Wiederherstellung der organisatorischen Einheit von Notfallversorgung und Krankentransport
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 21.05.2010, M
95 Betreff:
Wiederherstellung der
organisatorischen Einheit von Notfallversorgung und Krankentransport Die Stadt Frankfurt am Main ist nach den
Bestimmungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) Rettungsdienstträger
und als solcher verpflichtet, den öffentlichen Rettungsdienst als Aufgabe der
Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge für den Rettungsdienstbereich
Frankfurt am Main sicherzustellen. Weiterhin ist sie als untere
Katastrophenschutzbehörde zuständig für den Katastrophenschutz; beide Aufgaben
sind organisatorisch dem Amt 37 - Branddirektion - zugeordnet. Dies
vorausgeschickt, wird folgender Beschluss gefasst: 1. Die seit 2001 praktizierte organisatorische
Trennung der beiden Aufgabensegmente des öffentlichen Rettungsdienstes
"Notfallversorgung" und "Krankentransport" hat sich aus fachlichen Gründen
nicht bewährt. Sie wird daher zum 01.01.2011 aufgehoben und wieder in die
organisatorische Einheit zurückgeführt. 2. Es dient zur Kenntnis, dass die gemäß HRDG formal
notwendige Beratung durch den Bereichsbeirat des Rettungsdienstbereiches
Frankfurt am Main mit allen Beteiligten im Rettungsdienst sowohl in zahlreichen
Gesprächen im Vorfeld als auch im Bereichsbeiratsplenum stattgefunden hat. Mit
Ausnahme der beiden derzeit im Krankentransport tätigen privaten Unternehmen
hat sich keiner der Beteiligten gegen die organisatorische Einheit
ausgesprochen. Insbesondere mit den Kostenträgern sowie den Hilfsorganisationen
besteht Einvernehmen über die Reorganisation des Rettungsdienstes hin zur
organisatorischen Einheit. 3. Die zusätzlich hinzukommenden Aufgabenanteile
werden aus Gründen der Rechts- und Verfahrenssicherheit sowie der Transparenz
und Wettbewerbsfreiheit in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren nach VOL
vergeben. 4. Es dient weiterhin zur Kenntnis,
dass die Anteile in der Leistungserbringung in der Notfallversorgung im
Einvernehmen mit der geltenden gesetzlichen Regelung unverändert
fortgeschrieben werden, nicht zuletzt, um der im Hessischen
Rettungsdienstgesetz vorgeschriebenen Privilegierung der ebenso im
Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisationen Rechnung zu tragen. 5. Die Stadt Frankfurt am Main selbst behält als
Eigenanteil auch künftig nur den Teil der Notfallversorgung, den sie bereits
jetzt durch die Berufsfeuerwehr leistet. Er beträgt unverändert gerundet 95.000
Vorhaltestunden pro Jahr. 6. Der Magistrat wird beauftragt, die für die
Rückführung in die organisatorische Einheit und die Vergabe der zusätzlichen
Vorhaltung notwendigen Maßnahmen einzuleiten und umzusetzen. Begründung:
Einleitung:
Die Stadt Frankfurt am Main hat
als Rettungsdienstträger den sich aus dem HRDG ergebenden
Sicherstellungsauftrag für den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich
Frankfurt am Main. Dies bedeutet, dass ihr die Verantwortung für einen
qualitativ wie wirtschaftlich gut organisierten und funktionierenden
öffentlichen Rettungsdienst - in der Notfallversorgung wie im Krankentransport
- obliegt. Im Konzept der rettungsdienstlichen Versorgung muss neben dem
Regelbedarf - dies ist die Gesamtheit der regelmäßig und bei normalen
Einsatzaufkommen zu Verfügung stehenden Einsatzmittel - auch benötigter
Spitzenbedarf in die Planungen des Rettungsdienstträgers zur Erfüllung seines
Sicherstellungsauftrages Eingang finden. Der öffentliche Rettungsdienst einer Großstadt wie
Frankfurt am Main unterscheidet sich grundlegend vom Rettungsdienst im
ländlichen Raum oder auch in kleineren Städten. Die Gefahrenlagen,
gekennzeichnet durch die großstädtische Wohnbebauung, zahlreiche Hochhäuser,
die Verkehrsinfrastruktur mit einem Netz aus Autobahnknotenpunkten, den S- und
U-Bahn-Anlagen, wichtigen Bahnstrecken, -knoten und Tunnelanlagen, dem
Flughafen sowie Industrieansiedlungen - alles auch für terroristische
Bedrohungslagen potenziell geeignete Zielobjekte mit teilweise hohem
Symbolcharakter - verlangen nach einer in besonderem Maße flexiblen und
effektiven rettungsdienstlichen Gefahrenabwehrstruktur. Für den Bereich der Notfallversorgung plant und
bemisst der Rettungsdienstträger die Vorhaltung an öffentlichen Rettungsmitteln
für den Rettungsdienstbereich Frankfurt am Main. Grundlage für die Bemessung
der Notfallversorgung sind die Bestimmungen des Hessischen
Rettungsdienstgesetzes und des ergänzenden Rettungsdienstplans des Landes
Hessen, nach dem in der Regel jeder an einer Straße gelegene Notfallort eines
Rettungsdienstbereiches in 90 % aller Notfälle innerhalb von 10 Minuten und in
95 % innerhalb von 15 Minuten nach der Aufnahme des Hilfeersuchens mit einem
geeigneten Rettungsmittel (Rettungswagen "RTW", Notarzteinsatzfahrzeug "NEF",
Rettungshubschrauber "RTH") erreicht werden muss. Es werden derzeit für rund 75.000 Einsätze in der
Notfallversorgung im öffentlichen Regelrettungsdienst 28 RTW an 12 Standorten
zu insgesamt 186.036 Stunden im Jahr vorgehalten. Hinzu kommen fünf NEF für
12.900 Einsätze mit notärztlicher Beteiligung. Vier der NEF werden täglich rund
um die Uhr vorgehalten und eines von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 -
20:00 Uhr. Dies entspricht jährlich planmäßig 38.168 Vorhaltestunden. Die
Steuerung der Einsatzmittel für die Notfalleinsätze erfolgt zentral durch die
Zentrale Leitstelle der Branddirektion. Durch die Gesetzeslage, entsprechende Erlasse des
Landes und gezielte Vereinbarungen mit benachbarten Rettungsdienstbereichen
sind übergreifende Kooperationen sowie gegenseitige Unterstützung im
Bedarfsfall geregelt. Beides wird in der Praxis gelebt. Damit ist in der
Notfallversorgung für den täglich anfallenden Regelbedarf ein leistungsfähiges
Versorgungssystem etabliert. Die Berufsfeuerwehr leistet den Eigenanteil der
Stadt Frankfurt am Main an der Leistungserbringung im Rettungsdienst, weiterhin
sind mit der Leistungserbringung im Bereich RTW der Arbeiter-Samariter-Bund,
das Deutsche Rote Kreuz, die Fraport AG, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der
Malteser Hilfsdienst beauftragt. Neben der Notfallversorgung steht der
Krankentransport als das Aufgabensegment des öffentlichen Rettungsdienstes, das
die Beförderung von kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen umfasst,
die aufgrund ärztlicher Beurteilung in einem geeigneten Rettungsmittel durch
medizinisch qualifiziertes Personal fachlich betreut werden müssen. Diese
Einsätze sind nicht der Notfallversorgung zuzurechnen, da hier kein akuter oder
lebensbedrohlicher Zustand des Patienten vorliegt; sie sind aber dennoch
Aufgabe der Gesundheitsfürsorge und der Gefahrenabwehr. Standard ab Bestellung
eines Krankentransportes sollte eine maximale Wartezeit bis zur Durchführung
des Transportes von 30 Minuten sein. Im Rettungsdienstbereich Frankfurt am Main
ist das Aufgabensegment Krankentransport von der zuvor beschriebenen
Notfallversorgung abgekoppelt, eben organisatorisch getrennt. Dem Rettungsdienstträger ist vom Gesetzgeber die
regelmäßige Überprüfung der wirtschaftlichen und fachlichen Zweckmäßigkeit der
Organisationsform des Rettungsdienstes aufgegeben. Ab 1998 eröffnete das HRDG
als Ausnahmefall die Möglichkeit, den Krankentransport zu privatisieren und
damit die beiden Aufgabensegmente in getrennten Systemen zu organisieren. Dies
bildete den damaligen gesellschaftspolitischen Trend ab, öffentliche Aufgaben
stärker in private Hände zu übergeben. Die Stadt Frankfurt am Main hat
seinerzeit als Konsequenz aus einer zuvor durchgeführten Überprüfung von der im
HRDG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und ging 2001 als einzige
hessische Gebietskörperschaft in die organisatorische Trennung. Dem Rettungsdienstträger obliegt die Aufgabe, für
die Leistungserbringung im Krankentransport fachlich geeignete
Leistungserbringer nach gesetzlichen Vorgaben zu genehmigen. Im Falle der
organisatorischen Trennung hat der Markt Angebot und Nachfrage im Bereich
Krankentransport zu regulieren; das heißt, es gibt keine Vorgaben der Stadt
Frankfurt am Main als Rettungsdienstträger zur Vorhaltung und Indienststellung
von geeigneten Krankentransportwagen (KTW), sondern jeder Leistungserbringer
organisiert, zu welchen Zeiten und in welcher Zahl er
Krankentransportkapazitäten vorhält. Ebenso bestimmt er selbst, ob er
vertragliche Bindungen mit Krankenkassen oder Krankenhäusern, also
Auftraggebern für den Krankentransport, eingeht und verhandelt seine Entgelte
selbst mit den Auftraggebern. Die Steuerung der Einsätze erfolgt von
dezentralen Leitstellen der einzelnen Unternehmen selbst. Als
Leistungserbringer sind derzeit das Deutsche Rote Kreuz (mit der
DRK-Fahrdienste und Service gGmbH) und die Johanniter-Unfall-Hilfe sowie die
gewerblichen Unternehmen mfs (medizinische fahrdienst- &
servicegesellschaft mbH) und Commoditas GmbH tätig. Die beiden als
Leistungserbringer im Krankentransport tätigen Hilfsorganisationen haben Anfang
2009 angekündigt, die Leistungserbringung im Krankentransport einzustellen, da
sie unter den herrschenden Bedingungen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll in
der notwendigen Qualität zu erbringen sei. Derzeit sind beide jedoch noch
tätig. Nach Kenntnisstand der Stadt
Frankfurt am Main, der sich auf Angaben der Kostenträger und Leistungserbringer
bezieht, ist derzeit von einem Transportaufkommen von 35.000 bis 40.000
Einsätzen jährlich auszugehen. Nach nunmehr rund acht Jahren Erfahrung in der
organisatorischen Trennung ist festzustellen, dass sich das Modell in
grundlegenden Punkten nicht bewährt hat: Die Wartezeiten für Auftraggeber - Kliniken,
Arztpraxen, Alten- und Pflegeheime - und Patienten sind bei nicht planbaren
Krankentransporten teilweise unangemessen lang. Ab Bestellung des Transportes
sind mehrstündige Wartezeiten bis zur Durchführung des Transportes nicht
unüblich. Die Unternehmer im Krankentransport
organisieren die Auslastung ihrer Fahrzeuge nach dem Speditionsprinzip: Die
Fahrzeuge werden so vorgehalten und eingesetzt, dass sie durch planbare
Transporte ausgelastet sind und geringe Standzeiten aufweisen. Dies ist aus
betriebswirtschaftlicher Sicht und unter den bestehenden marktwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen durchaus nachvollziehbar, vernachlässigt aber die sich aus
der Gesundheitsfürsorge und der Gefahrenabwehr ergebenden sowie die bestehenden
gesetzlichen Rahmenbedingungen. Zudem steht diese Dispositionslogik der
berechtigten Anforderung der Patienten entgegen, auch bei nicht vorgeplanten
Krankentransporten in angemessener Zeit transportiert zu werden. Es ist davon auszugehen, dass in den lukrativen
Spitzenzeiten nahezu alle der 57 genehmigten Fahrzeuge für die vorgeplante und
in vielen Fällen auch vertraglich verpflichtete Einsatzabwicklung zur Verfügung
stehen und nur sehr eingeschränkt für ad hoc auftretende Krankentransporte -
zum Beispiel Verlegungen in Reha-Kliniken oder Heimtransporte - verwendet
werden können. In eher auftragsschwachen Zeiten, zum Beispiel nachts, in denen
es wenige oder nahezu keine planbaren Transporte gibt, lässt die zunehmende
Anfrage nach Transportmitteln bei der Zentralen Leitstelle der Stadt Frankfurt
am Main - Branddirektion - vermuten, dass die Zahl der vorgehaltenen
Krankentransportwagen während dieser Zeiten drastisch dezimiert wird. Der
Effekt, dass unvorhergesehene Krankentransporte nur sehr eingeschränkt durch
den Markt abgearbeitet werden, ist insofern nicht auf die
Spitzenauslastungszeiten beschränkt, sondern tritt durchgängig auf. Die
mehrstündigen Wartezeiten werden von den Auftraggebern oftmals nicht
akzeptiert. Sie wenden sich an die Zentralen Leitstelle der Branddirektion. Der
Träger des Rettungsdienstes ist bei Kapazitätsengpässen im Bereich des
Krankentransports in der Sicherstellungspflicht. Das bedeutet, dass die
Einsatzaufträge, die durch die Krankentransportunternehmen nicht bedient werden
können, mit Rettungsmitteln der Notfallversorgung abgearbeitet werden müssen.
Das beeinträchtigt dann wiederum die Kapazitäten in diesem Segment. Diese
Tendenz ist zunehmend zu beobachten. Nach dem Ergebnis stichprobenartiger
Auswertungen ist davon auszugehen, dass pro Monat rund 600 Krankentransporte
von den hochwertigen Fahrzeugen der Notfallversorgung übernommen werden.
Zur Steigerung der Auslastung der KTW werden diese
von den Unternehmen zudem auch für sogenannte Krankenfahrten eingesetzt. Für
Krankenfahrten besteht weder die Notwendigkeit zur Beförderung in einem
Rettungsmittel noch eine fachliche Betreuungsbedürftigkeit der zu befördernden
Personen. Es handelt sich vielmehr um Fahrten, die im Zusammenhang mit einer
Leistung der Krankenkasse notwendig sind und mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
Mietwagen oder Taxis durchgeführt werden können. Insofern treten im derzeitigen
Organisationsmodell Synergieeffekte "nach unten" auf. Dies ist aus
betriebswirtschaftlicher Sicht weder zu verurteilen noch durch die
Aufsichtsbehörde zu verhindern, vermindert jedoch die Anzahl der Fahrzeuge, die
für den "echten" qualifizierten Krankentransport zur Verfügung stehen und
schwächt die Vorhaltung im Gesamtsystem. Zusammenfassend sind angesichts dieser Entwicklung
zwei kritische Effekte hervorzuheben: Höherwertige Einsatzmittel als
medizinisch und gesetzlich notwendig, arbeiten die anfallenden
Krankentransporte ab. Eine Wirtschaftlichkeit im Gesamtsystem kann schon
deshalb im vorliegenden Modell nicht gegeben sein. Durch die Verschiebung der
Priorität in der Einsatzabwicklung, weg vom Fokus der Gesundheitsfürsorge und
Gefahrenabwehr hin zur marktwirtschaftlichen Rentabilität des
Einzelunternehmens, ergeben sich nicht hinnehmbare Qualitätseinbußen und lange
Wartezeiten für alle am System beteiligten Menschen. Weitere entscheidende Qualitätsaspekte, die gegen
das Modell der organisatorischen Trennung sprechen, sind übergreifende
Kommunikation und Steuerung der Einsatzfahrzeuge. Die Vielzahl der
Dispositionszentralen im derzeitigen Modell der organisatorischen Trennung
erschwert Synergieeffekte, die sich durch die Steuerung durch eine gemeinsame
Leitstelle ergeben würden. Ziel ist es zudem, auf diese Fahrzeuge im
Großschadensfall und im Katastrophenfall als Rückfallebene zuzugreifen:
Organisatorische Einheit ist die integrierte Aufgabendurchführung von
Notfallversorgung und Krankentransport in gemeinsamer Planung, Steuerung und
Erfüllung. Eine gemeinsame Planung bedeutet, dass die erforderliche
Infrastruktur, das sind Zentrale Leitstelle, Rettungswachen, Technik und
Verwaltung sowie die Einsatzkapazitäten - Rettungsfachpersonal und
Rettungsmittel - in Verbindung mit den entsprechenden Dispositions- und
Einsatzstrategien sowie Fahrzeugsystemen bedarfsgerecht bemessen und in
ökonomischer Weise genutzt werden. Eine gemeinsame Aufgabenerfüllung bedeutet, dass
durch ständigen und aktuellen Überblick über Standort und Einsatzstatus aller
für die Notfallversorgung und den Krankentransport zur Verfügung stehenden
Fahrzeuge eine übergeordnete Einsatzlenkung ermöglicht wird. Auch besteht bei
der organisatorischen Einheit eine gemeinsame Kommunikationsebene, sodass eine
unmittelbare Kommunikation mit allen zugeordneten Fahrzeugen der
Notfallversorgung und des Krankentransports möglich ist. Diese
Steuerungsinstrumente sind bei der Abwicklung von größeren Schadensereignissen
und im Katastrophenfall unerlässlich. In der derzeitigen Organisationsform der
organisatorischen Trennung stehen diese Instrumente nicht zur Verfügung, da es
weder eine gemeinsame Planung noch eine gemeinsame Infrastruktur gibt. Die
Fahrzeuge des Krankentransports können nur sehr eingeschränkt in derartige
Einsatzlagen integriert werden und stehen somit nur bedingt als Rückfallebene
zur Verfügung.
Mit der Aufhebung der
organisatorischen Trennung von Notfallversorgung und Krankentransport und mit
der zentralen Steuerung des Einsatzgeschehens durch eine integrierte
Dispositionszentrale, die Zentrale Leitstelle der Branddirektion, wird die
Qualität im Rettungsdienst im Stadtgebiet insgesamt deutlich gesteigert.
Die über die Jahre hinweg zu beobachtende stetige
Zunahme von Einsätzen des Rettungsdienstes und die teils unklare Abgrenzung von
Einsätzen der Notfallversorgung zu denen des Krankentransports bei den
Anfordernden sprechen auch für die Bündelung der Einsatzsteuerung bei einer
umfassend ausgebildeten, kompetenten Leitstelle, die das komplette Spektrum der
zur Verfügung stehenden Einsatzmittel bedarfsgerecht steuern kann. Daher erscheint es angezeigt, auch den
Krankentransport wieder zentral zu planen, zu bemessen und zu steuern und
insofern zum Regelfall des HRDG, der organisatorischen Einheit, zurückzukehren.
Auf Grundlage des HRDG wird dies mit dem Bereichsplan ab dem 01.01.2011
vollzogen und die Anteile mittels Beauftragungsvereinbarungen an die
Leistungserbringer übertragen. Die Beauftragungen sind juristisch als
Dienstleistungskonzession zu klassifizieren. Die Erlasslage zum HRDG schreibt vor, neu
hinzukommende Bedarfe im öffentlichen Rettungsdienst in einem Auswahlverfahren
zu vergeben. Nach europäischer Rechtsprechung besteht zwar noch keine generelle
Ausschreibungspflicht für Rettungsdienstleistungen in den sogenannten
Konzessionsländern, zu denen Hessen zählt, sieht aber bei
Dienstleistungskonzessionen zwingende Bindungswirkung an die Grundfreiheiten
des europäischen Vergaberechts wie Transparenz, Wettbewerbsfreiheit oder dem
Anti-Diskriminierungsgrundsatz. Die Frage, ob nicht doch auch in Bundesländern
mit Konzessionsmodell das EU-Vergaberecht für die Vergabe von
Rettungsdienstleistungen einschlägig ist und somit zwingend VOL-Verfahren
durchzuführen sind, wird in der juristischen Literatur aktuell intensiv
diskutiert und von einigen höherinstanzlichen Gerichten - unlängst durch das
OLG München - durchaus bejaht. Es ist damit zu rechnen, dass die in der
Organisationshoheit liegende Entscheidung des Rettungsdienstträgers einer
gerichtlichen Prüfung zugeführt werden wird, da natürlich Interessen der
Leistungserbringer, insbesondere Rechte aus Artikel 12 GG, Freiheit der
Berufsausübung, berührt werden. Die Änderung der Organisationsform stellt
jedoch keinen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar. Die
Möglichkeit zur Tätigkeit im Krankentransport ist durch das Auswahlverfahren
weiterhin für jeden Anbieter gegeben und nur an dessen fachliche Eignung
geknüpft, die auch Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung im
heutigen System ist. Der durch dieses Auswahlverfahren eröffnete Wettbewerb
entspricht den Grundgedanken zur Waren-, Verkehrs- und Dienstleistungsfreiheit
der Europäischen Gemeinschaft und der marktwirtschaftlichen Ausrichtung der
Bundesrepublik Deutschland. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte erscheint, um die
für den Träger des Rettungsdienstes neu hinzukommenden Anteile in der
Leistungserbringung im öffentlichen Rettungsdienst an die geeigneten Anbieter
zu übertragen, ein europaweites Vergabeverfahren nach VOL insgesamt als
rechtlich sicherster Weg, um sowohl sämtliche verfassungs- und
verwaltungsrechtlichen Grundsätze, die Anforderungen des HRDG als auch die des
Vergaberechts zu gewährleisten. Unverändert bleibt die Notfallversorgung in ihrem
Kernbereich. Die bisherigen Leistungserbringer, das sind die
Hilfsorganisationen und die Branddirektion, werden unter Beibehaltung der
bewährten und gefestigten Gefahrenabwehrstrukturen weiterhin hier tätig. Dies
entspricht nicht nur dem tatsächlichen Bedarf, sondern bildet darüber hinaus
auch die im HRDG festgeschriebene Privilegierung der Hilfsorganisationen ab. Es
ist damit nicht nur sichergestellt, dass der sensible Kernbereich weiterhin gut
funktioniert, sondern auch, dass - unabhängig vom Ausgang des Vergabeverfahrens
für die Anbieter in den neuen Segmenten - die Hilfsorganisationen weiterhin
auch im Rettungsdienst in die Gefahrenabwehr eingebunden sind. Eine Tätigkeit
in diesem Bereich, die durch haupt- sowie ehrenamtliches Personal geleistet
wird und durch das Budget-System auch sicher und verlässlich finanziert wird,
erleichtert hier den Leistungserbringern die qualifizierte Aufgabenwahrnehmung
im Katastrophenschutz. Mittelbar wird dadurch das Ehrenamt gestärkt und
gefördert. Die gesetzliche Grundlage erlaubt es
den Trägern des Rettungsdienstes, sich Dritter zu bedienen, sofern sie diese
Aufgabe nicht vollumfänglich selbst übernehmen. Die Berufsfeuerwehr ist als
einziger hoheitlicher Leistungserbringer selbst ausschließlich im Kernbereich
der Notfallversorgung tätig. Sie hält seit Jahren unverändert dafür 89
Planstellen vor, mit denen sie zurzeit insgesamt gerundet 95.000
Vorhaltestunden leisten kann. Eine Ausdehnung dieses Anteils im gleichen
Verhältnis, wie neuer Bedarf an Vorhaltung für das Stadtgebiet entsteht, wird
nicht angestrebt.
Die Beteiligung im derzeitigen
Umfang stellt aus Sicht der Gefahrenabwehr für die Stadt Frankfurt am Main
jedoch das Minimum dar, da die Sicherstellung des Rettungsdienstes in Frankfurt
am Main nicht nur den planbaren Regelbedarf umfasst, sondern auch
Spitzenbedarf. Im Spitzenbedarf werden zusätzliche, definierte Einsatzmittel
besetzt, die im Zeitraum eines erhöhten Einsatzaufkommens Unterstützung
leisten. Einzig die Branddirektion hat durch ihren Personalbestand und dessen
ständige Verfügbarkeit durch den Schichtbetrieb die Möglichkeit, auch im
Einzelfall zusätzliche Fahrzeuge innerhalb der vorgegebenen Hilfsfrist
einzusetzen. Um hier die erforderliche Qualifikation des Personals
sicherzustellen und zu erhalten, ist es notwendig und wegen der Refinanzierung
durch die Kostenträger auch wirtschaftlich sinnvoll, den beschriebenen Anteil
an der Notfallversorgung in eigener Verantwortung zu halten. Diese Verfahrensweise ermöglicht es der
Branddirektion, für die Spitzenabdeckung dezentral derzeit bis zu vier
zusätzliche Rettungswagen vorzuhalten, die in Springerfunktion von zwei
rettungsdienstlich ausgebildeten Feuerwehrleuten der jeweiligen Standorte
besetzt werden. Diese Rettungsmittel sind innerhalb kürzester Zeit
einsatzbereit und leisten eine erste wichtige und unverzichtbare
rettungsdienstliche Rückfallebene zur Bewältigung der Einsatzspitzen. Darüber hinaus werden aber auch Feuerwehrfahrzeuge
für zeitkritische Notfalleinsätze eingesetzt; diese bezeichnet man als
sogenannte "First-Respond-Einsätze". Steht für einen (zeitkritischen)
Notfalleinsatz kein geeignetes Rettungsmittel in der Zeitvorgabe zur Verfügung,
so wird zur Minimierung des beim Patienten entstehenden therapiefreien
Intervalls ein Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) als First-Respond-Einheit zur
Einsatzstelle entsandt. Im Stadtgebiet stehen 13 HLF für diese qualifizierte
"Erste Hilfe" zur Verfügung. Diese Fahrzeuge sind nicht nur mit adäquater
Ausstattung an Medizingeräten, sondern aufgrund der Beteiligung der Feuerwehr
an der Notfallrettung auch mit ausgebildetem, geübtem und routiniertem Personal
besetzt. Mit den vorstehend beschriebenen
zusätzlichen Fahrzeugen kann aber der aus außerordentlich auftretenden
Einsatzlagen resultierende zusätzliche Bedarf nicht abgedeckt werden. Hierzu
zählen insbesondere witterungsbedingte Ereignisse oder veranstaltungsbezogene
Einsätze, zum Beispiel durch Kundgebungen und Demonstrationen, die immer wieder
vorkommende Häufung von "normalen" Einsätzen, z. B. bei längeren Hitzeperioden,
oder eine größere Schadenslage, die die regulären Einsatzmittel in größerer
Zahl und über einen längeren Zeitraum bindet. Denkbar ist auch, dass bei
Demonstrationen mit mehreren Demonstrationszügen und Kundgebungsorten ganze
Stadtviertel nur über Umwege erreicht werden können, was zur Sicherung der
Hilfsfrist nur mit einer - zeitlich befristeten - erhöhten Vorhaltung
aufgefangen werden kann. Ist absehbar, dass eine außerordentliche Einsatzlage
für einen längeren Zeitraum bestehen wird, stehen auf Seiten der
Hilfsorganisationen zusätzliche Ergänzungsrettungsmittel zur Verfügung,
sogenannte E-RTW. Diese können innerhalb von 30 Minuten einsatzbereit zur
Verfügung stehen.
In der organisatorischen Einheit
stünden als qualifizierte und schnell verfügbare Rückfallebene dann auch die
Fahrzeuge des Krankentransportes zur Verfügung, die - zentral über die Zentrale
Leitstelle der Branddirektion gesteuert - in der gebotenen Kürze bei größeren
Schadenslagen eingesetzt werden könnten. In der Zusammenfassung bleibt festzuhalten, dass mit
der Rückführung des Krankentransportes in die organisatorische Einheit nicht
nur eine adäquate Antwort auf die Mängel im derzeitigen Modell der
organisatorischen Trennung gefunden, sondern auch ein rettungsdienstliches
Gesamtkonzept geschaffen wäre, das sowohl im Regelrettungsdienst als auch in
rettungsdienstlichen Sonderlagen die unterschiedlichen Anforderungen effektiv
und flexibel zu bewältigen in der Lage ist. A: Zielsetzung 1. Erfüllung des gesetzlichen Auftrages für beide
Segmente des öffentlichen Rettungsdienstes: Sicherstellung einer hochwertigen
rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung sowohl in der Notfallversorgung
als auch im Krankentransport. 2. Bedarfsgerechte Bereitstellung von
Fahrzeugkapazitäten. 3. Schnelle und professionelle Abarbeitung des
Spitzenbedarfs sowie größerer Schadensereignisse unterhalb der
Katastrophenschwelle ohne signifikante Ausdünnung der Regelvorhaltung im
Stadtgebiet. 4. Gezielte Aus- und Fortbildung
sowie Training der Einsatzkräfte der Feuerwehr durch Sicherstellung eines
adäquaten Praxisanteils am öffentlichen Rettungsdienst. 5. Erhaltung und Verbesserung der Grundversorgung im
Bereich des medizinischen Katastrophenschutzes. 6. Enge Verzahnung zwischen Brandschutz, Allgemeiner
Hilfe, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. B: Alternativen Unter den genannten Zielsetzungen sowie unter
gefahrenabwehrpolitischen und monetären Gründen: Keine Eine Beibehaltung der organisatorischen Trennung
würde auch weiterhin zu wirtschaftlich ungünstigen Tageszeiten eine verstärkte
Inanspruchnahme der Einsatzmittel aus der Notfallvorsorge bedeuten, was
unweigerlich zu einer Vorhalteerhöhung in diesem Segment führen müsste. Ein
Ausstieg der Hilfsorganisationen aus der Leistungserbringung im
Krankentransport - wie dies Anfang 2009 angekündigt wurde - und die Tatsache,
dass derzeit keine Aussicht auf eine adäquate Kompensation besteht, würde
entweder zu einer Monopolisierung und damit zu einer extrem zunehmenden
Abhängigkeit der Stadt, die die Sicherstellungspflicht hat, oder zu einer
erzwungenen, zumindest teilweisen Rekommunalisierung des Krankentransports
führen. C: Lösung Herstellung der organisatorischen Einheit und
Nutzung der damit einhergehenden Synergieeffekte, um ein leistungsfähiges
rettungsdienstliches System im öffentlichen Rettungsdienst für anfallenden
Regel- und Spitzenbedarf zu etablieren. Nutzung der zusätzlich in Planung und
Bemessung hinzukommenden Fahrzeug- und Personalkapazitäten als Rückfallebene
für größere Schadenslagen und für den Katastrophenfall. D: Finanzierung Durch die Umsetzung des Konzeptes entstehen für die
städtischen Haushalte keine zusätzlichen Belastungen. Sollte sich aufgrund steigender Dispositionszahlen
herausstellen, dass die Tagesstärke - das ist die Anzahl der pro Schicht in der
Zentralen Leitstelle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - erhöht
werden muss, würde dies nach Vorliegen valider Daten durch entsprechende
personalwirtschaftliche Maßnahmen beordnet werden. Auch bei einer Aufstockung
des Personalbestandes entstünden in diesem Fall keine zusätzlichen Kosten für
die Stadt Frankfurt am Main, da dieser Anteil der Leitstellenkosten durch die
Rettungsdienstgebühr in vollem Umfang refinanziert würde. Vertraulichkeit: Nein
Nebenvorlage:
Antrag vom
18.08.2010, NR 1957
Antrag vom
30.08.2010, NR 1973
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
26.08.2010, A 1279
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit Versandpaket: 26.05.2010 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 28.06.2010, TO I, TOP
12 Stadtrat Stein
kündigt für die Sitzung des Ausschusses am 30.08.2010 einen mündlichen
Sachstandsbericht zum Thema "Wiederherstellung der organisatorischen
Einheit von Notfallversorgung und Krankentransport" an.
Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Beratung der
Vorlage M 95 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
45. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 29.06.2010, TO II, TOP 15 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Beratung der
Vorlage M 95 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
45. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 01.07.2010, TO II, TOP 43 Beschluss: Die Beratung der
Vorlage M 95 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
43. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 30.08.2010, TO I, TOP
10 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit
die Beratung der Vorlage M 95 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert
hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss
für Recht, Verwaltung und Sicherheit die Beratung der Vorlage NR 1957 auf den
Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 3.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit
die Beratung der Vorlage NR 1973 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert
hat. Abstimmung: zu 1.
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
zu 2.
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
zu
3. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
46. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 31.08.2010, TO I, TOP 39 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1.
Der
Vorlage M 95 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2.
Die
Vorlage NR 1957 wird abgelehnt. 3.
Die
Vorlage NR 1973 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE,
FDP und FREIE WÄHLER gegen LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 1957) und FAG (=
Annahme mit der Maßgabe, dass der Termin auf den 01.01.2012 verlegt wird)
zu
2. CDU, GRÜNE, FDP und FREIE WÄHLER gegen SPD, LINKE.
und FAG (= Annahme) zu 3. CDU, GRÜNE, FDP
und FREIE WÄHLER gegen LINKE. und FAG (= Annahme); SPD (= Erledigung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: REP (M 95, NR 1957 und NR
1973 = Annahme) NPD (M 95 = Annahme im Rahmen NR 1957, NR 1957 = Annahme,
NR 1973 = Ablehnung) ÖkoLinX-ARL (NR 1973 = Annahme) Stv. Holtz
(M 95 = Annahme) 46. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 02.09.2010, TO II, TOP 24 Beschluss: 1.
Der
Vorlage M 95 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2.
Die
Vorlage NR 1957 wird abgelehnt. 3.
Die
Vorlage NR 1973 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE,
FDP, FREIE WÄHLER, REP, ÖkoLinX-ARL und Stv. Holtz gegen LINKE. und NPD (=
Annahme im Rahmen NR 1957) sowie FAG (= Annahme mit der Maßgabe, dass der
Termin auf den 01.01.2012 verlegt wird) zu 2.
CDU, GRÜNE, FDP und FREIE WÄHLER gegen SPD, LINKE., FAG, REP,
NPD und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) zu 3.
CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER und NPD gegen LINKE., FAG, REP
und ÖkoLinX-ARL (= Annahme); SPD (= Erledigung)
Beschlussausfertigung(en):
§ 8377, 45. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 01.07.2010 § 8608, 46. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 02.09.2010 Aktenzeichen: 53 5