Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Tourismusbeitragssatzung)
Beschlussvorschlag
- Die im Entwurf vorgelegte
- Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Tourismusbeitragssatzung) wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.
Begründung
A. Allgemeines
A. Zielsetzung Beschlussfassung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Tourismusbeitragssatzung) Die Stadt Frankfurt am Main erhebt seit dem 01.01.2018 als anerkannter Tourismusort einen Tourismusbeitrag zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen. Grundlage für die Erhebung und Festsetzung des Tourismusbeitrages ist § 13 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Tourismusbeitragssatzung) vom 14.12.2017 in der aktuell geltenden Fassung. Die in der Tourismusbeitragssatzung verankerte Regelung zur Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Tourismusbeitragssatzung sieht bislang ausschließlich alle ortsfremden Personen vor, die nicht in Ausübung ihres Berufs in der Stadt Frankfurt am Main eine entgeltliche Übernachtung in Anspruch nehmen, mithin nur touristisch begründete Übernachtungen. Berufsbedingte Übernachtungen konnten aufgrund der bisherigen Formulierung des § 13 Abs. 2 KAG nicht zum Tourismusbeitrag herangezogen werden. Der Tourismusbeitrag beträgt pro Übernachtung und pro Person zwei Euro (§ 4 Tourismusbeitragssatzung). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.03.2022 in vier Fällen die Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16) zurückgewiesen und die sogenannte Bettensteuer als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann auch eine beruflich veranlasste Übernachtung Gegenstand der Aufwandsteuer sein. Dem Gesetzgeber stehe es demzufolge frei, beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung auszunehmen. Eine Verpflichtung hierzu bestehe jedoch nicht. Infolgedessen hat der Hessische Landtag am 20.07.2023 das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen und am 01.08.2023 bekannt gemacht (GVBl. S. 582). Artikel 4 sieht eine Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben vor. Demnach werden in § 13 Abs. 2 Satz 1 KAG die Wörter "die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten und" gestrichen. Mit dieser Änderung des KAG wird es den hessischen Kommunen nun ermöglicht, satzungsrechtlich festzulegen, dass der Tourismusbeitrag auch von Geschäftsreisenden zu erheben ist. Im Zuge der Änderung der Tourismusbeitragssatzung sollen weitere Befreiungsvorschriften in die Satzung mit aufgenommen werden. Bisher hat die Tourismusbeitragssatzung der Stadt Frankfurt am Main keine gesonderte Regelung zu einer Befreiung von Aufenthalten in Krankenhäusern getroffen. Das Kassen- und Steueramt ist in analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 Tourismusbeitragssatzung von einer Befreiung von Patient:innen in Krankenhäusern ausgegangen, ohne dass jedoch ein Antrag erforderlich ist. Die Aufnahme der neuen Befreiungsvorschrift soll in diesem Sinne für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen. Im Hinblick auf den Zweck der Tourismusbeitragssatzung, der in der Abgabenpflicht für die Möglichkeit der Nutzung touristischer Einrichtungen liegt, soll auch der Personenkreis unter die Befreiung bei Aufenthalten in Krankenhäusern fallen, der Patient:innen begleitet und im Rahmen dessen entgeltpflichtig als Gast in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V übernachtet. In Zukunft sollen auch alle Personen von der Entrichtung des Tourismusbeitrags befreit werden, die sich zur Berufsausbildung in Frankfurt aufhalten. Damit soll vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass von den knapp 10.000 Auszubildenden, die in Frankfurt Berufsschulen besuchen und von außerhalb kommen, Frankfurt für
- 000 Schüler:innen Landesfachklassenstandort ist, d. h. der Berufsunterricht findet hessenweit ausschließlich in Frankfurt statt. Zur Vermeidung von langen An- und Abreisen übernachten die Auszubildenden in Frankfurt und bekommen dafür eine Aufwandsentschädigung vom Land Hessen in Höhe von 20 Euro am Tag. Eine weitere redaktionelle Änderung geht auf eine Empfehlung des Revisionsamtes zurück. Nach § 5 Abs. 1 Tourismusbeitragssatzung sind Personen von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrags befreit, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Haupt- oder Nebenwohnung wohnenden natürlichen Person unentgeltlich Aufnahme finden. Faktisch werden alle unentgeltlichen Aufenthalte als beitragsfrei behandelt, da es diesbezüglich seitens der Stadt keine Kontrollmöglichkeiten gibt. Eine generelle Befreiung unentgeltlicher Aufenthalte soll der Klarstellung dienen. Die Änderungen in § 6 sind zum einen inhaltliche Anpassungen, die sich aus den Änderungen der §§ 2 und 5 ergeben, zum anderen wird damit im Vorgriff auf das
- Bürokratieentlastungsgesetz auf die geplante Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige nach dem Bundesmeldegesetz reagiert.
B. Finanzielle Auswirkungen
B. Alternativen Keine. Die mit dem Tourismusbeitrag erzielten Einnahmen sind zweckgebunden und dienen der Förderung des Tourismus.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
C. Lösung Beschlussfassung über die Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Tourismusbeitragssatzung) durch die Stadtverordnetenversammlung.
D. Klimaschutz
D. Kosten Im Jahr 2023 wurden in Frankfurt am Main knapp 9,0 Mio. Übernachtungen generiert. Davon waren ca. 65 Prozent beruflich veranlasst. Für das Jahr 2024 wird mit insgesamt rund 10,0 Mio. Übernachtungen gerechnet. Für das letzte Quartal des Jahres 2024 wird mit einem Ertrag von 5,0 Mio. € kalkuliert. Die mit dem Einzug und der Verwaltung verbundenen jährlichen Personal- und Sachaufwendungen belaufen sich auf ca. 400 T€. Dieser Betrag wurde hierfür in den Haushaltsentwurf 2024 eingestellt.