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Wiederherstellung der organisatorischen Einheit von Notfallversorgung und Krankentransport

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 10.01.2011, B 7 Betreff: Wiederherstellung der organisatorischen Einheit von Notfallversorgung und Krankentransport Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2010, § 9120 - A 1279 FAG - 1. Gibt es bzw. gab es von anderen hessischen Rettungsdienstträgern Ausschreibungen nach VOL nur für die Teilleistung Krankentransport? Dem Magistrat ist keine Ausschreibung der Teilleistung Krankentransport bekannt. 2. Gemäß Seite 3 der Vorlage "M95" soll eine "maximale Wartezeit von 30 Minuten für den Krankentransport festgelegt werden. Viele Krankentransporte werden vom Auftraggeber vorbestellt. Spielen zeitliche Wünsche der Auftraggeber künftig keine Rolle mehr? Die Angabe 30 Minuten bezieht sich auf nicht geplante Krankentransporte. Vorbestellungen werden auch weiterhin realisiert. 3. Sind Wartezeiten von mehr als 30 Minuten im Krankentransport belegt? Ja. 4. Gibt es dokumentierte Beschwerden von Patienten? Ja, Beschwerden von Patienten liegen bei der Branddirektion nur vereinzelt vor, was bei der organisatorischen Trennung aber auch in der Natur der Sache liegt. Ansprechpartner für die Patienten sind die Leistungserbringer im Krankentransport. Es gibt Beschwerden von Arztpraxen, Altenpflegeheimen und Krankenhäusern, die bei der zentralen Leitstelle die Sicherstellung des Krankentransports einfordern. Die daraus resultierenden Einsätze werden dokumentiert. 5. Seit wann liegen Patientenbeschwerden vor und wie wurde mit diesen umgegangen? Unter Berücksichtigung der Aussagen zu Frage 4 faktisch seit mehreren Jahren mit steigender Tendenz. 6. Seit wann hat sich die Trennung nicht bewährt? Spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem Primärrettungsmittel zur Sicherstellung des qualifizierten Krankentransportes in einem nicht mehr zu tolerierenden Umfang geordert wurden. Dies ist seit 2007 der Fall. 7. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die behaupteten Mängel zu beheben? In der organisatorischen Trennung bestehen faktisch keine Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörde, regulierend einzuschreiten. Ein Ziel der organisatorischen Trennung ist die Eigenregulierung des Marktes. 8. 57 genehmigte Krankentransportwagen sind jetzt im Einsatz. Wie viele werden benötigt um es besser zu machen? Die Anzahl der genehmigten Krankentransportwagen (KTW) ist kein Maßstab für die Qualität im Krankentransport. Entscheidend ist, wie viele Fahrzeuge zu welchen Zeiten auch besetzt und damit verfügbar sind. Diese Entscheidung liegt in der organisatorischen Trennung alleine bei den Anbietern. 9. Warum erfolgt keine klare Trennung von Krankentransport (HRDG) und Krankenfahrten (PbefG)? Eine Trennung ist vom Gesetzgeber explizit nicht vorgesehen. Sie ist auch und gerade von den privaten Anbietern nicht gewollt, um die vorhandenen KTW auch für Krankenfahrten einsetzen zu können, um deren Rentabilität zu erhöhen. Dies ist auch ein Grund für die vermeintlich hohe Zahl von (genehmigten!) Fahrzeugen, die aber nur bedingt für den qualifizierten Krankentransport zur Verfügung stehen. 10. Auf welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung stützt sich die Behauptung, dass eine Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems nicht gegeben sein könne und auf welche Weise wurde die Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems ermittelt? KTW werden in erheblichem Umfang für Krankenfahrten nach dem PBfG, Rettungswagen (RTW) für Krankentransport eingesetzt. Die Tatsache, dass in zunehmenden Umfang hochwertige und damit wesentlich teurere Einsatzmittel für niedrigere Segmente eingesetzt werden (müssen), spricht eindeutig gegen die Wirtschaftlichkeit des Systems. 11. Wie hoch waren die Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Frankfurt von Leistungserbringern im Krankentransport in den vergangenen drei Kalenderjahren? Welche Leistungserbringer haben Gewerbesteuern entrichtet? Eine Beantwortung ist wegen des Steuergeheimnisses nicht möglich. 12. Die Feuerwehr behauptet, dass eine Reihe an Krankentransporten - insbesondere in den Nachtstunden - von ihr geleistet werden müssen. Wie hoch war die Anzahl dieser Krankentransporte in den vergangenen drei Kalenderjahren? Das Problem stellt sich nicht nur in den Nachtstunden und an Wochenenden, sondern verteilt sich über die gesamte Einsatzzeit. Es ist von durchschnittlich 5.000 Einsätzen pro Jahr auszugehen mit stetig steigender Tendenz. 13. Es wird von Qualitätseinbußen gesprochen, diese aber nur an vorgeblichen Wartezeiten festgemacht. Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass Wartezeiten in der organisatorischen Einheit nicht vorkommen? Grundsätzlich durch eine bedarfsgerechte Vorhaltung von Einsatzmitteln und deren entsprechende Disposition. 14. Wird es künftig ein nachvollziehbares Beschwerdemanagement beim Aufgabenträger geben, so wie dies bei den gegenwärtigen privaten Leistungserbringern seit langem etabliert ist? Ja. 15. Bei welchem Großschadens- und Katastrophenfall hat es Nachteile durch getrennte Dispositionszentralen gegeben? Seit Einführung der Trennung gab es keine Lagen in dieser Größenordnung. 16. Welche Maßnahmen wurden bisher ergriffen, um die behauptete Erschwernis hinsichtlich der Nichtinanspruchnahme von Synergieeffekten aufzuheben? siehe Antwort zu Frage 7. 17. Bei welchen Großschadens- und Katastrophenfällen wurden die Leistungserbringer im Krankentransport eingesetzt? siehe Antwort zu Frage 15. 18. In den Genehmigungen der Leistungserbringer für den Krankentransport ist die Mitwirkung im Großschadens- und Katastrophenfall verpflichtend. Welche Maßnahmen gab es, diese im auch umzusetzen? Gab es gemeinsame Übungen? Sind Führungsmitglieder der Anbieter im Katastrophenstab? Zu Teil 1: siehe Antwort zu Frage 15. Zu Teil 2: Die Einbindung der Leistungserbringer im Krankentransport bei Übungen ist erfolgt (SOGRO am 09.10.2010). Zu Teil 3: Ja 19. Warum wurden die genehmigten privaten Krankentransportunternehmen nicht bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 herangezogen, um die erheblichen Kosten für die Stadt Frankfurt zu vermindern? Eine Einbeziehung von weiteren Leistungserbringern hätte zu keiner Kostenreduzierung geführt. 20. Warum haben die genehmigten Krankentransportfahrzeuge in Frankfurt als einzige Kommune in der ganzen Bundesrepublik kein Blaulicht und Martinshorn? Weil sie nicht über die zentrale Leitstelle disponiert werden. Nur von dort können Fahrten mit Sonderrechten angeordnet werden. Nach Rückkehr in die organisatorische Einheit sind die Fahrzeuge selbstverständlich mit entsprechenden Signalanlagen auszurüsten. 21. Welche Maßnahmen seitens der Stadt Frankfurt gab es, um die Kommunikation zu verbessern? Alle Beteiligten haben sich in Bereichsbeiratssitzungen und Gesprächen, u.a. auch direkt mit dem Dezernenten, umfangreich ausgetauscht. 22. Wie wurde die Qualitätskriterien im Punkt 21 festgelegt und wie wurden diese überprüft? Nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 22 HRDG ( Bereichsbeirat ). 23. Warum wird nur der Teil Krankentransport unter Verstoß gegen zwingendes Vergaberecht ausgeschrieben und nicht auch die Notfallrettung? Die Ausschreibung des Krankentransportes und der Mehrzweckfahrzeuge (MZF) verstößt nicht gegen gültiges Vergaberecht. Das Kernsegment Notfallrettung bleibt unangetastet, nur KT und MZF sind im Sinne des HRDG "Neuer Bedarf" und werden ausgeschrieben. 24. Warum wird die Leistung der sog. "E-RTWs" frei vergeben und nicht ebenfalls ausgeschrieben? Weil es sich hierbei um einen Teil der bestehenden Notfallversorgung zur Abdeckung des Spitzenbedarfs handelte, den die Hilfsorganisationen ohne Ausweitung der Vorhaltung freiwillig übernommen haben. 25. Wie wird die Dienstplansicherheit beim Einsatz von Ehrenamtlichen in der Notfallversorgung insbesondere unter Berücksichtigung der Demographie gewährleistet? Die Zusammenarbeit mit den Hilfsorganisationen funktioniert auch im ehrenamtlichen Bereich hervorragend. Es gab und gibt keine Anzeichen, dass die Dienstplansicherheit durch demografische Faktoren beeinflusst wird. 26. Wie soll die Vergabe überhaupt zeitlich noch erfolgen? Nach dem Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung wird das Vergabeverfahren vorbereitet. 27. Wie ist das Vorhaben mit Artikel 43 der Verfassung des Landes Hessen in Einklang zu bringen? Gerade das vorgeschlagene Verfahren, in dem ausschließlich nach Eignung, Befähigung und Leistung losweise vergeben wird, entspricht der Intention des Artikels 43 der Hessischen Landesverfassung und fördert Klein- und Mittelbetriebe in besonderem Maße. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 26.08.2010, A 1279 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Versandpaket: 19.01.2011 Beratungsergebnisse: 48. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 21.02.2011, TO I, TOP 23 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 26 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER Beschlussausfertigung(en): § 9496, 48. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit vom 21.02.2011 Aktenzeichen: 37 2