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Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 8 hier: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 24.02.2012, M 58

Betreff: Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 8 hier: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.07.2010, § 8340 (NR 1804)

  1. Der beigefügte Entwurf für eine Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Frankfurt am Main tritt befristet ab 01.05.2012 für zwei Jahre in Kraft (siehe Anlage: Satzungsentwurf).

  2. Der Magistrat wird beauftragt, alles Weitere, einschließlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu regeln. Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung hat mit § 8340 vom 01.07.2010 den Magistrat aufgefordert, eine Informationsfreiheitssatzung zu entwickeln. Nachdem die hierfür erforderlichen Vorarbeiten abgeschlossen sind, wird der beigefügte Entwurf einer Informationsfreiheitssatzung mit der Bitte um Beschlussfassung vorgelegt. A. Zielsetzung/Lösung Den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Frankfurt am Main wird durch den Erlass einer Informationsfreiheitssatzung noch mehr Gelegenheit gegeben, Zugang zu amtlichen Informationen zu erhalten. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, noch stärker als bislang an den im Wirkungskreis der Stadt Frankfurt am Main vorhandenen Informationen teilzuhaben. Dem Bedürfnis der Einzelnen nach noch mehr Bürgernähe und Transparenz in der Verwaltung wird mit der Informationsfreiheitssatzung auf diese Art Rechnung getragen. Die Möglichkeit eines Zuganges zu diesen Daten wird aufgrund eines Antrages der interessierten Einwohnerin oder des interessierten Einwohners geprüft. In welcher Weise die Informationen zur Verfügung gestellt werden, entscheidet d. jeweils zuständige Amt, Betrieb oder Referat im Rahmen der geltenden dezentralen fachlichen Zuständigkeiten. Die Informationen werden der Einwohnerin/dem Einwohner in angemessener Zeit (= innerhalb eines Monats, siehe § 5 des Entwurfs der Informationsfreiheitssatzung) zur Verfügung gestellt. Bei der Bereitstellung amtlicher Informationen ist jedoch zu beachten, dass nicht das Allgemeinwohl oder berechtigte Ansprüche Dritter gefährdet werden dürfen. Auch geheime Informationen, personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offengelegt werden. Gleiches gilt für den Schutz öffentlicher Belange zum Wohl des Bundes, des Landes, der Stadt Frankfurt am Main, der Landesverteidigung, der inneren Sicherheit und anhängiger juristischer Verfahren. Ist eine Bereitstellung von amtlichen Informationen erfolgt, werden die entsprechenden Kosten (Gebühren/Auslagen) der Einwohnerin/dem Einwohner aufgrund der Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.05.2012 zunächst befristet für zwei Jahre in Kraft. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist sind die Inanspruchnahme und die Zweckmäßigkeit dieser Satzung auf der Grundlage der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen. B. Alternativen Alternative Auskunftsrechte (z. B. aus § 29 VwVfG - Akteneinsicht Beteiligter im Verwaltungsverfahren, § 49 OWiG - Akteneinsicht des Betroffenen oder § 100 VwGO - Beteiligte eines Verwaltungsprozesses) beziehen sich auf fachspezifische und individuell geprägte Bereiche. So können Informations- und Beteiligungsrechte im Rahmen bestehender gesetzlicher Regelungen (beispielsweise im Planungs- und Baurecht) bereits jetzt schon genutzt werden. Ab dem Jahr 2013 gibt es gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2011, § 9519, einen "Bürgerhaushalt", der ebenfalls starke Informations- und Beteiligungsrechte vorsieht. Des Weiteren bilden vermehrte Beteiligungen der Bürgerschaft (z. B. Planungswerkstätten, Bürgeranfragen) ein Kernelement der zahlreichen Initiativen des Magistrats nach mehr Partizipation an Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen. C. Kosten Die Kosten können nicht abgeschätzt werden. Maßgebend hierfür sind die Ausgaben, die den Ämtern, Betrieben und Referaten entstehen, um den Einwohnerinnen und Einwohnern die Informationen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 10 des Entwurfs für eine Informationsfreiheitssatzung werden den Antragstellerinnen und Antragstellern die entsprechenden Gebühren und Auslagen nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten bei der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wird die tatsächlich entstehenden Kosten jedoch voraussichtlich nicht decken können. Anlage 1 (ca. 12 KB) Anlage 1_neu (ca. 13 KB) Anlage _Korrekturschreiben (ca. 7 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 14.06.2012, NR 321