Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 29.05.2017, M 119
Betreff: Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 17.11.2016, § 748 (M 174)
- Die in der Anlage beigefügte Satzung des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main wird beschlossen.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Betriebskommission den Satzungsänderungen in ihrer Sitzung am
- Oktober 2016 sowie gem. § 6 der Geschäftsordnung für die Betriebskommission der Kommunalen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main im Umlaufverfahren im März 2017 zugestimmt hat. Begründung: A. Zielsetzung Die Satzung der Kommunalen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main muss aufgrund rechtlicher und redaktioneller Erfordernisse in folgenden Punkten angepasst werden:
- Gemäß § 5 Absatz 1 der Betriebssatzung bestellt der Magistrat entsprechend § 9 EigBGes die Betriebsleitung bestehend aus einer/m Betriebsleiter/in nach Anhörung der Betriebskommission. Diese Satzungsregelung schließt die Bestellung einer Abwesenheitsvertretung grundsätzlich aus. Damit eine rechtssichere Vertretung des Eigenbetriebes bei Abwesenheit des Betriebsleiters, insbesondere im Außenverhältnis, durch den Magistrat grundsätzlich ermöglicht werden kann, sind im § 5 Absatz 1 die Zusätze "bestehend aus einer/m Betriebsleiter/in" und "des/der Betriebsleiter/in" zu streichen.
- Nach dem Eigenbetriebsgesetz, der Betriebssatzung und der Geschäftsordnung nehmen an den Sitzungen der Betriebskommission die Betriebsleitung und beratend die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte teil, über die Teilnahme weiterer Personen entscheidet die Betriebskommission. Die Leitung des Jugend- und Sozialamtes, die seit 2010 an den Sitzungen teilnimmt, soll dauerhaft als beratendes Mitglied der Betriebskommission angehören. Hierzu bedarf es einer durch die Betriebskommission und die Stadtverordnetenversammlung zu beschließenden Änderung des § 6 Absatz 3 der Betriebssatzung.
- Im § 9 Absatz 2 werden die Worte "der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters" durch "der Betriebsleitung" und im Absatz 3 die Worte "die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter, die/der" durch "die Betriebsleitung, die" ersetzt.
- Darüber hinaus werden im § 10 der Betriebssatzung aufgrund der gesetzlichen Änderung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) die Worte "Frauenbeauftragten" in "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten" geändert. B. Alternativen Keine C. Lösung Der § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Der Magistrat bestellt entsprechend § 9 EigBGes die Betriebsleitung nach Anhörung der Betriebskommission. Die Bestellung erfolgt zunächst für die Dauer von fünf Jahren, sie kann gegebenenfalls mehrfach um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Der § 6 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: Der/die Leiter/in des Jugend- und Sozialamtes und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte des Betriebes nehmen beratend an den Sitzungen der Betriebskommission teil. Der § 9 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: (2) Die Befugnisse des Magistrats bei der Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten mit Ausnahme der Betriebsleitung, der leitenden Angestellten (ab VergGr. Ib BAT) und der Beamtinnen/Beamten werden entsprechend § 9 (2) EigBGes auf die Betriebsleitung übertragen. Der § 9 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: (3) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der beim Betrieb Beschäftigten ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Ständige Vertreterin/ständiger Vertreter in dieser Eigenschaft ist die Betriebsleitung, die zugleich die Funktion der Dienststellenleitung im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) wahrnimmt. Der § 10 erhält folgenden Wortlaut: Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung der Stadt Frankfurt am Main vorgesehenen Beteiligungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt. In der Überschrift ist das Wort "Frauenbeauftragten" durch "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten" zu ersetzen. Der § 19 erhält folgenden Wortlaut: Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 13.12.2016 in Kraft getretene Satzung außer Kraft. D. Kosten Keine Anlage _Satzungstext (ca. 125 KB) Anlage _Synopse (ca. 102 KB)
Beratungsverlauf 3 Sitzungen
Sitzung
12
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
TO I, TOP 10
Der Vorlage M 119 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP FRAKTION Frankfurter
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
BFF
Sitzung
13
Haupt- und Finanzausschusses
TO II, TOP 19
Der Vorlage M 119 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP FRAKTION Frankfurter
Enthaltung:
BFF
Sitzung
15
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 43
Der Vorlage M 119 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP FRAKTION Frankfurter
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
BFF