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Frankfurter Programm zum Wohnungstausch Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP)

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 11.01.2016, M 5 Betreff: Frankfurter Programm zum Wohnungstausch Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 31.01.2008, § 3365 (M 269) - B 26/15 - Der Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP) wird in nachfolgender Form zugestimmt: 1. In Nummer 4.1 der Richtlinie vom 19.02.2008 wird der Satz: "Die Gesamtleistung beträgt höchstens 5.000,00 Euro." geändert in: "Die Gesamtleistung beträgt höchstens 7.500,00 Euro." 2. In Nummer 4.5 der Richtlinie vom 19.02.2008 wird der Satz: "Umzugskosten werden bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro bezuschusst, wenn die Rechnung einer Fachfirma vorgelegt wird." geändert in: "Umzugskosten werden - in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße der bislang bewohnten Wohnung - bis zu nachfolgend genannten Beträgen bezuschusst, wenn die Rechnung einer Fachfirma vorgelegt wird: 3 Zimmer und weniger bis 75 qm 1.600,00 Euro 4 Zimmer bis 85 qm 1.750,00 Euro 5 Zimmer bis 105 qm 2.000,00 Euro 5 Zimmer und mehr und größer als 105 qm 2.250,00 Euro" 3. Nummer 4.6 der Richtlinie vom 19.02.2008: "Renovierungskosten werden - in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße - bis zu nachfolgend genannten Beträgen bezuschusst, wenn die Rechnung einer Fachfirma vorgelegt wird: bis 49,99 qm 1.200,00 Euro zwischen 50 - 64,99 qm 1.800,00 Euro zwischen 65 - 79,99 qm 2.100,00 Euro ab 80 qm 2.400,00 Euro Renovierungskosten werden entweder für die frei gemachte Wohnung, wenn hierzu eine mietvertragliche Verpflichtung besteht oder für die Ersatzwohnung, wenn diese unrenoviert übernommen wird, bezuschusst." wird geändert in (es verändern sich nur die Beträge in der Aufstellung): "Renovierungskosten werden - in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße - bis zu nachfolgend genannten Beträgen bezuschusst, wenn die Rechnung einer Fachfirma vorgelegt wird: bis 49,99 qm 2.000,00 Euro zwischen 50 - 64,99 qm 2.600,00 Euro zwischen 65 - 79,99 qm 3.200,00 Euro zwischen 80 - 99,99 qm 4.000,00 Euro zwischen 100 - 119,99 qm 4.800,00 Euro ab 120 qm 5.600,00 Euro Renovierungskosten werden entweder für die frei gemachte Wohnung, wenn hierzu eine mietvertragliche Verpflichtung besteht oder für die Ersatzwohnung, wenn diese unrenoviert übernommen wird, bezuschusst." 4. In Nummer 4.7 der Richtlinie vom 19.02.2008 wird der Satz: "Führt d. Antragsteller/in den Umzug und/oder die Renovierungsarbeiten in Eigenleistung durch, wird ein Zuschuss in Höhe von 50% der in Nr. 4.5 und 4.6 ausgewiesenen Höchstbeträge pauschal ohne weiteren Nachweis erstattet." geändert in: "Führt d. Antragsteller/in den Umzug in Eigenleistung durch, wird ein Zuschuss in Höhe von 50% der in Nr. 4.5 ausgewiesenen Höchstbeträge pauschal ohne weiteren Nachweis erstattet. Führt d. Antragsteller/in die Renovierungsarbeiten in Eigenleistung durch, werden diese - in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße - pauschal bis zu nachfolgend genannten Beträgen ohne weiteren Nachweis bezuschusst: bis 49,99 qm zwischen 50 - 64,99 qm zwischen 65 - 79,99 qm zwischen 80 - 99,99 qm zwischen 100 - 119,99 qm ab 120 qm 750,00 Euro 850,00 Euro 1.000,00 Euro 1.200,00 Euro 1.400,00 Euro 1.600,00 Euro" Begründung: Das Frankfurter Programm zum Wohnungstausch muss regelmäßig der Kosten- und Preisentwicklung angepasst werden. Dies dient der Sicherung der Attraktivität des Programms. Die letzte Anpassung fand 2008 statt. Der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Baupreisindex für den Zeitraum Ende 2008 bis Ende 2014 weist eine Preissteigerung um 11 % auf. Diese Entwicklung wird mit Änderung dieser Richtlinien berücksichtigt. zu 1. Eine Anhebung der erstattungsfähigen Kosten bedingt auch die Anhebung des Höchstbetrages, da die Erhöhung der Umzugs- und Renovierungskostenzuschüsse ansonsten durch diese Kappungsgrenze neutralisiert wird. zu 2. Die Erstattungsbeträge für Umzugskosten werden nach Wohnungsgröße gestaffelt, da die Höhe der Umzugskosten von der Größe der bislang bewohnten Wohnung abhängig ist. Außerdem werden die Beträge an die Preisentwicklung angepasst. Hierfür wurde als Orientierungshilfe der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Baupreisindex für den Zeitraum Ende 2008 bis Ende 2014 (Preissteigerung um 11 %) in Verbindung mit dem steuerlich absetzbaren Wert für beruflich bedingte Umzüge gem. § 10 Absatz 1 Bundesumzugskostengesetz herangezogen. zu 3. Die Erstattungsbeträge für Renovierungskosten werden der Preisentwicklung angepasst. Die Anpassung orientiert sich am durch das Statistische Bundesamt ermittelten Baupreisindex für den Zeitraum Ende 2008 bis Ende 2014 (Preissteigerung um 11 %), der Auswertung bisheriger Erstattungen und der Ermittlung von Renovierungskosten bei Wohnungsunternehmen. Da bei größerer Wohnfläche auch höhere Kosten entstehen, werden in der Staffelung zwei neue Wohnungsgrößenspannen geschaffen. "Zwischen 100 - 119,99 qm" und "ab 120 qm" werden neue, höhere Maximalbeträge eingeführt. zu 4. Für Renovierungen in Eigenleistung wird nicht mehr die Hälfte der erstattungsfähigen Kosten übernommen. Die hohen Renovierungskosten entstehen vor allem, weil es sich um lohnintensive Arbeiten handelt. Die Materialkosten sind im Verhältnis dazu gering. Aus diesem Grund werden die pauschalen Erstattungsbeträge zukünftig weniger als die Hälfte betragen. Auch hier werden die Beträge gestaffelt und liegen etwa bei einem Drittel der Beträge aus Nummer 4.6. Zielsetzung Ziel ist die Anpassung an das aktuelle Kosten- und Preisniveau und damit die Sicherung der Attraktivität des Programms. Die Staffelung nach Wohnungsgrößen dient dem Ausschluss einer Benachteiligung großer Haushalte. Alternativen Keine Lösung Den vorgenannten Änderungen der Richtlinien wird zugestimmt. Kosten Die Mittel stehen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsansätze im Teilergebnishaushalt der Produktgruppe 17.01 bereit. Anlage 1_Praemienrichtlinie (ca. 69 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 05.12.2007, M 269 Bericht des Magistrats vom 16.01.2015, B 26 Vortrag des Magistrats vom 09.03.2018, M 56 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Soziales und Gesundheit Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 13.01.2016 Beratungsergebnisse: 47. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 15.02.2016, TO I, TOP 14 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 5 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE und SPD; BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 998/14) FDP, ÖkoLinX-ARL, REP und Stv. Dr. Dr. Rahn (= Annahme) Stv. Krebs (= Ablehnung) 47. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 18.02.2016, TO I, TOP 11 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 5 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 998/14) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (= Enthaltung) 48. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 23.02.2016, TO II, TOP 4 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 5 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 998/14); BFF (= Enthaltung) 49. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 25.02.2016, TO II, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 5 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, ÖkoLinX-ARL, REP und Stv. Dr. Dr. Rahn gegen LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 998/14) und Stv. Krebs (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 6863, 49. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 25.02.2016 Aktenzeichen: 64 0

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