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Bebauungsplan Nr. 465 Ä - Ginnheimer Landstraße/Rosa-Luxemburg-Straße - 1. vereinfachte Änderung hier: Satzungsbeschluss - § 10 (1) BauGB

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 02.04.2012, M 81

Betreff: Bebauungsplan Nr. 465 Ä - Ginnheimer Landstraße/Rosa-Luxemburg-Straße -

  1. vereinfachte Änderung hier: Satzungsbeschluss - § 10 (1) BauGB Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 11.11.2010, § 8960 (NR 1994) I. Der am 24.05.1983 rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan Nr. 465 ist nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB), wie im vorgelegten Bebauungsplan Nr. 465 Ä -

  2. vereinfachte Änderung vom 06.10.2011 dargestellt, zu ändern. II. Es dient zur Kenntnis, dass während der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 13 (2) Nr. 2 BauGB und der Trägerbeteiligung nach § 13 (2) Nr. 3 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht wurden. III. Die vorgelegte

  3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 465 in der Fassung vom 06.10.2011 wird nach § 10 BauGB und § 5 HGO als Satzung beschlossen. Die vorgelegte Begründung zur

  4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans datiert vom 06.10.

  5. Begründung: Übersichtskarte Zu I.: Der Bebauungsplan Nr. 465 (rechtsverbindlich seit dem 24.05.1983) setzt ein Kerngebiet fest, in dem das Wohnen allgemein zulässig ist und großflächige Einzelhandelsbetriebe über 1.500 m2 Bruttogeschossfläche unzulässig sind. Hierfür ist die Baunutzungsverordnung von 1977 anzuwenden. Danach sind im Kerngebiet Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Insofern können auf der Grundlage des dort bestehenden Planungsrechts gegenwärtig Vergnügungsstätten nicht abgelehnt werden, die die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur schädigen. Das Gebiet ist durch eine überwiegende Wohnnutzung gekennzeichnet; entlang der Ginnheimer Landstraße und der Rosa-Luxemburg-Straße befinden sich in der Erdgeschosszone zusätzlich Nutzungen, die Versorgungsfunktionen für das Gebiet und angrenzende Quartiere übernehmen (z. B. Läden und Dienstleistungeinrichtungen). Für den aktuellen Entwicklungsstand des Gebietes ist die Errichtung von Vergnügungsstätten abträglich. Die ausdrücklich erwünschte und auch vorhandene Wohnnutzung würde massiv durch Vergnügungsstätten beeinträchtigt. Aus diesem Grund sollen im Bebauungsplangebiet Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Grundlage des Änderungsverfahrens ist der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2010, §

  6. Danach sollen bestehende Bebauungspläne in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen städtebaulicher Gründe wie z. B. der Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges oder der Verdrängung von Einzelhandels und Dienstleistungsbetrieben dahin gehend geändert werden, dass Spielhallen ausgeschlossen werden können. Die Änderung erstreckt sich ausschließlich auf die ergänzende Festsetzung der Einschränkung einer einzelnen Nutzungsart. Es werden keine Eingriffe über das bisher zulässige Nutzungsmaß hinaus vorbereitet, alle anderen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 465 bleiben bestehen. Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehene Änderung nicht berührt werden, erfolgt die Änderung des Bebauungsplans Nr. 465 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Zu II.: Im vereinfachten Verfahren wurde der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13 (2) Nr. 2 und Nr. 3 BauGB in der Zeit vom 14.12.2011 bis 20.01.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Zu III.: Nach § 10 BauGB und § 5 HGO beschließt die Gemeinde die vorgelegte

  7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans als Satzung. Zielsetzung, Alternativen, Lösung sind in der Begründung zur

  8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne finanzieller und haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für diese

  9. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans nicht. Anlage 1 (ca. 770 KB) Anlage 2 (ca. 11 KB) Anlage 3 (ca. 341 KB) Anlage 4 (ca. 2,3 MB)