Frankfurter Programm zum Wohnungstausch Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP)
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 09.03.2018, M 56 Betreff: Frankfurter Programm zum
Wohnungstausch Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und
Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur
Freimachung großer unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP) Vorgang:
l. Beschl. d. Stv.-V. vom
25.02.2016, § 6863 (M 5) Der Änderung der
Richtlinien für die Gewährung von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und
Renovierungskosten an Mieterinnen und Mieter zur Freimachung großer
unterbelegter, geförderter Wohnungen (UZP) wird in nachfolgender Form
zugestimmt: 1. Nummer 1 "Allgemeines" wird zu "Präambel"
(ohne Nummer) und der Satz: "Durch die Gewährung
von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten soll ein
Anreiz zur Freimachung von größeren unterbelegten, geförderten Wohnungen
gegeben werden, um wieder eine der Wohnungsgröße angemessene Nutzung durch eine
Familie mit einem oder mehreren Kind(ern) zu ermöglichen."
wird geändert
in:
"Durch die Gewährung
von Umzugsprämien und Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten soll ein
Anreiz zur Freimachung von größeren unterbelegten, geförderten Wohnungen
gegeben werden. Damit soll wieder eine der Wohnungsgröße entsprechende Nutzung
durch einen Haushalt mit einem oder mehreren Kind(ern) ermöglicht
werden." 2. Als Nummer 1 wird neu eingefügt:
"Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
die Mietvertragspartner der Wohnung, die freigemacht werden soll. Es kann pro
Wohnung nur ein Antrag gestellt werden." 3. In Nummer 2.1 wird der Satz:
"Es muss sich um eine
öffentlich geförderte
Wohnung, eine Wohnung aus der
einkommensorientierten Förderung oder eine andere
Wohnung handeln,
für die
vertraglich ein Belegrecht zu Gunsten des Amtes für Wohnungswesen besteht, z.
B. ehemalige US-Wohnungen (gebundenes Kontingent) und Wohnungen der
Heimatsiedlung."
geändert
in: "Es muss sich um eine
öffentlich geförderte Wohnung i. S. d. § 6 Abs. 1 Zweites
Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG), § 2 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) oder
§ 9 Abs. 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG), eine Wohnung aus der
einkommensorientierten Förderung oder eine andere Wohnung handeln,
für die vertraglich ein Belegungsrecht zu Gunsten des Amtes für Wohnungswesen
besteht (z. B. Wohnungen der Heimatsiedlung) oder für die durch eine
vertragliche Vereinbarung gewährleistet ist, dass das Belegungsrecht an der
jeweiligen Wohnung direkt nach Auszug der Mieter erworben wird. Ausgenommen sind
Wohnungen, an denen ein Belegungsrecht nach Modell 1 der Richtlinien zum Erwerb
von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum erworben wurde." 4. In Nummer 2.3 wird der Satz:
"Die frei gemachte
Wohnung muss zur Versorgung einer Familie mit mindestens drei Personen geeignet
sein." geändert in:
"Die frei gemachte
Wohnung muss zur Versorgung eines Haushaltes mit einem oder mehreren Kindern
geeignet sein." 5. In Nummer 3.2 werden die Sätze:
"Unter öffentlich geförderten
Ersatzwohnungen im Sinne dieser Richtlinien sind neben den öffentlich
geförderten Wohnungen die aus anderen Förderprogrammen der Stadt Frankfurt,
beispielsweise dem Programm der einkommensorientierten Förderung und dem
Frankfurter Programm, zu verstehen. Sie können in Frankfurt oder in
einer Umlandgemeinde liegen. Liegt die öffentlich
geförderte Ersatzwohnung außerhalb des Stadtgebiets Frankfurt, so muss das Amt
für Wohnungswesen das Belegrecht für diese Wohnung ausüben." geändert in:
"Unter öffentlich geförderten Ersatzwohnungen im
Sinne dieser Richtlinien sind zu verstehen: · öffentlich geförderte Wohnungen i. S. d. § 6 Abs. 1 II. WoBauG, § 2 Abs. 1 WoFG oder
§ 9 Abs. 1 HWoFG,
· Wohnungen
nach anderen Förderprogrammen der Stadt Frankfurt am Main,
beispielsweise: · Frankfurter Programm zur Förderung von Mietwohnungen - Richtlinien zur
einkommensorientierten Wohnungsbauförderung · Frankfurter Programm für den Neubau von
bezahlbaren Mietwohnungen (Förderweg 2 - ehemals Frankfurter Programm für
familien- und seniorengerechten Mietwohnungsbau) · Frankfurter Programm für familiengerechtes
Wohnen Die Wohnungen können
in Frankfurt am Main oder in einer Umlandgemeinde liegen. Liegt die öffentlich
geförderte Ersatzwohnung in einer Umlandgemeinde, so muss das Amt für
Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main das
Belegungsrecht für diese Wohnung
ausüben."
6. In Nummer 3.3 wird der Satz:
"Die Ersatzwohnung im
Sinne von Nr. 3.2 muss zur freigemachten Wohnung einen Flächenunterschied von
mindestens 15 qm Wohnfläche aufweisen oder einen Wohnraum weniger
umfassen." geändert in:
"Die Ersatzwohnung im
Sinne von Nr. 3.2 muss zur freigemachten Wohnung einen Flächenunterschied von
mindestens 15 qm Wohnfläche aufweisen und einen Wohnraum weniger umfassen. Bei
Wohnungen ab 4 Zimmern kann die Anzahl der Zimmer unverändert bleiben, wenn die
Wohnfläche um mindestens 15 qm kleiner wird."
7. In Nummer 3.4 wird der Satz:
"Ist die Ersatzwohnung
frei finanziert, so muss diese im Stadtgebiet von Frankfurt
liegen." geändert in:
"Ist die Ersatzwohnung
frei finanziert, so muss diese im Stadtgebiet von Frankfurt am Main
liegen."
8. In Nummer 4.5 wird der Satz:
"Umzugskosten werden - in Abhängigkeit von der
Wohnungsgröße der bislang bewohnten Wohnung - bis zu nachfolgend genannten
Beträgen bezuschusst, wenn die Rechnung einer Fachfirma vorgelegt
wird:
· 3
Zimmer und weniger bis 75 qm
1.600,00 Euro · 4 Zimmer bis 85 qm
1.750,00
Euro · 5
Zimmer bis 105 qm
2.000,00 Euro · 5
Zimmer und mehr und größer als 105 qm
2.250,00 Euro"
geändert in:
"Umzugskosten werden - in Abhängigkeit von der
Wohnungsgröße der bislang bewohnten Wohnung - bis zu nachfolgend genannten
Beträgen bezuschusst, wenn die Rechnung einer Fachfirma vorgelegt
wird: · bis 75 qm
1.600,00 Euro · bis
85 qm
1.750,00
Euro · bis
105 qm
2.000,00 Euro · größer als 105 qm
2.250,00
Euro"
9. In Nummer 4.6 wird folgender Satz
gestrichen und als 4.8 neu eingefügt: "Renovierungskosten werden entweder für die frei
gemachte Wohnung, wenn hierzu eine mietvertragliche Verpflichtung besteht oder
für die Ersatzwohnung, wenn diese unrenoviert übernommen wird,
bezuschusst."
10. Nummer 4.8 alt wird zu 4.9 neu. Folgender
Satz wird angefügt: "Für
die vorgenannten Leistungen wird nur die Ersatzwohnung der antragstellenden
Person berücksichtigt. Es wird nur eine Ersatzwohnung anerkannt."
11. In Nummer 5 wird der Satz: "Entstehen unvermeidbar doppelte Mietkosten durch
Vertragsüberschneidung von mindestens einem Monat, so wird auf Antrag eine
Monatskaltmiete für die größere Wohnung übernommen, vorausgesetzt d.
Antragsteller/in fällt unter die Einkommensgrenzen des § 9
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i. V. mit § 1 der Hessischen
Durchführungsverordnung zum Wohnraumförderungsgesetz." geändert in:
"Entstehen
unvermeidbar doppelte Mietkosten durch Vertragsüberschneidung von mindestens
einem Monat, so wird auf Antrag eine Monatskaltmiete für die größere Wohnung
übernommen, vorausgesetzt d. Antragsteller/in fällt unter die Einkommensgrenzen
des § 5 HWoFG in der jeweils gültigen Fassung."
12. In Nummer 6.1 wird der Satz: "Eine Freimachung liegt
nur vor, wenn
d. Mieter/in das
Mietverhältnis für seine
Wohnung in
Frankfurt freiwillig beendet." geändert in: "Eine Freimachung
liegt nur vor, wenn d. Mieter/in das Mietverhältnis für seine Wohnung in
Frankfurt am Main freiwillig beendet."
13. In Nummer 6.1 wird der Satz: "Dies ist der
Fall, wenn ·
es
sich bei
der künft i gen
W ohnung
um ein
selbst genutztes Eigenheim oder eine
Eigentumswohnung handel t, · in ein Alten-
und/oder Pflegeheim oder
in eine vergleichbare Einrichtung aus gesundheitlichen Gründen umgezogen wird, · das Mietverhältnis von
d. Vermiete r/in
gekündigt wurde."
geändert
in: "Dies ist zum
Beispiel der Fall, wenn · es
sich bei der künftigen Wohnung um ein selbst genutztes Eigenheim oder eine
Eigentumswohnung handelt, · in
ein Alten- und/oder Pflegeheim oder in eine vergleichbare Einrichtung aus
gesundheitlichen Gründen umgezogen wird,
· das Mietverhältnis von d. Vermieter/in gekündigt
wurde, · wenn d. Antragsteller/in bereits von einem Träger
öffentlicher Leistungen aufgefordert wurde, eine andere Wohnung zu
suchen." 14. Nummer 7.6 wird inhaltlich gestrichen. Die
bisherige Nummer 7.7 wird zu 7.6.
15. In Nummer 8 werden die Sätze:
"Diese Richtlinien
treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am
Main in Kraft. Nach neuem Recht werden
alle Anträge behandelt, bei denen das Mietverhältnis für die Ersatzwohnung ab
dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinien beginnt, unabhängig von dem
Zeitpunkt der Antragstellung." geändert in:
"Diese Richtlinien
treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung
in Kraft. Die vorgenannten
Regelungen gelten für alle Anträge, bei denen das Mietverhältnis für die
Ersatzwohnung ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinien beginnt,
unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung." Begründung: zu
1. Da in dem betroffenen Abschnitt keine
rechtsverbindlichen Regelungen getroffen werden, sondern vielmehr eine
Erläuterung zur Absicht und zum Ziel der Richtlinie, ist die Bezeichnung
"Präambel" als Überschrift zu diesen einführenden Erläuterungen passender als
"Allgemeines".
Die "angemessene
Nutzung" wird durch die "entsprechende Nutzung" ersetzt. Hierdurch soll klar
werden, dass es feste Vorgaben gibt, nach denen die Personenanzahl einer
bestimmten Wohnungsgröße zugeordnet wird und es sich hier nicht um freies
Ermessen handelt. Für eine bessere Lesbarkeit wurde der Satz geteilt. Außerdem
wird der Begriff "Familie" durch "Haushalt" ersetzt, um rechtlichen und
gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. zu
2. Die Antragsberechtigung ist in den bisherigen
Richtlinien nicht erwähnt. Es wird klargestellt, dass nur ein Antrag für den
gesamten Haushalt gestellt werden kann.
zu 3. Wesentlicher Anlass
zur Änderung der Richtlinien ist die Erweiterung des Programms um Wohnungen,
die noch nicht als öffentlich gefördert gelten, aber die bereits durch einen
Rahmenvertrag für den Erwerb von Belegungsrechten im sog. Modell 2 gesichert
sind. Die Honorierung des Freimachens dieser Wohnungen ist in Anbetracht des
Mangels an preisgebundenem Wohnraum ebenso gerechtfertigt wie bei bereits
geförderten Wohnungen.
Durch die vertragliche Rahmenvereinbarung ist
hinreichend gesichert, dass das Belegungsrecht an der frei werdenden Wohnung
dem Amt für Wohnungswesen nach Auszug des Mieters zur Verfügung steht.
Hierunter fallen unter anderem die ehemaligen US-Wohnungen, für die nach dem
Ablauf der vertraglichen Belegungsbindung zu Gunsten der Stadt Frankfurt am
Main entsprechende Rahmenverträge abgeschlossen wurden. Redaktionell werden die
US-Wohnungen nicht mehr eigens aufgeführt.
zu 4. Der Begriff "Familie"
wird durch "Haushalt" ersetzt, um rechtlichen und gesellschaftlichen
Entwicklungen Rechnung zu tragen.
zu 5. Die einzelnen
Förderprogramme werden übersichtlich mit ihrer aktuellen Bezeichnung
aufgelistet, um eindeutig darzulegen, welche Wohnungen unter dem Begriff
"öffentlich gefördert" (Nummer 3.1) zu verstehen sind. In Satz 2 wird
"Frankfurt" das "am Main" hinzugefügt. In Satz 3 wird klargestellt, dass das
Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main gemeint ist und "Belegrecht"
in "Belegungsrecht" korrigiert.
zu 6. Die derzeitigen
Richtlinien sind in diesem Punkt nicht eindeutig und entsprechen nicht dem
gewollten Ziel. Nach dem Wortlaut der Richtlinie würde ein Anspruch auf Prämie
auch entstehen, wenn nach einer erfolgreichen Wohnungsvermittlung zwar weniger
Zimmer aber annähernd die gleiche Wohnfläche gemietet würde. Ein derartiger
Wohnungswechsel hat keinen wohnungswirtschaftlichen Vorteil für das Amt für
Wohnungswesen und soll demzufolge nicht prämiert werden. Die Regelung soll nur
für Wohnungen ab vier Zimmer gelten, wenn bei gleicher Zimmerzahl deutlich
weniger Wohnfläche verbraucht wird, damit in die frei gemachte Wohnung mehr
Bewohner vermittelt werden können.
zu 7. "Frankfurt" wird
ausgeschrieben als "Frankfurt am Main".
zu 8. In der Praxis hat sich
die Orientierung an der Anzahl der Zimmer und der Wohnfläche nicht
bewährt, da die Wohnungen keine Normgrößen haben. Es ist eindeutig, wenn die
Umzugskosten nur an der Wohnfläche der Wohnung bemessen werden.
zu
9. Die Regelung soll nicht nur für die Renovierung durch
eine Fachfirma gelten, sondern auch für die Renovierung in Eigenleistung. Durch
die Veränderung der Position der Regelung als eigener Punkt in den Richtlinien
soll auch klargestellt werden, dass nicht für die eine Wohnung eine Renovierung
in Eigenleistung und für die andere Wohnung eine Renovierung durch eine
Fachfirma gleichzeitig bezuschusst werden kann.
zu 10. Mit dieser Regelung
wird ausgeschlossen, dass bei Auflösung eines gemeinsamen Haushaltes Ansprüche
für zwei Ersatzwohnungen entstehen.
zu 11. Die gesetzliche
Grundlage wurde aktualisiert.
zu 12. "Frankfurt" wird
ausgeschrieben als "Frankfurt am Main".
zu 13. Es wird klargestellt,
dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Als weiteres Beispiel
werden Haushalte aufgenommen, die von ihrem Leistungsträger aufgefordert
wurden, eine andere Wohnung zu suchen. Der Erhalt der Prämie ist an das
freiwillige Wechseln der zu großen Wohnung gebunden. Er soll als Anreiz
gelten. zu
14. Die bisher unter 7.6 aufgeführten Regelungen werden
durch die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgedeckt.
zu
15. Die Änderungen sollen so schnell wie möglich anwendbar
sein.
Alternativen
Keine
Lösung
Den vorgenannten Änderungen der Richtlinien wird
zugestimmt. Kosten
Die Mittel stehen im
Rahmen der vorhandenen Haushaltsansätze im Teilergebnishaushalt der
Produktgruppe 17.01 bereit.
Anlage
_Praemienrichtlinie (ca.
39 KB) Vertraulichkeit:
Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 05.12.2007, M 269
Vortrag des
Magistrats vom 11.01.2016, M 5
Antrag vom
24.07.2018, OF
261/4 Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit Versandpaket: 14.03.2018 Beratungsergebnisse: 20. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.04.2018, TO I, TOP
69 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 56 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FDP; BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
20. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 19.04.2018, TO I, TOP 65
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage M 56 auf den
Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
21. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 24.04.2018, TO I, TOP 24
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 56 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
23. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 26.04.2018, TO II, TOP 39
Beschluss: Der Vorlage M 56 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER; ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en):
§ 2640, 23. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 26.04.2018 Aktenzeichen: 64 0