Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 07.03.2014, M 57 Betreff: Frankfurter Programm zur sozialen
Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an
bestehendem Wohnraum Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 10.09.2009, § 6699 (M
149) Der Änderung der Richtlinien zum Erwerb von
Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum wird in nachfolgender Form
zugestimmt: 1. Im Abschnitt "1 Förderungsziel"
der Richtlinie vom 10.09.2009 wird der Satzteil: "...auf der Grundlage des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) sowie...." geändert in: "... auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6
Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG) sowie..." 2. Im Abschnitt "2 Förderungsfähige Wohnungen" der
Richtlinie vom 10.09.2009 wird: a. in der Aufzählung neu eingefügt: "-
sich im Stadtgebiet Frankfurt am Main befinden und - deren ortsübliche
Vergleichsmieten einen Wert von 10 Euro pro Quadratmeter zum Zeitpunkt des
Erwerbs nicht übersteigen sollen," und b. der Satzteil: "- zur
dauernden Wohnnutzung bestimmt und geeignet sind," geändert in: "-
zur dauernden Wohnnutzung rechtlich und tatsächlich bestimmt und geeignet
sind," 3. Im Abschnitt "4 Bindungen" der
Richtlinie vom 10.09.2009 wird: a. im Absatz 2 der erste Satz: "Wird eine
Belegungs- und Mietpreisbindung für weniger als 15 Jahre vereinbart, kann im
gegenseitigen Einvernehmen die Bindung vor Ablauf bis zur Höchstdauer von
insgesamt 15 Jahren verlängert werden." geändert in: "Wird eine
Belegungs- und Mietpreisbindung für weniger als 15 Jahre vereinbart, kann im
gegenseitigen Einvernehmen die Bindung vor Ablauf, frühestens jedoch 12 Monate
vor Vertragsende, bis zur Höchstdauer von insgesamt 15 Jahren verlängert
werden." b. Nach
Satz 1 im Absatz 2 werden folgender Sätze eingefügt: "Der
Vertragsverlängerung ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Mietspiegel zugrunde
zu legen. Genehmigte und realisierte Mieterhöhungen sind bei der Anpassung der
Förderhöhen zu berücksichtigen." c. Als neuer Absatz 3 wird eingefügt: "Die
Belegungs- und Mietpreisbindung kann durch Eintragung im Grundbuch gesichert
werden." 4. Der Abschnitt "4.2
Mietpreisbindung" wird wie folgt neu gefasst und ersetzt den Abschnitt 4.2 der
Richtlinien vom 10.09.2009: "Die Fördermiete ist die vom Mieter zu
entrichtende Kaltmiete. Die
Höhe der Fördermiete (bei Erstvermietung) beträgt maximal 5,00 € je qm
Wohnfläche und Monat. Hinzugerechnet werden die Betriebskosten. Die Fördermiete darf die Obergrenze
nicht überschreiten. Die Obergrenze der Fördermiete liegt während der
gesamten Bindungsdauer bei einem Wert von 15 % unter der jeweiligen
ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine Anpassung der Einstiegsmiete kann nur unter
Beachtung der Vorschriften des BGB und des § 15 HWoFG erfolgen. Verfügungsberechtigte können von den Mietern die
Zustimmung zur Anpassung der Fördermiete unter Beachtung der Vorschriften des
BGB nur entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten
Verbraucherpreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in
Deutschland (VPI) verlangen. Die Anpassung der Einstiegsmiete darf die
Obergrenze der Fördermiete nicht überschreiten. Bei einer Förderung nach Nummer
5 b) (periodische Auszahlung) ist die Zustimmung zur Anpassung der Miete von
den Verfügungsberechtigten in regelmäßigen Abständen (spätestens alle zwei
Jahre) vom Mieter zu verlangen. Mieterhöhungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Förderstelle (Amt für Wohnungswesen). Schriftform ist erforderlich. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein
Mietzins vereinbart werden, der sich aus der in der Förderzusage festgelegten
Miete zuzüglich zugestimmter Mieterhöhungen ergibt. Im Falle der Modernisierung der Wohnungen während der
Bindungsdauer, ist die Umlage modernisierungsbedingter Kosten durch die nach
Nummer 4.2 Abs. 2 dieser Richtlinien vorgegebene Obergrenze der Fördermiete,
zzgl. Betriebskosten beschränkt." 5. Der Abschnitt "5 Förderung" wird wie folgt neu
gefasst und ersetzt den Abschnitt 5 der Richtlinien vom 10.09.2009: "Der
Erwerb von Belegungsrechten erfolgt entweder a) durch einen einmaligen Zuschuss oder b)
durch periodische Auszahlung des Zuschusses
(z. B. jährlich) in Höhe der Differenz zwischen der vereinbarten
Fördermiete (4.2) und der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. Mietspiegel pro qm
Wohnfläche und Förderdauer. Darüber hinaus wird d. Verfügungsberechtigten eine
Aufwandspauschale gezahlt, deren Höhe in der Fördervereinbarung festzulegen
ist, jedoch nicht mehr als 10 € pro qm Wohnfläche (aufgerundet auf volle
Quadratmeter) und Bindungsjahr. Ist eine Förderung nach Nummer 5 b) vereinbart, wird
für die Berechnung der Differenzzahlung die jeweils aktuelle ortsübliche
Vergleichsmiete herangezogen. Diese Berechnung wird begrenzt auf die Miete, die
in einem Mietverhältnis im freifinanzierten Wohnungsbau rechtlich und
tatsächlich möglich gewesen wäre (z. B. Kappungsgrenze gem. § 558 Absatz 3
BGB). Bei der Berechnung der Wohnfläche ist
die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV) anzuwenden." 6. Im Abschnitt "6 Antrags- und Belegungsverfahren"
wird a. der erste Satz:
"D. Verfügungsberechtigte bietet dem Amt für Wohnungswesen Wohnungen aus seinem
/ ihrem Bestand zum Ankauf von Belegungsrechten an." geändert in:
"D. Verfügungsberechtigte bietet dem Amt für Wohnungswesen Wohnungen aus
seinem/ihrem Bestand zum Erwerb des Belegungsrechtes an." b. Im Absatz 4 wird der Satzteil:
"...und in Orientierung an § 5a WoBindG festgelegt. geändert in:
"...und in Orientierung an § 5a Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG)
und § 18 HWoFG festgelegt." 7. Im Abschnitt "7 Auszahlung" wird der erste
Satz: "Die Zahlung an den Förderberechtigten erfolgt nach Abschluss der
Mietverträge und erfolgtem Bezug der Wohnungen." geändert in: "Die
Zahlung an d. Förderberechtigten erfolgt nach Mietvertragsbeginn und erfolgtem
Bezug der Wohnungen." 8. Der Abschnitt "8 Vermeidung von Fehlförderung"
wird wie folgt neu gefasst und ersetzt den Abschnitt 8 der Richtlinien vom
10.09.2009: "Fehlförderung wird durch die kurze Bindungszeit (maximal 15
Jahre), die Verbilligung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 15 v. H.
(Obergrenze der Fördermiete gemäß Nummer 4.2 Absatz 1), regelmäßigen (Förder-)
Mietanpassungen und der im Falle einer Verlängerung des Bindungszeitraums
erforderlichen Einkommensüberprüfung der Mieter gem. Nummer 4 Absatz 2,
vermieden. Zukünftige gesetzliche Regelungen zur
Vermeidung einer Fehlförderung sind auf diese Wohnung anwendbar." 9. Im Abschnitt "11 Eigentumswechsel /
Rechtsnachfolge" wird der Satzteil: "...Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung aufzuerlegen und die Förderstelle hierüber unverzüglich zu
informieren." geändert in: "...Verpflichtungen aus der
Förderzusage aufzuerlegen und die Förderstelle hierüber unverzüglich zu
informieren." 10. Nach dem Abschnitt "11
Eigentumswechsel / Rechtsnachfolge" wird der neue Abschnitt "12
Ausnahmeregelungen" eingefügt: "D. zuständige Dezernent/in kann im
Einzelfall Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen." 11. Der bisherige Abschnitt "12
Schlussbestimmung" und der Abschnitt "13 Inkrafttreten" werden zu den
Abschnitten "13 Schlussbestimmung" und "14 Inkrafttreten" Begründung: zu 1. Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des
Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 01.01.2013. zu 2a. Durch die Neuaufnahme der Förderbedingung,
dass die Wohnungen sich im Stadtgebiet Frankfurt am Main befinden müssen, wird
die Intention klargestellt. Es werden häufig Wohnungen außerhalb des
Stadtgebietes angeboten, die jedoch für den Ankauf von Belegrechten nicht
infrage kommen. Darüber hinaus wird eine Obergrenze für die ortsübliche
Vergleichsmiete etabliert. Der Förderbetrag (s. Nr. 5 der Richtlinien) sollte
zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Regel nicht höher sein als die
(Einstiegs-)Fördermiete (s. Nr. 4.2 der Richtlinie). Dies entspricht dem
bisherigen Verwaltungshandeln. zu 2b. Die Erweiterung der Bedingung, dass Wohnungen
rechtlich und tatsächlich zur Wohnnutzung bestimmt und geeignet sein müssen,
dient der Klarstellung und resultiert aus den Erfahrungen in der Praxis.
zu 3a. Die Begrenzung der
Verlängerungsmöglichkeit auf 12 Monate vor dem Vertragsende entspricht der
Intention der Richtlinien und war aus der vorherigen Formulierung nicht
erkennbar. zu 3b. Die beiden neu eingefügten Sätze sind notwendig, um
die Berechnungsgrundlagen im Falle einer Verlängerung zu definieren. zu 3c. Der Hinweis auf eine mögliche
grundbuchliche Sicherung dient der gesetzlich geforderten Sicherung der
Zweckbestimmung von öffentlich gefördertem Wohnraum. zu 4. Da die bisherige Formulierung des
Abschnitts 4.2 der Richtlinien vom 10.09.2009 in der Praxis öfter zu
Missverständnissen führte, wurde der entsprechende Abschnitt im Gesamten
neu gefasst um das Verfahren, insbesondere zu den Mieterhöhungen, deutlicher zu
machen. Bislang war dies nur unter Zuhilfenahme auf die verwiesenen
Landesrichtlinien zur sozialen Wohnraumförderung (hier: Mietwohnungsbau)
möglich. Die in den Landesrichtlinien beschriebene Begrenzung der
Mieterhöhungsverfahren auf den Verbraucherpreisindex (VPI) wurde nun auch in
den vorliegenden Richtlinien (Abs. 4) aufgenommen. Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung der
Verfügungsberechtigten, bei Anwendung der periodischen Auszahlung gem. Nr. 5b
der Richtlinien, regelmäßig Mieterhöhungsverlangen auszusprechen. Bei der
periodischen Auszahlung wird die ortsübliche Vergleichsmiete bei der Berechnung
des Zuschusses angepasst. Um die Differenz zwischen der Fördermiete und der
ortsüblichen Vergleichsmiete im Laufe des Bindungszeitraums nicht zu groß
werden zu lassen, sind laufende Anpassungen der Fördermiete unverzichtbar.
zu 5. Sinn der Richtlinien ist, den Verfügungsberechtigten
durch die öffentliche Förderung die entgangenen Mieterhöhungsmöglichkeiten (im
freifinanzierten Wohnungsbau) auszugleichen. Durch die neue Formulierung wird
deutlich gemacht, dass für die Berechnung der laufenden Differenzzahlung nur
der tatsächliche "Verlust" ausgeglichen wird. Die Neuregelung zur Höhe der
Aufwandspauschale begrenzt die Zahlungen auf einen angemessenen Ausgleich des
erhöhten Aufwands und vermeidet somit Überzahlungen bei Verfügungsberechtigten
mit einer großen Anzahl von Wohnungen in diesem Förderprogramm. zu 6a. Die Änderung dient der Klarstellung. zu 6b. Anpassung auf die neue Rechtsgrundlage des Hessischen
Wohnraumfördergesetzes und des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes zum
01.01.2013 zu 7. Die Änderung dient der Klarstellung. zu 8. Mit Wegfall des Hessischen Gesetzes zum Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) im Jahr 2011 musste der
Abschnitt "8 Vermeidung von Fehlförderung" an die neuen gesetzlichen Grundlagen
des Hessischen Wohnraumfördergesetzes angepasst werden. Im Absatz 2 wird
klargestellt, dass für die nach diesen Richtlinien geförderten Wohnungen
zukünftige Regelungen anzuwenden sind. zu 9. Die Änderung dient der Klarstellung. zu 10. Um auch Belegungsrechte an Wohnungen erwerben zu
können, die nicht alle Bedingungen der Nummer 2 erfüllen, an denen aber ein
besonderes wohnungswirtschaftliches Interesse der Stadt besteht, ist eine
Ausnahmeregelung im Einzelfall vorzusehen. Dies sind z. B. Wohnungen mit einer
besonderen behindertengerechten Ausstattung. zu 11. Die Änderung wird durch das Einschieben der neuen
Nummer 12 nötig.
Zielsetzung Durch die Änderungen werden die Richtlinien
verständlicher und die einzelnen Prozesse (insbesondere die
Mieterhöhungsmöglichkeiten) transparenter. Die Zuschusshöhe soll bei den Belegungsrechten mit
periodischer Auszahlung der allgemeinen Mietentwicklung angepasst werden
können. Die Höhe der Aufwandspauschale kann
auf einen angemessenen Wert begrenzt werden. Ausnahmefälle mit einem besonderen Bedarf der Stadt
sollen möglich werden. Der im Etat-Antrag (E5 vom 21.03.2013) geforderten
Präzisierung der Verwaltungspraxis wird gefolgt. Die Richtlinien werden verständlicher. Ausnahmen werden möglich. Alternativen Keine Lösung Den vorgenannten Änderungen der Richtlinien wird
zugestimmt. Kosten 1. Investitionsbedarf Kein gesonderter Investitionsbedarf. Die Mittel
werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsansätze verausgabt. Durch die
vorliegenden Änderungen sind Einsparungen zu erwarten.
2.
Finanzbedarfszeitraum keiner 3. Folgeinvestitionen
keine
4. Jahresfolgekosten
entfällt
5. Jahreserträge entfällt
6. Leistungen Dritter
entfällt
7. Stellenplanmäßige
Auswirkungen keine 8. Sonstige entfällt
Anlage _Richtlinien (ca. 40 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 19.01.2007, M 11
Vortrag des
Magistrats vom 20.07.2009, M 149
Vortrag des
Magistrats vom 23.08.2019, M 125
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit Versandpaket: 12.03.2014 Beratungsergebnisse: 29. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 12.05.2014, TO I, TOP
29 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 57 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und RÖMER
gegen LINKE. (= Annahme mit der Maßgabe, dass Punkt 12. der Richtlinie -
Ermächtigungsregel für den Dezernenten - ersatzlos zu streichen ist.); SPD (=
Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FDP (= Annahme) 29. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 15.05.2014, TO I, TOP 10
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 57 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und
RÖMER gegen LINKE. (= Annahme mit der Maßgabe, dass Punkt 12. der Richtlinie
- Ermächtigungsregel für den Dezernenten - ersatzlos zu streichen ist.); SPD
(= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) 30. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 20.05.2014, TO I, TOP 32
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 57 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und
RÖMER gegen LINKE. (= Annahme mit der Maßgabe, dass Punkt 12. der Richtlinie
- Ermächtigungsregel für den Dezernenten - ersatzlos zu streichen ist)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) REP (= Annahme)
31. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2014, TO II, TOP 42
Beschluss: Der Vorlage M 57 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten,
RÖMER und REP gegen LINKE. (= Annahme mit der Maßgabe, dass Punkt 12. der
Richtlinie - Ermächtigungsregel für den Dezernenten - ersatzlos zu streichen
ist) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Beschlussausfertigung(en): § 4584, 31. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 22.05.2014 Aktenzeichen: 64 1