Änderung der Betriebssatzung des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 21.03.2003, M 37
Betreff: Änderung der Betriebssatzung des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 28.01.1999, § 3466 (M 210)
- Der Absatz 5 des § 4 der Betriebssatzung des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main vom 03.03.1999 wird ersatzlos gestrichen.
- Der Magistrat wird beauftragt, die Satzungsänderung gem. § 5 (1 ) HGO der Aufsichtsbehörde mitzuteilen und die Veröffentlichung im Amtsblatt für Frankfurt am Main zu veranlassen. Begründung: Der § 4 Absatz 5 der Betriebssatzung lautet: "Im Falle der Auflösung von Einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Einrichtungen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden." Nach Auffassung des Finanzamtes Frankfurt am Main III, steht der § 4 Absatz 5 der Betriebssatzung der Erteilung eines Freistellungsbescheides für die Jahre 1999 bis 2001 für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art "Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main" entgegen. Für die Erteilung eines Freistellungsbescheides ist der § 4 Abs. 5 der Betriebssatzung ersatzlos zu streichen.