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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 05.02.2007, M 27

Betreff: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 26.02.2004, § 6921 (M 15) Die Betriebssatzung der Kommunalen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main wird wie folgt geändert: In § 6 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: "Die Mitglieder der Betriebskommission können sich vertreten lassen. Die Vertreter sind in gleicher Weise zu wählen oder zu berufen wie die Mitglieder der Betriebskommission nach Abs.

  1. " Der bisherige Absatz 2 wird Absatz

  2. Begründung: Im Hinblick auf die Feststellungen des Revisionsamtes im Prüfbericht Nr. 26/2005 sowie rechtlicher Gegebenheiten sollen die Betriebssatzungen der städtischen Eigenbetriebe angepasst werden. Das Referat Beteiligungen hat in Abstimmung mit dem Rechtsamt den Beschlusstext erarbeitet. Die Betriebskommission hat in ihrer Sitzung am

  3. November 2006 einer Änderung der Satzung zugestimmt. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Kommunalen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2006 (GVBl. I, S. 420), in Verbindung mit § 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I, S. 218), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am . . . . . . . . . .(§. . . .) die folgende Satzung beschlossen: Die Betriebssatzung der Kommunalen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe vom 26.02.2004 wird wie folgt geändert: In § 6 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: "Die Mitglieder der Betriebskommission können sich vertreten lassen. Die Vertreter sind in gleicher Weise zu wählen oder zu berufen wie die Mitglieder der Betriebskommission nach Abs. 1." Der bisherige Absatz 2 wird Absatz

  4. Diese Satzung ersetzt die am 01.03.2004 in Kraft getretene Satzung und tritt am 01.01.2007 in Kraft. Frankfurt am Main, DER MAGISTRAT Petra Roth Oberbürgermeisterin Alt Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Ziffer 6 sowie der §§ 121 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. I, 1992, S.534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I, S. 342) i.V.m. §§ 1 und 5 Satz 2 Nummer 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) in der Fassung vom


  5. 1989, (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl.I, S. 542), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am (26.02.2004 und § 6921) die nachfolgende Betriebssatzung beschlossen: § 6 Betriebskommission (1) Der Magistrat beruft eine Betriebskommission. Ihr gehören an:

  6. Sechs Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser aus ihrer Mitte heraus für die Dauer der Wahlzeit gewählt werden,

  7. fünf Mitglieder des Magistrats, und zwar die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kraft Amtes oder in ihrer/seiner Vertretung ein/e von ihr/ihm bestimmte/r Beigeordnete/r, der Stadtkämmerer/die Stadtkämmererin kraft Amtes, das für den Betrieb zuständige Mitglied des Magistrats sowie zwei weitere Mitglieder des Magistrats. Bestimmt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister an ihrer/seiner Stelle die Stadtkämmererin/den Stadtkämmerer oder das für den Betrieb zuständige Mitglied des Magistrats zu ihrem/seinem Vertreter/in, so entsendet der Magistrat ein weiteres Mitglied in die Betriebskommission. Ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zugleich Stadtkämmerer/in oder für den Betrieb zuständige/r Fachdezernent/in oder ist die Stadtkämmererin/der Stadtkämmerer zugleich für den Betrieb zuständige/r Fachdezernent/in, so entsendet der Magistrat auch in diesen Fällen ein oder zwei weitere Mitglieder in die Betriebskommission.

  8. zwei Mitglieder des Personalrates des Betriebes, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates auf dessen Vorschlag hin gewählt werden,

  9. zwei in der Kinder- und Jugendhilfe besonders erfahrene Personen, von denen eine von der Betriebsleitung und eine vom Jugendhilfeausschuss vorgeschlagen wird. Beide werden von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt. (2) Die Frauenbeauftragte des Betriebes nimmt beratend an den Sitzungen der Betriebskommission teil. § 19 Inkrafttreten Diese Satzung ersetzt die am 01.01.1999 in Kraft getretene Satzung vom 03.03.1999 in der Fassung vom 25.07.2003 und tritt am 01.03.2004 in Kraft. Neu INDEX Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2006 (GVBl. I, S. 420), in Verbindung mit § 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I, S. 218), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am . . . . . . . . . .(§. . . .) die folgende Satzung beschlossen: § 6 Betriebskommission (1) Der Magistrat beruft eine Betriebskommission. Ihr gehören an:

  10. Sechs Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser aus ihrer Mitte heraus für die Dauer der Wahlzeit gewählt werden,

  11. fünf Mitglieder des Magistrats, und zwar die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kraft Amtes oder in ihrer/seiner Vertretung ein/e von ihr/ihm bestimmte/r Beigeordnete/r, der Stadtkämmerer/die Stadtkämmererin kraft Amtes, das für den Betrieb zuständige Mitglied des Magistrats sowie zwei weitere Mitglieder des Magistrats. Bestimmt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister an ihrer/seiner Stelle die Stadtkämmererin/den Stadtkämmerer oder das für den Betrieb zuständige Mitglied des Magistrats zu ihrem/seinem Vertreter/in, so entsendet der Magistrat ein weiteres Mitglied in die Betriebskommission. Ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zugleich Stadtkämmerer/in oder für den Betrieb zuständige/r Fachdezernent/in oder ist die Stadtkämmererin/der Stadtkämmerer zugleich für den Betrieb zuständige/r Fachdezernent/in, so entsendet der Magistrat auch in diesen Fällen ein oder zwei weitere Mitglieder in die Betriebskommission.

  12. zwei Mitglieder des Personalrates des Betriebes, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates auf dessen Vorschlag hin gewählt werden,

  13. zwei in der Kinder- und Jugendhilfe besonders erfahrene Personen, von denen eine von der Betriebsleitung und eine vom Jugendhilfeausschuss vorgeschlagen wird. Beide werden von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt. INDEX (2) Die Mitglieder der Betriebskommission können sich vertreten lassen. Die Vertreter sind in gleicher Weise zu wählen oder zu berufen wie die Mitglieder der Betriebskommission nach Abs. 1." INDEX INDEX (3) Die Frauenbeauftragte des Betriebes nimmt beratend an den Sitzungen der Betriebskommission teil. § 19 Inkrafttreten INDEX Diese Satzung ersetzt die am 01.03.2004 in Kraft getretene Satzung und tritt am 01.01.2007 in Kraft.

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