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Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 8: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung

Vorlagentyp: NR FAG

Begründung

und Effizienz 8: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert eine Informationsfreiheitssatzung basierend auf dem in der Begründung beigefügten Muster (nach Bündnis für Informationsfreiheit / Mehr Demokratie e. V.) für die Stadt Frankfurt zu entwickeln, die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wird. Begründung: Zur Begründung sei auf die Argumente des Bündnisses für Informationsfreiheit verwiesen: "Informationsfreiheit ist ein demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht für alle Bürger. Wo Transparenz und Bürgernähe in der Verwaltung fehlen, besteht ein Demokratiedefizit. Dieses gilt es zu beseitigen. Informationen, die in öffentlichen Stellen vorhanden sind, gehören der Allgemeinheit, nicht der Behörde. Sie sollten deshalb auch öffentlich zugänglich sein. Die Forderung nach Informationsfreiheit lässt sich auch von der finanziellen Seite her begründen: Das Geld, das öffentliche Stellen verwalten und investieren, gehört den Bürgern. Deshalb sollten öffentliche Stellen dazu verpflichtet sein, ihren verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Geldern jederzeit unter Beweis zu stellen und gewünschte Informationen offen zulegen. Wo Informationsfreiheit besteht, hat jedermann das Recht auf einen voraussetzungslosen Zugang zu den Informationen, die in der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind. "Voraussetzungslos" heißt: Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er an der Akteneinsicht ein "rechtliches Interesse" hat (an diese Voraussetzung ist das geltende Akteneinsichtsrecht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz geknüpft). Der Antrag auf Akteneinsicht muss überhaupt nicht begründet werden; jedermann hat das Recht dazu. "Voraussetzungslos" bedeutet allerdings nicht "bedingungslos". Ein Informationsfreiheitsgesetz steht im Einklang mit den Schutzbestimmungen anderer Gesetze, wie etwa dem Datenschutz. Es definiert außerdem genau und in engen Grenzen Ausnahmeregelungen, etwa zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der Strafverfolgung oder der öffentlichen Sicherheit." Ein Satzungsentwurf könnte sich an das vom Bündnis vorgeschlagene Beispiel anlehnen (s. Anhang). Anhang: Satzung § 1 Anspruch auf Information (1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Gemeinde vorhandenen Informationen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. (2) Informationen sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder in Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern festgehaltene Inhalte, Mitteilungen und Aufzeichnungen. § 2 Antragstellung (1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Einer Darlegung rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. (2) Der Antrag kann mündlich, schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form bei der Gemeinde gestellt werden. (3) Im Antrag sind die gewünschten Informationen zu benennen. Fehlen dem Antragsteller Angaben zu einer hinreichenden Bestimmung der gewünschten Information, so hat die Gemeinde den Antragsteller zu beraten und ihm Hilfe zu leisten. § 3 Entscheidung über den Antrag (1) Die Gemeinde macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen zugänglich. 12 (2) Im Falle einer Ablehnung oder Beschränkung des Zugangs von Informationen erteilt die Gemeinde einen Ablehnungsbescheid. § 4 Ausgestaltung des Informationszugangs (1) Die Gemeinde hat nach Wahl des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. (2) Die Gemeinde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. (3) Auf Antrag händigt die Gemeinde Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, aus oder versendet sie an den Antragsteller. (4) Wenn die begehrten Informationen bereits frei zugänglich im Internet veröffentlicht sind, kann die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Informationszugangs auch erfüllen, indem sie den Antragsteller auf die Internet-Veröffentlichungen unter Angabe der Fundstellen verweist. § 5 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs Der Anspruch besteht nicht, soweit das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Gemeinde Nachteile bereiten würde. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit die Informationen nach einem Gesetz geheimgehalten werden müssen, oder soweit es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. § 6 Trennungsprinzip (1) Die Gemeinde trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die unter die Schutzbestimmung des § 5 fallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können. (2) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung des § 5 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments dem Antragsteller zugänglich gemacht. § 7 Inkrafttreten Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Inhalt

Antrag vom 06.04.2010, NR 1804

Betreff: Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 8: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert eine Informationsfreiheitssatzung basierend auf dem in der Begründung beigefügten Muster (nach Bündnis für Informationsfreiheit / Mehr Demokratie e. V.) für die Stadt Frankfurt zu entwickeln, die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wird. Begründung: Zur Begründung sei auf die Argumente des Bündnisses für Informationsfreiheit verwiesen: "Informationsfreiheit ist ein demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht für alle Bürger. Wo Transparenz und Bürgernähe in der Verwaltung fehlen, besteht ein Demokratiedefizit. Dieses gilt es zu beseitigen. Informationen, die in öffentlichen Stellen vorhanden sind, gehören der Allgemeinheit, nicht der Behörde. Sie sollten deshalb auch öffentlich zugänglich sein. Die Forderung nach Informationsfreiheit lässt sich auch von der finanziellen Seite her begründen: Das Geld, das öffentliche Stellen verwalten und investieren, gehört den Bürgern. Deshalb sollten öffentliche Stellen dazu verpflichtet sein, ihren verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Geldern jederzeit unter Beweis zu stellen und gewünschte Informationen offen zulegen. Wo Informationsfreiheit besteht, hat jedermann das Recht auf einen voraussetzungslosen Zugang zu den Informationen, die in der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind. "Voraussetzungslos" heißt: Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er an der Akteneinsicht ein "rechtliches Interesse" hat (an diese Voraussetzung ist das geltende Akteneinsichtsrecht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz geknüpft). Der Antrag auf Akteneinsicht muss überhaupt nicht begründet werden; jedermann hat das Recht dazu. "Voraussetzungslos" bedeutet allerdings nicht "bedingungslos". Ein Informationsfreiheitsgesetz steht im Einklang mit den Schutzbestimmungen anderer Gesetze, wie etwa dem Datenschutz. Es definiert außerdem genau und in engen Grenzen Ausnahmeregelungen, etwa zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der Strafverfolgung oder der öffentlichen Sicherheit." Ein Satzungsentwurf könnte sich an das vom Bündnis vorgeschlagene Beispiel anlehnen (s. Anhang). Anhang: Satzung § 1 Anspruch auf Information (1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Gemeinde vorhandenen Informationen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. (2) Informationen sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder in Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern festgehaltene Inhalte, Mitteilungen und Aufzeichnungen. § 2 Antragstellung (1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Einer Darlegung rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. (2) Der Antrag kann mündlich, schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form bei der Gemeinde gestellt werden. (3) Im Antrag sind die gewünschten Informationen zu benennen. Fehlen dem Antragsteller Angaben zu einer hinreichenden Bestimmung der gewünschten Information, so hat die Gemeinde den Antragsteller zu beraten und ihm Hilfe zu leisten. § 3 Entscheidung über den Antrag (1) Die Gemeinde macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen zugänglich. 12 (2) Im Falle einer Ablehnung oder Beschränkung des Zugangs von Informationen erteilt die Gemeinde einen Ablehnungsbescheid. § 4 Ausgestaltung des Informationszugangs (1) Die Gemeinde hat nach Wahl des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. (2) Die Gemeinde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. (3) Auf Antrag händigt die Gemeinde Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, aus oder versendet sie an den Antragsteller. (4) Wenn die begehrten Informationen bereits frei zugänglich im Internet veröffentlicht sind, kann die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Informationszugangs auch erfüllen, indem sie den Antragsteller auf die Internet-Veröffentlichungen unter Angabe der Fundstellen verweist. § 5 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs Der Anspruch besteht nicht, soweit das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Gemeinde Nachteile bereiten würde. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit die Informationen nach einem Gesetz geheimgehalten werden müssen, oder soweit es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. § 6 Trennungsprinzip (1) Die Gemeinde trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die unter die Schutzbestimmung des § 5 fallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können. (2) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung des § 5 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments dem Antragsteller zugänglich gemacht. § 7 Inkrafttreten Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vertraulichkeit: Nein

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