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Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Tourismusbeitragssatzung)

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 24.11.2017, M 227

Betreff: Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Tourismusbeitragssatzung) Vorgang: Auf Antrag des Magistrats vom 24.11.2017

  1. Die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Tourismusbeitragssatzung) wird beschlossen.

  2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Beschlussfassung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Tourismusbeitragssatzung) Der Hessische Landtag hat mit Änderung vom 20.12.2015 des § 13 KAG zum 01.01.2016 die Möglichkeit geschaffen, dass Gemeinden für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Kur-, Erholungs- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kur- oder Tourismusbeitrag erheben können. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung von dem zuständigen Ministerium als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort. Mit der Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort vom 24.11.2016 hat der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung die notwendigen Regelungen über die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren getroffen. Die Stadt Frankfurt am Main erfüllt diese Voraussetzungen. Mit Beschluss des Magistrats (MB 268 vom 17.03.2017) wurde das Dezernat II beauftragt beim Regierungspräsidium Kassel den Antrag auf Anerkennung der Stadt Frankfurt am Main als Tourismusort zu stellen. Nach erfolgter positiver Prüfung des Antrages wurde der Stadt Frankfurt am Main mit Urkunde vom 29.05.2017 das Prädikat "Tourismusort" durch den Hessischen Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung verliehen. Somit sind alle Voraussetzungen gegeben, einen Tourismusbeitrag zu erheben. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main arbeitet ständig daran, die Stadt Frankfurt am Main für Touristinnen und Touristen attraktiv zu gestalten. Mit den Einnahmen aus dem Tourismusbeitrag kann die Stadt Frankfurt am Main weiter in die Schaffung, Erhaltung und Vermarktung ihrer zahlreichen attraktiven touristischen Einrichtungen investieren. Hierbei soll der besonderen Bedeutung der Kunst und Kultur Rechnung getragen werden. Dadurch soll erreicht werden, dass der Tourismus in Frankfurt am Main auch zukünftig eine starke Rolle spielt. Erläuterungen zur Tourismusbeitragssatzung der Stadt Frankfurt am Main Zu § 1 Paragraph 1 legt die Grundlagen der Erhebung des Tourismusbeitrags fest. In Abs. 1 wird dargelegt, dass die Stadt Frankfurt am Main anerkannter Tourismusort ist. In Abs. 2 wird die Funktion des Tourismusbeitrags dargelegt. Die Formulierung entspricht dem Text des § 13 Abs. 1 KAG. Zur Klarstellung ist der Begriff "ganzjährig" eingefügt worden. Dieser stellt klar, dass der Tourismusbeitrag nicht nur zu bestimmten Zeiten erhoben wird. Da in der Stadt Frankfurt am Main der Ertrag aus dem Tourismusbeitrag die Höhe der auf den Tourismus bezogenen Aufwendungen nicht annähernd erreichen wird, wurde festgelegt das der Tourismusbeitrag diesen nur "teilweise" deckt. In Abs. 3 wird klargestellt, dass die Erhebung des Tourismusbeitrages nicht automatisch dazu führt, dass keine Eintrittsgelder mehr erhoben werden können. Abs. 4 legt das Erhebungsgebiet fest. Dies ist das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. Zu § 2 Die Regelung des § 2 legt fest, wer vom beitragspflichtigem Personenkreis umfasst ist. Eine Beitragspflicht für beruflich bedingte Übernachtungen ist rechtlich nicht möglich. Zu § 3 Abs. 1 regelt den Zeitraum der Beitragspflicht. Da der Tourismusbeitrag beim Beherbergungsunternehmen erhoben wird, gilt für die Berechnung, dass für jede Übernachtung einmal der Tourismusbeitrag erhoben wird. Bei diesem Maßstab ist eine Kontrolle der Beitragserhebung wirksam möglich. Abs. 3 legt fest, dass der Beitrag an die Meldepflichtigen zu entrichten ist, im Ausnahmefall an die Stadt Frankfurt am Main direkt. In Abs. 4 wird festgelegt, dass die Meldepflichtigen eine Beitragserklärung an die Stadt Frankfurt am Main einzureichen haben. Der hierfür vorgeschriebene Vordruck wird auf der Internetseite der Stadt Frankfurt am Main zum Download angeboten oder auf Anforderung den Meldepflichtigen zur Verfügung gestellt. Zu § 4 In § 4 wird die Höhe des Tourismusbeitrags festgelegt. Der Beitragserhebung liegt die Rechtstaatlichkeit des Abgabenrechts zugrunde, die hauptsächlich die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenbelastung bestimmt. Wegen des Grundsatzes der Belastungsgleichheit dürfen Beiträge nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Hinzu tritt, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung strenge Kriterien für die Zulässigkeit von Sonderabgaben entwickelt hat. Dazu gehört in erster Linie die Gruppenhomogenität, die Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck und die Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens. Dem Satzungsgeber kommt grundsätzlich kein Entscheidungsspielraum zu, die Gruppe der mit einer Sonderabgabe zu belastenden Bürger selbst abzugrenzen. Vielmehr kann ein Beitrag nur einer in der Rechts- oder Sozialordnung vorgefundenen homogenen Gruppe gleichmäßig auferlegt werden. Der Beitrag ist rechtlich zwingend als Festbeitrag auszugestalten. Eine prozentuale Erhebung oder eine Erhebung in einem Stufentarif ist ausgeschlossen, da es sich um einen Beitrag handelt. Ebenfalls nicht zulässig ist die Einführung einer Obergrenze. Allerdings besteht nach § 29 Abs. 1 BMG bei einem längeren Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte eine eigenständige Meldepflicht, sodass der Beherbergungsbetrieb ggf. zum Wohnsitz wird und die Beitragspflicht entfällt. Zu § 5 Die Regelung betrifft die Befreiungen. Den genannten Befreiungen liegen folgende Argumente zugrunde: Abs. 1 umfasst die unentgeltlichen Übernachtungen in Privathaushalten. Entgeltliche Übernachtungen in Privatwohnungen - wie z.B. von Unternehmen der Sharedeconomy - sind nicht begünstigt. Abs. 2 S. 1 ermöglicht die Befreiung vom Tourismusbeitrag auf Antrag. Die Voraussetzungen sind bewusst restriktiv ausgestaltet, da es bei einem Beitrag nicht auf die tatsächliche Nutzung der Einrichtung ankommt. Abs. 2 S. 2 stellt klar, dass die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG geltende Verweisung auf § 163 AO auch für den Tourismusbeitrag gilt. Daher ist eine abweichende Festsetzung möglich. Für den Vollzug ist darauf hinzuweisen, dass sich aus § 163 AO ergibt, dass die Erhebung des Beitrags im Einzelfall unbillig ist. Das heißt es muss eine Härte vorliegen, die der Satzungsgeber nicht bedacht hat und der Beitragspflichtige muss diese nachweisen. Von der Aufnahme weiterer Befreiungen wurde abgesehen. Zum einen müssen alle Befreiungen oder Ermäßigungen dem Maßstab der gleichmäßigen Beitragserhebung genügen. Zum anderen verursacht jede Befreiung oder Ermäßigung einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Betreiber der Beherbergungsbetriebe und für die Stadt Frankfurt am Main Zu § 6 § 6 Abs. 1 regelt die Meldepflicht. Die Absätze 2 bis 4 und 6 bis 7 regeln das Meldeverfahren. Die beitragspflichtigen Personen haben die Angabe, ob sie beruflich bedingt oder privat in Frankfurt am Main übernachten, auf dem Meldeschein des Beherbergungsunternehmens zu machen und dies durch Unterschrift zu bestätigen. Bei beruflich bedingten Übernachtungen ist der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin und dessen / derer Anschrift anzugeben. Unterbleibt diese Angabe, ist der Tourismusbeitrag abzuführen. Absatz 5 erlaubt die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht auf elektronischem Weg. Zu § 7 Paragraph 7 regelt den Einzug und die Abführung des Tourismusbeitrags. Mit Rücksicht auf den Bearbeitungsaufwand wird eine vierteljährliche Abführung festgelegt. Zu § 8 Die Regelung betrifft die Mitwirkung der IHK Frankfurt am Main, des Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Hessen Kreisverband Frankfurt am Main e.V. und der Tourismus+Congress GmbH Frankfurt am Main. Abs. 1 definiert zunächst die Aufgaben des Beirates. Dieser ist ein beratendes Gremium. Abs. 2 regelt die Zusammensetzung und Abs. 3 die Berufung. Diese erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO durch den Magistrat. Davon zu unterscheiden ist die Benennung. Diese erfolgt aufgrund der Mitteilung der in Abs. 3 S. 2 und 4 genannten Organisationen. Zu § 9 § 9 regelt die Mitwirkungspflichten und die Schätzbefugnis. Mitwirkungspflicht und Schätzbefugnis folgen unmittelbar aus KAG und AO. Die Erwähnung in der Satzung dient dazu, diese Pflicht bzw. die Möglichkeit zu verdeutlichen. Zu § 10 § 10 regelt die Ordnungswidrigkeiten. Beitragskalkulation und Kalkulationszeitraum: In der Anlage befindet sich die von der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft SWS Schüllermann und Partner AG, Frankfurt am Main, erstellte Beitragskalkulation für die Ermittlung eines kostendeckenden Tourismusbeitrags in der Stadt Frankfurt Main für den Kalkulationszeitraum 2018 bis

  3. Sie dient insbesondere dazu, die Einhaltung des gesetzlich geforderten Übermaßverbotes darzustellen. B. Alternativen Keine. Die mit dem Tourismusbeitrag erzielten Einnahmen sind zweckgebunden und dienen der zusätzlichen Förderung des Tourismus. C. Lösung Beschlussfassung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Tourismusbeitragssatzung) durch die Stadtverordnetenversammlung. D. Finanzielle Auswirkungen Im Jahr 2016 wurden in Frankfurt am Main über 8,8 Mio. Übernachtungen durch 5,2 Mio. Gäste generiert. Eine belegbare Auswertung, wie viele dieser Übernachtungen beruflich bedingt und wie viele privat veranlasst waren, liegt nicht vor. Schätzungen gehen von einem Anteil von 20-25% privater Übernachtungen aus. Für das Jahr 2018 wird mit rund 9,0 Mio. Übernachtungen gerechnet. Im Haushalt 2018 wird mit einem Ertrag von 4 Mio. kalkuliert. Die mit dem Einzug und der Verwaltung verbundenen jährlichen Personal- und Sachaufwendungen belaufen sich auf ca. 300 T€. Dieser Betrag wird hierfür in den Haushalt 2018 eingestellt. Anlage a_Entwurf_SatzungTourismusbeitragssatzung (ca. 20 KB) Anlage b_Beitragskalkulation (nicht öffentlich - ca. 3,4 MB)Nebenvorlage: Antrag vom 07.12.2017, NR 468

Beratungsverlauf 4 Sitzungen

Sitzung 16
Kultur- und Freizeitausschusses
TO I, TOP 17
Angenommen
Der Vorlage M 227 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke BFF FRAKTION Frankfurter
Ablehnung:
FDP
Sitzung 16
Ausschusses für Wirtschaft und Frauen
TO I, TOP 17
Angenommen
Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Frauen die Beratung der Vorlage M 227 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FDP BFF FRAKTION Frankfurter
Sitzung 17
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 30
Angenommen
1. Der Vorlage M 227 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 468 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FRAKTION Frankfurter
Ablehnung:
Linke FDP Fdp Und Bff
Sitzung 19
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 39
Angenommen
1. Der Vorlage M 227 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 468 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FRAKTION Frankfurter
Ablehnung:
Linke FDP BFF Bff Und Ökolinx-Arl