Wiederherstellung der organisatorischen Einheit von Notfallversorgung und Krankentransport
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 10.01.2011, B
7 Betreff:
Wiederherstellung der
organisatorischen Einheit von Notfallversorgung und Krankentransport Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2010, § 9120 - A 1279 FAG - 1. Gibt es bzw. gab es von anderen hessischen
Rettungsdienstträgern Ausschreibungen nach VOL nur für die Teilleistung
Krankentransport? Dem Magistrat ist keine Ausschreibung der
Teilleistung Krankentransport bekannt. 2. Gemäß Seite 3 der Vorlage "M95" soll eine
"maximale Wartezeit von 30 Minuten für den Krankentransport festgelegt werden.
Viele Krankentransporte werden vom Auftraggeber vorbestellt. Spielen zeitliche
Wünsche der Auftraggeber künftig keine Rolle mehr? Die Angabe 30
Minuten bezieht sich auf nicht geplante Krankentransporte. Vorbestellungen
werden auch weiterhin realisiert. 3. Sind Wartezeiten von mehr als 30 Minuten im
Krankentransport belegt? Ja. 4. Gibt es dokumentierte Beschwerden von
Patienten? Ja, Beschwerden von Patienten liegen bei der Branddirektion
nur vereinzelt vor, was bei der organisatorischen Trennung aber auch in der
Natur der Sache liegt. Ansprechpartner für die Patienten sind die
Leistungserbringer im Krankentransport. Es gibt Beschwerden von Arztpraxen,
Altenpflegeheimen und Krankenhäusern, die bei der zentralen Leitstelle die
Sicherstellung des Krankentransports einfordern. Die daraus resultierenden
Einsätze werden dokumentiert. 5. Seit wann liegen Patientenbeschwerden vor und wie
wurde mit diesen umgegangen? Unter Berücksichtigung der Aussagen zu
Frage 4 faktisch seit mehreren Jahren mit steigender Tendenz. 6. Seit wann hat sich die Trennung nicht
bewährt? Spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem Primärrettungsmittel zur
Sicherstellung des qualifizierten Krankentransportes in einem nicht mehr zu
tolerierenden Umfang geordert wurden. Dies ist seit 2007 der Fall. 7. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die
behaupteten Mängel zu beheben? In der organisatorischen
Trennung bestehen faktisch keine Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörde,
regulierend einzuschreiten. Ein Ziel der organisatorischen Trennung ist
die Eigenregulierung des Marktes. 8. 57 genehmigte Krankentransportwagen sind jetzt im
Einsatz. Wie viele werden benötigt um es besser zu machen? Die Anzahl
der genehmigten Krankentransportwagen (KTW) ist kein Maßstab für die Qualität
im Krankentransport. Entscheidend ist, wie viele Fahrzeuge zu welchen Zeiten
auch besetzt und damit verfügbar sind. Diese Entscheidung liegt in der
organisatorischen Trennung alleine bei den Anbietern. 9. Warum erfolgt keine klare Trennung von
Krankentransport (HRDG) und Krankenfahrten (PbefG)? Eine Trennung ist
vom Gesetzgeber explizit nicht vorgesehen. Sie ist auch und gerade von den
privaten Anbietern nicht gewollt, um die vorhandenen KTW auch für
Krankenfahrten einsetzen zu können, um deren Rentabilität zu erhöhen. Dies ist
auch ein Grund für die vermeintlich hohe Zahl von (genehmigten!) Fahrzeugen,
die aber nur bedingt für den qualifizierten Krankentransport zur Verfügung
stehen. 10. Auf welche
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung stützt sich die Behauptung, dass eine
Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems nicht gegeben sein könne und auf welche
Weise wurde die Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems ermittelt? KTW
werden in erheblichem Umfang für Krankenfahrten nach dem PBfG, Rettungswagen
(RTW) für Krankentransport eingesetzt. Die Tatsache, dass in zunehmenden Umfang
hochwertige und damit wesentlich teurere Einsatzmittel für niedrigere Segmente
eingesetzt werden (müssen), spricht eindeutig gegen die Wirtschaftlichkeit des
Systems. 11. Wie
hoch waren die Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Frankfurt von
Leistungserbringern im Krankentransport in den vergangenen drei Kalenderjahren?
Welche Leistungserbringer haben Gewerbesteuern entrichtet? Eine
Beantwortung ist wegen des Steuergeheimnisses nicht möglich. 12. Die Feuerwehr behauptet, dass eine Reihe an
Krankentransporten - insbesondere in den Nachtstunden - von ihr geleistet
werden müssen. Wie hoch war die Anzahl dieser Krankentransporte in den
vergangenen drei Kalenderjahren? Das Problem stellt sich nicht nur in
den Nachtstunden und an Wochenenden, sondern verteilt sich über die gesamte
Einsatzzeit. Es ist von durchschnittlich 5.000 Einsätzen pro Jahr auszugehen
mit stetig steigender Tendenz. 13. Es wird von Qualitätseinbußen gesprochen, diese
aber nur an vorgeblichen Wartezeiten festgemacht. Durch welche Maßnahmen
wird sichergestellt, dass Wartezeiten in der organisatorischen Einheit nicht
vorkommen? Grundsätzlich durch eine bedarfsgerechte Vorhaltung von
Einsatzmitteln und deren entsprechende Disposition. 14. Wird es künftig ein nachvollziehbares
Beschwerdemanagement beim Aufgabenträger geben, so wie dies bei den
gegenwärtigen privaten Leistungserbringern seit langem etabliert ist?
Ja. 15. Bei welchem Großschadens- und
Katastrophenfall hat es Nachteile durch getrennte Dispositionszentralen
gegeben? Seit Einführung der Trennung gab es keine Lagen in dieser
Größenordnung.
16. Welche Maßnahmen wurden
bisher ergriffen, um die behauptete Erschwernis hinsichtlich der
Nichtinanspruchnahme von Synergieeffekten aufzuheben? siehe Antwort zu
Frage 7. 17. Bei welchen Großschadens- und
Katastrophenfällen wurden die Leistungserbringer im Krankentransport
eingesetzt? siehe Antwort zu Frage 15. 18. In den Genehmigungen der Leistungserbringer für
den Krankentransport ist die Mitwirkung im Großschadens- und
Katastrophenfall verpflichtend. Welche Maßnahmen gab es, diese im auch
umzusetzen? Gab es gemeinsame Übungen? Sind Führungsmitglieder der Anbieter im
Katastrophenstab? Zu Teil 1: siehe Antwort zu Frage 15. Zu Teil 2:
Die Einbindung der Leistungserbringer im Krankentransport bei Übungen ist
erfolgt (SOGRO am 09.10.2010). Zu Teil 3: Ja 19. Warum wurden die genehmigten privaten
Krankentransportunternehmen nicht bei der Fußballweltmeisterschaft 2006
herangezogen, um die erheblichen Kosten für die Stadt Frankfurt zu
vermindern? Eine Einbeziehung von weiteren Leistungserbringern hätte
zu keiner Kostenreduzierung geführt. 20. Warum haben die genehmigten
Krankentransportfahrzeuge in Frankfurt als einzige Kommune in der ganzen
Bundesrepublik kein Blaulicht und Martinshorn? Weil sie nicht über die
zentrale Leitstelle disponiert werden. Nur von dort können Fahrten mit
Sonderrechten angeordnet werden. Nach Rückkehr in die organisatorische Einheit
sind die Fahrzeuge selbstverständlich mit entsprechenden Signalanlagen
auszurüsten. 21. Welche Maßnahmen seitens der
Stadt Frankfurt gab es, um die Kommunikation zu verbessern? Alle
Beteiligten haben sich in Bereichsbeiratssitzungen und Gesprächen, u.a. auch
direkt mit dem Dezernenten, umfangreich ausgetauscht. 22. Wie wurde die Qualitätskriterien im Punkt 21
festgelegt und wie wurden diese überprüft? Nach den gesetzlichen
Vorgaben gemäß § 22 HRDG ( Bereichsbeirat ). 23. Warum wird nur der Teil Krankentransport unter
Verstoß gegen zwingendes Vergaberecht ausgeschrieben und nicht auch die
Notfallrettung? Die Ausschreibung des Krankentransportes und der
Mehrzweckfahrzeuge (MZF) verstößt nicht gegen gültiges Vergaberecht. Das
Kernsegment Notfallrettung bleibt unangetastet, nur KT und MZF sind im Sinne
des HRDG "Neuer Bedarf" und werden ausgeschrieben. 24. Warum wird die Leistung der sog. "E-RTWs" frei
vergeben und nicht ebenfalls ausgeschrieben? Weil es sich hierbei um
einen Teil der bestehenden Notfallversorgung zur Abdeckung des Spitzenbedarfs
handelte, den die Hilfsorganisationen ohne Ausweitung der Vorhaltung freiwillig
übernommen haben.
25. Wie wird die
Dienstplansicherheit beim Einsatz von Ehrenamtlichen in der Notfallversorgung
insbesondere unter Berücksichtigung der Demographie gewährleistet?
Die Zusammenarbeit mit den Hilfsorganisationen funktioniert auch im
ehrenamtlichen Bereich hervorragend. Es gab und gibt keine Anzeichen, dass die
Dienstplansicherheit durch demografische Faktoren beeinflusst wird. 26. Wie soll die Vergabe überhaupt zeitlich noch
erfolgen? Nach dem Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung
wird das Vergabeverfahren vorbereitet. 27. Wie ist das Vorhaben mit Artikel 43 der
Verfassung des Landes Hessen in Einklang zu bringen? Gerade das
vorgeschlagene Verfahren, in dem ausschließlich nach Eignung, Befähigung und
Leistung losweise vergeben wird, entspricht der Intention des Artikels 43 der
Hessischen Landesverfassung und fördert Klein- und Mittelbetriebe in besonderem
Maße. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
26.08.2010, A 1279
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit Versandpaket: 19.01.2011 Beratungsergebnisse: 48. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 21.02.2011, TO I, TOP
23 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 26
dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
Beschlussausfertigung(en): § 9496, 48. Sitzung
des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit vom 21.02.2011 Aktenzeichen: 37 2