Frankfurter Programm zum Wohnungstausch Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP)
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 11.01.2016, M 5 Betreff: Frankfurter Programm zum
Wohnungstausch Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und
Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur
Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP) Vorgang:
l. Beschl. d. Stv.-V. vom
31.01.2008, § 3365 (M 269) -
B 26/15 - Der Änderung der Richtlinien für die Gewährung von
Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen
und Mieter zur Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP)
wird in nachfolgender Form zugestimmt: 1. In Nummer 4.1 der Richtlinie vom 19.02.2008 wird
der Satz: "Die
Gesamtleistung beträgt höchstens 5.000,00 Euro." geändert in: "Die Gesamtleistung beträgt höchstens 7.500,00
Euro." 2. In Nummer 4.5 der Richtlinie vom 19.02.2008 wird
der Satz: "Umzugskosten
werden bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro bezuschusst, wenn die Rechnung einer
Fachfirma vorgelegt wird." geändert in: "Umzugskosten werden - in Abhängigkeit von der
Wohnungsgröße der bislang bewohnten Wohnung - bis zu nachfolgend genannten
Beträgen bezuschusst, wenn die Rechnung einer Fachfirma vorgelegt wird:
3 Zimmer und weniger bis 75 qm
1.600,00 Euro
4 Zimmer bis
85 qm 1.750,00
Euro 5 Zimmer bis 105 qm 2.000,00 Euro
5 Zimmer und mehr und
größer als 105 qm 2.250,00 Euro"
3. Nummer 4.6 der Richtlinie vom 19.02.2008: "Renovierungskosten werden - in
Abhängigkeit von der Wohnungsgröße - bis zu nachfolgend genannten Beträgen
bezuschusst, wenn die Rechnung einer Fachfirma vorgelegt wird: bis 49,99 qm 1.200,00 Euro zwischen 50 - 64,99 qm
1.800,00 Euro
zwischen 65 - 79,99
qm
2.100,00 Euro
ab 80 qm
2.400,00 Euro
Renovierungskosten werden entweder
für die frei gemachte Wohnung, wenn hierzu eine mietvertragliche Verpflichtung
besteht oder für die Ersatzwohnung, wenn diese unrenoviert übernommen wird,
bezuschusst." wird geändert in (es verändern sich
nur die Beträge in der Aufstellung): "Renovierungskosten werden - in Abhängigkeit von der
Wohnungsgröße - bis zu nachfolgend genannten Beträgen bezuschusst, wenn die
Rechnung einer Fachfirma vorgelegt wird:
bis 49,99 qm
2.000,00 Euro
zwischen 50 - 64,99
qm
2.600,00 Euro
zwischen 65 - 79,99
qm
3.200,00 Euro
zwischen 80 - 99,99
qm
4.000,00 Euro
zwischen 100 - 119,99
qm
4.800,00 Euro
ab 120 qm
5.600,00 Euro
Renovierungskosten werden entweder
für die frei gemachte Wohnung, wenn hierzu eine mietvertragliche Verpflichtung
besteht oder für die Ersatzwohnung, wenn diese unrenoviert übernommen wird,
bezuschusst." 4. In Nummer 4.7 der Richtlinie vom 19.02.2008 wird
der Satz: "Führt d.
Antragsteller/in den Umzug und/oder die Renovierungsarbeiten in Eigenleistung
durch, wird ein Zuschuss in Höhe von 50% der in Nr. 4.5 und 4.6 ausgewiesenen
Höchstbeträge pauschal ohne weiteren Nachweis erstattet." geändert in: "Führt d. Antragsteller/in den Umzug in Eigenleistung
durch, wird ein Zuschuss in Höhe von 50% der in Nr. 4.5 ausgewiesenen
Höchstbeträge pauschal ohne weiteren Nachweis erstattet. Führt d. Antragsteller/in die Renovierungsarbeiten in
Eigenleistung durch, werden diese - in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße -
pauschal bis zu nachfolgend genannten Beträgen ohne weiteren Nachweis
bezuschusst:
bis 49,99 qm
zwischen 50 - 64,99
qm zwischen 65 - 79,99 qm
zwischen 80 - 99,99
qm zwischen 100 - 119,99 qm ab 120 qm
750,00 Euro 850,00 Euro 1.000,00 Euro 1.200,00 Euro 1.400,00 Euro 1.600,00 Euro" Begründung: Das Frankfurter Programm zum Wohnungstausch muss
regelmäßig der Kosten- und Preisentwicklung angepasst werden. Dies dient der
Sicherung der Attraktivität des Programms. Die letzte Anpassung fand 2008
statt. Der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Baupreisindex für den
Zeitraum Ende 2008 bis Ende 2014 weist eine Preissteigerung um 11 % auf. Diese
Entwicklung wird mit Änderung dieser Richtlinien berücksichtigt. zu 1. Eine Anhebung der erstattungsfähigen Kosten bedingt
auch die Anhebung des Höchstbetrages, da die Erhöhung der Umzugs- und
Renovierungskostenzuschüsse ansonsten durch diese Kappungsgrenze neutralisiert
wird. zu 2. Die Erstattungsbeträge für Umzugskosten werden nach
Wohnungsgröße gestaffelt, da die Höhe der Umzugskosten von der Größe der
bislang bewohnten Wohnung abhängig ist. Außerdem werden die Beträge an die
Preisentwicklung angepasst. Hierfür wurde als Orientierungshilfe der durch das
Statistische Bundesamt ermittelte Baupreisindex für den Zeitraum Ende 2008 bis
Ende 2014 (Preissteigerung um 11 %) in Verbindung mit dem steuerlich
absetzbaren Wert für beruflich bedingte Umzüge gem. § 10 Absatz 1
Bundesumzugskostengesetz herangezogen. zu 3. Die Erstattungsbeträge für Renovierungskosten werden
der Preisentwicklung angepasst. Die Anpassung orientiert sich am durch das
Statistische Bundesamt ermittelten Baupreisindex für den Zeitraum Ende 2008 bis
Ende 2014 (Preissteigerung um 11 %), der Auswertung bisheriger Erstattungen und
der Ermittlung von Renovierungskosten bei Wohnungsunternehmen. Da bei größerer Wohnfläche auch höhere Kosten
entstehen, werden in der Staffelung zwei neue Wohnungsgrößenspannen geschaffen.
"Zwischen 100 - 119,99 qm" und "ab 120 qm" werden neue, höhere Maximalbeträge
eingeführt. zu 4. Für Renovierungen in Eigenleistung wird nicht mehr
die Hälfte der erstattungsfähigen Kosten übernommen. Die hohen
Renovierungskosten entstehen vor allem, weil es sich um lohnintensive Arbeiten
handelt. Die Materialkosten sind im Verhältnis dazu gering. Aus diesem Grund
werden die pauschalen Erstattungsbeträge zukünftig weniger als die Hälfte
betragen. Auch hier werden die Beträge gestaffelt und liegen etwa bei einem
Drittel der Beträge aus Nummer 4.6. Zielsetzung Ziel ist die Anpassung an das aktuelle Kosten- und
Preisniveau und damit die Sicherung der Attraktivität des Programms. Die Staffelung nach Wohnungsgrößen dient dem
Ausschluss einer Benachteiligung großer Haushalte. Alternativen Keine Lösung Den vorgenannten Änderungen der Richtlinien wird
zugestimmt. Kosten Die Mittel stehen im Rahmen der vorhandenen
Haushaltsansätze im Teilergebnishaushalt der Produktgruppe 17.01 bereit.
Anlage
1_Praemienrichtlinie (ca.
69 KB) Vertraulichkeit:
Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 05.12.2007, M 269
Bericht des
Magistrats vom 16.01.2015, B 26
Vortrag des
Magistrats vom 09.03.2018, M 56 Zuständige
Ausschüsse:
Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit
Haupt- und
Finanzausschuss Versandpaket: 13.01.2016 Beratungsergebnisse: 47. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 15.02.2016, TO I, TOP
14 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 5 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE und SPD; BFF (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 998/14) FDP, ÖkoLinX-ARL, REP und Stv.
Dr. Dr. Rahn (= Annahme) Stv. Krebs (= Ablehnung)
47. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 18.02.2016, TO I, TOP 11
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 5 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen LINKE. (= Annahme im
Rahmen NR 998/14)
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: BFF (= Enthaltung)
48. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 23.02.2016, TO II, TOP 4
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 5 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen LINKE. (= Annahme im
Rahmen NR 998/14); BFF (= Enthaltung) 49. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 25.02.2016, TO II, TOP 23
Beschluss: Der Vorlage M 5 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, ÖkoLinX-ARL, REP und Stv. Dr.
Dr. Rahn gegen LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 998/14) und Stv. Krebs (=
Ablehnung); BFF (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 6863, 49. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 25.02.2016 Aktenzeichen: 64 0