Bebauungsplan Nr. 465 Ä - Ginnheimer Landstraße/Rosa-Luxemburg-Straße - 1. vereinfachte Änderung hier: Satzungsbeschluss - § 10 (1) BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 02.04.2012, M
81 Betreff:
Bebauungsplan Nr. 465 Ä -
Ginnheimer Landstraße/Rosa-Luxemburg-Straße - 1. vereinfachte Änderung
hier: Satzungsbeschluss - § 10 (1) BauGB Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 11.11.2010, § 8960 (NR
1994) I. Der am 24.05.1983 rechtsverbindlich gewordene
Bebauungsplan Nr. 465 ist nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB), wie im
vorgelegten Bebauungsplan Nr. 465 Ä - 1. vereinfachte Änderung vom
06.10.2011 dargestellt, zu ändern. II. Es dient zur Kenntnis, dass während der
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 13 (2) Nr. 2 BauGB
und der Trägerbeteiligung nach § 13 (2) Nr. 3 BauGB keine
Stellungnahmen vorgebracht wurden. III. Die vorgelegte 1. vereinfachte Änderung
des Bebauungsplans Nr. 465 in der Fassung vom 06.10.2011 wird nach § 10 BauGB und § 5 HGO als Satzung
beschlossen. Die vorgelegte Begründung zur 1.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplans datiert vom 06.10.2011. Begründung: Übersichtskarte Zu I.: Der Bebauungsplan Nr. 465
(rechtsverbindlich seit dem 24.05.1983) setzt ein Kerngebiet fest, in dem das
Wohnen allgemein zulässig ist und großflächige Einzelhandelsbetriebe über
1.500 m2 Bruttogeschossfläche unzulässig sind. Hierfür ist die
Baunutzungsverordnung von 1977 anzuwenden. Danach sind im Kerngebiet
Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Insofern können auf der Grundlage des
dort bestehenden Planungsrechts gegenwärtig Vergnügungsstätten nicht abgelehnt
werden, die die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur schädigen. Das Gebiet ist durch eine
überwiegende Wohnnutzung gekennzeichnet; entlang der Ginnheimer Landstraße und
der Rosa-Luxemburg-Straße befinden sich in der Erdgeschosszone zusätzlich
Nutzungen, die Versorgungsfunktionen für das Gebiet und angrenzende Quartiere
übernehmen (z. B. Läden und Dienstleistungeinrichtungen). Für den aktuellen
Entwicklungsstand des Gebietes ist die Errichtung von Vergnügungsstätten
abträglich. Die ausdrücklich erwünschte und auch vorhandene Wohnnutzung würde
massiv durch Vergnügungsstätten beeinträchtigt. Aus diesem Grund sollen im Bebauungsplangebiet
Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Grundlage des Änderungsverfahrens ist der Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2010, § 8960. Danach sollen
bestehende Bebauungspläne in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen
städtebaulicher Gründe wie z. B. der Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges
oder der Verdrängung von Einzelhandels und Dienstleistungsbetrieben dahin
gehend geändert werden, dass Spielhallen ausgeschlossen werden können. Die Änderung erstreckt sich
ausschließlich auf die ergänzende Festsetzung der Einschränkung einer einzelnen
Nutzungsart. Es werden keine Eingriffe über das bisher zulässige Nutzungsmaß
hinaus vorbereitet, alle anderen Festsetzungen des rechtsverbindlichen
Bebauungsplans Nr. 465 bleiben bestehen. Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehene
Änderung nicht berührt werden, erfolgt die Änderung des Bebauungsplans
Nr. 465 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Zu II.: Im vereinfachten Verfahren wurde der betroffenen
Öffentlichkeit und den berührten Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13
(2) Nr. 2 und Nr. 3 BauGB in der Zeit vom 14.12.2011 bis 20.01.2012
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Beteiligungen wurden
keine Stellungnahmen abgegeben. Zu III.: Nach § 10 BauGB und § 5 HGO beschließt die Gemeinde
die vorgelegte 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans als Satzung. Zielsetzung, Alternativen, Lösung
sind in der Begründung zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans, welche
Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist,
dargelegt. Eine
Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne finanzieller und
haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für diese 1.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplans nicht. Anlage 1 (ca. 770 KB) Anlage 2 (ca. 11 KB) Anlage 3 (ca. 341 KB) Anlage 4 (ca. 2,3 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
09.09.2010, NR 1994
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 9 Versandpaket:
04.04.2012 Beratungsergebnisse: 9. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 23.04.2012, TO I, TOP
22 Protokollerklärung
der LINKE.: Die LINKE. lehnt die Vorlage M 81 ab, da der vor
Spielhallen zu schützende Bereich viel zu klein ist.
Bericht:
TO II
Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 81
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP und Piraten gegen LINKE. (=
Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE
WÄHLER und REP (= Annahme) NPD (= Enthaltung)
10. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 26.04.2012, TO II, TOP 24 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 81
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER und Piraten gegen
LINKE. (= Ablehnung) 10. Sitzung des OBR 9
am 26.04.2012, TO II, TOP 9 Beschluss: Die Vorlage M 81
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 11. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 03.05.2012, TO II, TOP 30 Beschluss: Der Vorlage M 81
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und REP gegen
LINKE. (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en):
§ 1616, 11. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012 Aktenzeichen: 61 00