Gemeindeflächen im Praunheimer Ortskern sichern
Begründung
A. Allgemeines
Keine Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zur Sicherung der Gemeinbedarfsstandorte.
B. Finanzielle Auswirkungen
Keine
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Nach § 1 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist". Hierbei geht es nicht um die Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen (hier: Wunsch nach Sicherung von Gemeinbedarfsflächen), sondern um die Notwendigkeit überhaupt einen Bebauungsplan aufzustellen: welche Planungsziele wären ohne den Bebauungsplan nicht umsetzbar, welche städtebaulichen Probleme nicht lösbar, welche bodenrechtlichen Spannungen wären zu erwarten. Zudem ist die Abgrenzung des neu zu überplanenden Bereiches (Geltungsbereich) vor dem Hintergrund des Planerfordernisses zu begründen.
D. Klimaschutz
Die angeführten Flächen in Praunheim befinden sich in Eigentum der Stadt, der Kirchengemeinde, einer städtischen Gesellschaft sowie einer stadtnahen Stiftung mit gemeinnützigem Zweck. Einige dieser Grundstücke sind in Erbpacht an gemeinnützige oder bürgerschaftliche Organisationen verpachtet. Der Magistrat kann kein Planungserfordernis allein aus der Sicherung von Gemeinbedarfsflächen ableiten, wenn darüber hinaus kein weiterer Bedarf einer städtebaulichen Neuordnung besteht. Vor dem Hintergrund der Eigentumsverhältnisse der betreffenden Liegenschaften, sieht der Magistrat keine akute Gefahr einer drohenden Flächenumwandlung. Darüber hinaus prüft der Magistrat regelmäßig die Bedarfe für Gemeinbedarfsflächen und berücksichtigt diese bei der Erstellung und Überarbeitung von Bebauungsplänen.