbetriebes den vorliegenden Frauenförderplan erstellt. Der Frauenförderplan für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main lehnt sich weitgehend an den Frauenförderplan der Stadt Frankfurt am Main (Kämmereiverwaltung; Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2015, § 5919, M 50) an. Die Stadtentwässerung Frankfurt am Main ist weiterhin verpflichtet, alle 6 Jahre - gemäß § 4 Abs. 1 HGlG - einen neuen Frauenförderplan zu erstellen und - gemäß § 6 Abs. 6 HGlG - alle zwei Jahre über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen zu berichten. Die Beteiligungsrechte nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz und dem Personalvertretungsgesetz wurden gewahrt. Gemäß § 6 Abs. 3 HGlG sind Frauenförderpläne in den Gemeinden der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. B. Alternativen Keine C. Lösungen Siehe A D. Kosten Die Umsetzung des Frauenförderplanes erfolgt im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel in den Wirtschaftsplänen des Eigenbetriebs. Anlage _Frauenfoerderplan_mit_Anlagen (ca. 471 KB)