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Änderung der Betriebssatzung des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 16.01.2004, M 15

Betreff: Änderung der Betriebssatzung des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 15.05.2003, § 5308 (M 37)

  1. Die Betriebssatzung der Kommunalen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main wird in der vorgelegten Neufassung beschlossen.

  2. Der Magistrat wird beauftragt, die Veröffentlichung im Amtsblatt Frankfurt am Main zu veranlassen. Begründung: A Zielsetzung Seit

  3. Januar 2003 sind die städtischen Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe im Betrieb Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main in Geschäftsbereichen organisiert. Hierdurch sind die fachlichen und finanziellen Ressourcen aufgabenbezogen gebündelt. Durch eine sozialräumliche Betrachtung wird die Kooperation ganz verschiedenartiger Arbeitsansätze und Hilfeformen in den Stadtteilen gefördert. B Alternativen keine C Lösung Der derzeitige Satzungstext berücksichtigt die vor dem

  4. Januar 2003 geltende Verbundsstruktur des Betriebes und entspricht nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, so dass eine Anpassung erforderlich ist. Die Betriebskommission der Kommunalen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main hat folgenden Änderungen und somit auch der Neufassung zugestimmt:

  5. Im Absatz 2, Satz 1 der Präambel werden die Worte "weitgehend regional organisiert" durch die Worte "in Geschäftsbereichen organisiert" ersetzt. Im Absatz 2, Satz 2 der Präambel wird das Wort "sozialräumlich" durch das Wort "aufgabenbezogen" ersetzt. Im Absatz 2, Satz 2 der Präambel wird der

  6. Halbsatz "die Kooperation ganz verschiedenartiger Arbeitsansätze und Hilfeformen in den Stadtteilen gefördert" durch den neuen Satz "Durch eine sozialräumliche Betrachtung wird die Kooperation ganz verschiedenartiger Arbeitsansätze und Hilfeformen in den Stadtteilen gefördert." ersetzt. Im Absatz 4 der Präambel werden hinter den Worten "regional orientierten Jugendhilfe" die Worte "in der Stadt Frankfurt am Main" eingefügt.

  7. Im § 3 Absatz 1 werden im

  8. Satz die Worte "Förderung der Jugendpflege und Jugendhilfe" durch die Worte "Förderung der Jugendhilfe einschließlich der Förderung der Erziehung" ersetzt. Im § 3 Absatz 1 werden im

  9. Satz die Worte "dezentraler städtischer Kinder- und Jugendhilfeverbünde und anderer städtischer Dienste und Einrichtungen aus den bestehenden Diensten und Einrichtungen (s. Anlage)," durch die Worte "dezentraler städtischer Dienste und Einrichtungen" ersetzt. Die im § 3 Absatz 1 genannte Anlage mit der Auflistung der einzelnen Einrichtungen entfällt. Die Worte "Kapitel 2" und der letzte Halbsatz "und damit die Stärkung dezentral organisierter, sozialraumbezogener Kinder- und Jugendarbeit" werden gestrichen. Im § 3 Absatz 2 werden die Worte "in den dezentralen Jugendhilfeverbünden und in den zentral vorgehaltenen Diensten und Einrichtungen" durch die Worte "in den einzelnen Geschäftsbereichen" ersetzt. Im § 3 Absatz 3 werden die Worte "in den regionalen Jugendhilfeverbünden sowie bei den zentral vorgehaltenen Angeboten" gestrichen.

  10. Der Satzungstext des § 4 (1) Der Betrieb verfolgt neben den genannten Aufgaben mit den Einrichtungen "Erlebnishaus Spitzingsee", "Internationales Jugendzentrum Bleichstraße", "Kinder- und Jugendzentren", "Kinderkrippen", "Heilpädagogische Kindertagesstätten", "Kinderheim Rödelheim" und "Hermann-Luppe-Haus (Heilpädagogische Tagesgruppen)" ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht: bei der Einrichtung Erlebnishaus Spitzingsee durch die Unterhaltung des Jugendferienhauses, bei den Einrichtungen "Internationales Jugendzentrum Bleichstraße sowie den Kinder- und Jugendzentren durch die Unterhaltung der Kinder- und Jugendzentren, bei den Einrichtungen Kinderkrippen durch die Unterhaltung der Kinderkrippen, bei den Einrichtungen "Heilpädagogische Kindertagesstätten" durch die Unterhaltung der Heilpädagogischen Kindertagesstätten, bei der Einrichtung "Kinderheim Rödelheim" durch die Unterhaltung des Kinderheimes bei der Einrichtung "Hermann-Luppe-Haus" durch die Unterhaltung der Heilpädagogischen Tagesgruppen. (2) Die Einrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Einrichtungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Frankfurt am Main erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Einrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stadt Frankfurt am Main erhält bei Auflösung oder Aufhebung von Einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. wird wie folgt geändert: (1) Der Betrieb verfolgt mit der Umsetzung der genannten Aufgaben in den Einrichtungen seiner Geschäftsbereiche Kinderkrippen, Offene Kinder- und Jugendarbeit und Sonstige Einrichtungen der Jugend- und Erziehungshilfe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der gemeinnützig tätigen Einrichtungen (Kinderkrippen, Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Sonstige Einrichtungen der Jugend- und Erziehungshilfe) verwirklicht. (2) Der Betrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Betriebes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Frankfurt am Main erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stadt Frankfurt am Main erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

  11. Im § 7 Absatz 3 Nr. 1 wird der Betrag "DM 100.000" durch "€ 50.000" ersetzt. Im § 7 Absatz 3 Nr. 2 wird der Betrag "DM 100.000" durch "€ 50.000" und der Betrag "DM 10.000" durch "€ 5.000" ersetzt. Im § 7 Absatz 3 Nr. 3 wird der Betrag "DM 10.000" durch "€ 5.000" ersetzt. Im § 7 Absatz 3 Nr. 4 wird der Betrag "DM 20.000" durch "€ 10.000" ersetzt.

  12. Im § 13 wird der Betrag "DM 1.000.000 (in Worten: Eine Million Deutsche Mark)" durch "€ 511.291,88,-- (in Worten: Fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig 88/100 Euro)" ersetzt.

  13. Im § 19 wird der Satz "Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft." durch den Satz "Diese Satzung ersetzt die am 01.01.1999 in Kraft getretene Satzung vom 03.03.1999 in der Fassung vom 25.07.2003 und tritt am (Tage nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung) in Kraft. D Kosten keine Betriebssatzung für die "Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main" Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Ziffer 6 sowie der §§ 121 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. I, 1992, S.534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I, S. 342) i.V.m. §§ 1 und 5 Satz 2 Nummer 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) in der Fassung vom


  14. 1989, (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl.I, S. 542), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am (Datum der BV und § ) die nachfolgende Betriebssatzung beschlossen: Präambel Die sozialstrukturellen Bedingungen in der Stadt Frankfurt am Main machen es heute und in Zukunft notwendig, dass die gewachsene Trägervielfalt erhalten bleibt, dass Jugendhilfeeinrichtungen und -dienste kommunaler und freier Träger im Interesse der Kinder und Jugendlichen dieser Stadt zusammenwirken. In der "Kommunalen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main" werden die städtischen Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe in Geschäftsbereichen organisiert. Hierdurch werden fachliche und finanzielle Ressourcen aufgabenbezogen gebündelt. Durch eine sozialräumliche Betrachtung wird die Kooperation ganz verschiedenartiger Arbeitsansätze und Hilfeformen in den Stadtteilen gefördert. In enger partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe hat der Betrieb die Aufgabe, im Auftrag des Jugend- und Sozialamtes, wie auch im Rahmen der städtischen Jugendhilfeplanung, zur Verbesserung der Lebensverhältnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien in den Stadtteilen beizutragen, individuelle Problemlagen lindern beziehungsweise lösen zu helfen. Gemeinsam mit den Trägern der freien Jugendhilfe, den Sozialrathäusern, Stadtteilarbeitskreisen und Präventionsräten, Schulen und Kindertagesstätten sowie anderen städtischen Ämtern und Stellen, wirken der Betrieb beziehungsweise seine Organisationseinheiten mit an der Verwirklichung einer präventiven, regional orientierten Jugendhilfe in der Stadt Frankfurt am Main. Die Dienste und Einrichtungen der "Kommunalen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main" sind den Zielen der Integration, der Prävention und der Partizipation junger Menschen in besonderem Maße verpflichtet. Die wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln werden gefördert unter Berücksichtigung der jeweils besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten der jungen Menschen und ihrer Familien. Den jungen Menschen werden Chancen zur Orientierung, Chancen zur Konfrontation und Chancen zu sozialem Lernen eröffnet. Der Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen unter Beachtung der Geschlechterdifferenz kommt in allen Arbeitsbereichen des Betriebes besondere Bedeutung zu. Der Betrieb entwickelt Angebots- und Hilfekonzepte weiter, er passt seine Angebotsstruktur in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht sich verändernden Bedarfen an. Kinder und Jugendliche brauchen Menschen, die kompetent und selbstbewusst bereit und in der Lage sind, persönliche Verantwortung zu tragen. Der organisatorische Aufbau und Ablauf muss den Fachkräften ermöglichen, diese Verantwortung zu übernehmen und ihr berufliches Wissen und Können in den Dienst der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie der Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse zu stellen. Der Betrieb fördert die berufliche Kompetenz und Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Optimierung der Aufgabenerfüllung. § 1 Rechtsform Die Stadt Frankfurt am Main führt den Betrieb gemäß § 121 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) als Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen (EigBGes) und nach den Bestimmungen dieser Satzung als nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwaltetes Unternehmen. § 2 Name Der Betrieb führt die Bezeichnung "Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main". § 3 Zweck, Aufgaben (1) Zweck des Betriebes ist die Förderung der Jugendhilfe einschließlich der Förderung der Erziehung durch den Aufbau, das Betreiben und Unterhalten dezentraler städtischer Dienste und Einrichtungen, in denen Leistungen der Jugendhilfe gemäß SGB VIII erbracht werden. (2) Zweck des Betriebes ist die umfassende Durchführung fachlicher und wirtschaftlicher Aufgaben durch die Bereitstellung und Vorhaltung von städtischen Dienstleistungen der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in den einzelnen Geschäftsbereichen im Rahmen der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Sinne des § 71 SGB VIII, der Steuerungsvorgaben des Jugend- und Sozialamtes sowie der Gesamt- und Planungsverantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß §§ 79/80 SGB VIII. Hierzu gehören die Sicherung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards psychosozialer Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien sowie deren zweckmäßige personelle und materielle betriebliche Organisation, weiterhin die Bereitstellung von hierzu benötigten Räumen und Flächen, einschließlich deren Instandhaltung und Wartung. (3) Zweck des Betriebes ist ferner, unter Beachtung des § 4 Absatz 2 SGB VIII bestehende Angebots- und Hilfeformen weiterzuentwickeln, die Entwicklung und Bereitstellung bedarfsgerechter flexibler Förder- und Hilfeangebote anzuregen und zu unterstützen. (4) Dabei arbeiten der Betrieb und seine Organisationseinheiten eng mit den Trägern der Freien Jugendhilfe zusammen und unterstützen die gesamtstädtische Jugendhilfeplanung. (5) Innerhalb seines Aufgabenbereiches ist der Betrieb zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung der Betriebszwecke erforderlich sind oder nützlich erscheinen. § 4 Gemeinnützigkeit (1) Der Betrieb verfolgt mit der Umsetzung der genannten Aufgaben in den Einrichtungen seiner Geschäftsbereiche - Kinderkrippen - Offene Kinder- und Jugendarbeit - Sonstige Einrichtungen der Jugend- und Erziehungshilfe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der gemeinnützig tätigen Einrichtungen (Kinderkrippen, Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Sonstige Einrichtungen der Jugend- und Erziehungshilfe) verwirklicht. (2) Der Betrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Betriebes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Frankfurt am Main erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stadt Frankfurt am Main erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 5 Betriebsleitung und deren Aufgaben (1) Der Magistrat bestellt entsprechend § 9 EigBGes die Betriebsleitung bestehend aus einer/m Betriebsleiter/in nach Anhörung der Betriebskommission. Die Bestellung des/der Betriebsleiters/in erfolgt zunächst für die Dauer von fünf Jahren; sie kann gegebenenfalls mehrfach um jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden. (2) Die Betriebsleitung leitet den Betrieb selbständig im Rahmen der anzuwendenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes, der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, des Jugendhilfeausschusses und der Betriebskommission sowie dieser Satzung. § 6 Betriebskommission (1) Der Magistrat beruft eine Betriebskommission. Ihr gehören an:

  15. Sechs Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser aus ihrer Mitte heraus für die Dauer der Wahlzeit gewählt werden,

  16. fünf Mitglieder des Magistrats, und zwar die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kraft Amtes oder in ihrer/seiner Vertretung ein/e von ihr/ihm bestimmte/r Beigeordnete/r, der Stadtkämmerer/die Stadtkämmererin kraft Amtes, das für den Betrieb zuständige Mitglied des Magistrats sowie zwei weitere Mitglieder des Magistrats. Bestimmt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister an ihrer/seiner Stelle die Stadtkämmererin/den Stadtkämmerer oder das für den Betrieb zuständige Mitglied des Magistrats zu ihrem/seinem Vertreter/in, so entsendet der Magistrat ein weiteres Mitglied in die Betriebskommission. Ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zugleich Stadtkämmerer/in oder für den Betrieb zuständige/r Fachdezernent/in oder ist die Stadtkämmererin/der Stadtkämmerer zugleich für den Betrieb zuständige/r Fachdezernent/in, so entsendet der Magistrat auch in diesen Fällen ein oder zwei weitere Mitglieder in die Betriebskommission.

  17. zwei Mitglieder des Personalrates des Betriebes, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates auf dessen Vorschlag hin gewählt werden,

  18. zwei in der Kinder- und Jugendhilfe besonders erfahrene Personen, von denen eine von der Betriebsleitung und eine vom Jugendhilfeausschuss vorgeschlagen wird. Beide werden von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt. (2) Die Frauenbeauftragte des Betriebes nimmt beratend an den Sitzungen der Betriebskommission teil. § 7 Aufgaben der Betriebskommission (1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie kann Auskunft und Akteneinsicht verlangen, soweit dem datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. (2) Die Betriebskommission hat Maßnahmen der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzen oder das Wohl der Stadt oder des Betriebes gefährden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die streitige Angelegenheit entscheidet der Magistrat. (3) Die Betriebskommission erfüllt die sich aus § 7 EigBGes ergebenden Aufgaben mit der Maßgabe, dass sie zuständig ist für

  19. die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert € 50.000 übersteigt,

  20. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken bis zu € 50.000 und Schenkungen und Darlehenshingaben bis zu € 5.

  21. Werden diese Wertgrenzen überschritten, so ist die Stadtverordnetenversammlung zuständig. Lohnvorschüsse, Beihilfen und Unterstützungen an Betriebsangehörige, die im Rahmen der allgemeinen städtischen Bestimmungen gegeben werden, gelten nicht als Darlehenshingabe oder Schenkung,

  22. Niederschlagung und Erlass von Forderungen, die im Einzelfall den Betrag von € 5.000 überschreiten, soweit hiermit nicht in die Kompetenzen des Jugend- und Sozialamtes der Stadt Frankfurt am Main eingegriffen wird,

  23. Stundung von Forderungen, die im Einzelfall den Betrag von € 10.000 überschreiten, sofern die Stundung auf mehr als sechs Monate erfolgen soll, soweit hiermit nicht in die Kompetenzen des Jugend- und Sozialamtes der Stadt Frankfurt am Main eingegriffen wird,

  24. die Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, die deshalb nicht gemäß § 11 dieser Satzung der Betriebsleitung übertragen sind,

  25. die Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung von Gebühren, Entgelten und Kostenbeiträgen,

  26. Stellungnahme zu Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten und leitenden Angestellten ab VergGr Ib BAT. Auf § 9 dieser Satzung wird hingewiesen. § 7a Aufgaben und Rechte des Jugendhilfeausschusses Die Aufgaben und Rechte des Jugendhilfeausschusses gemäß § 71 SGB VIII bleiben unberührt. § 8 Allgemeine Verwaltungsanordnungen Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere die "Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Frankfurt am Main (AGA)" gelten sinngemäß auch für den Betrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Die in der "Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Frankfurt am Main (AGA)" und in sonstigen Bestimmungen der Stadtverwaltung zugewiesenen Befugnisse werden von der Betriebsleitung wahrgenommen, soweit diese Satzung keine abweichenden Festlegungen trifft. § 9 Personalangelegenheiten (1) Die Personalverwaltung erfolgt nach den für die Stadtverwaltung geltenden Grundsätzen. (2) Die Befugnisse des Magistrats bei der Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten mit Ausnahme der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters, der leitenden Angestellten (ab VergGr. Ib BAT) und der Beamtinnen/Beamten werden entsprechend § 9 (2) EigBGes auf die Betriebsleitung übertragen. (3) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der beim Betrieb Beschäftigten ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Ständige Vertreterin/ständiger Vertreter in dieser Eigenschaft ist die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter, die/der zugleich die Funktion der Dienststellenleitung im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) wahrnimmt. (4) Unbeschadet des § 7 (3) Ziffer 1 EigBGes vollzieht sich die Vorbereitung der Stellenübersicht nach den für den Stellenplan der Stadt Frankfurt am Main geltenden Grundsätzen. § 10 Beteiligung der Frauenbeauftragten, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung der Stadt Frankfurt am Main vorgesehenen Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt. § 11 Vertretung des Betriebes Die Vertretung des Betriebes richtet sich nach § 3 EigBGes. Die Vertretungsberechtigung und deren Umfang ist im "Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main" zu veröffentlichen. Im Übrigen kann die Betriebsleitung im Rahmen des Wirtschaftsplanes Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich der Betriebskommission fallen, selbständig abschließen. § 12 Zuständigkeiten anderer städtischer Stellen (1) Dem Revisionsamt obliegt entsprechend der Revisionsordnung insbesondere die Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung, der Buchführung und der Rechnungen nach den für solche Prüfungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Ferner obliegt dem Revisionsamt die Durchführung besonderer Prüfungsaufträge, die ihm von der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat erteilt werden oder um die die Betriebskommission oder die Betriebsleitung ersuchen. (2) Die Zuständigkeit des Personal- und Organisationsamtes bestimmt sich nach Maßgabe der für die übrige Stadtverwaltung geltenden Grundsätze. (3) In allen haushaltsrechtlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Stadtkämmerei rechtzeitig einzuschalten. Im Einvernehmen mit der Betriebsleitung regelt sie die Beschaffung von Kapital und den Kapitaldienst. Die Verwaltung der Kredite erfolgt durch die Stadtkämmerei. (4) In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung das Referat Beteiligungen rechtzeitig einzuschalten. (5) Das Kassen- und Steueramt bewirtschaftet die Kassenbestände und die sonstigen Mittel, soweit der Betrieb diese nicht für den laufenden Geldbedarf benötigt. Das Nähere regelt § 14 dieser Satzung. (6) Die Zuständigkeit des Rechtsamtes bleibt unberührt. (7) Kann eine Übereinstimmung zwischen den Dezernentinnen/Dezernenten der vorgenannten Ämter und dem Betrieb nicht erzielt werden, so ist die Angelegenheit mit einer Stellungnahme der Betriebskommission dem Magistrat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. § 13 Stammkapital Das Stammkapital des Betriebes beträgt € 511.291,88 (in Worten: Fünfhundertelftausend-zweihunderteinundneunzig 88/100 Euro). § 14 Kassen- und Rechnungswesen (1) Es wird eine Sonderkasse im Sinne des § 117 HGO geführt. (2) Die Geschäfte der Sonderkasse nach § 12 EigBGes werden durch das Kassen- und Steueramt wahrgenommen. Die Einnahmen des Betriebes sind an dieses in laufender Rechnung abzuliefern. Das Kassen- und Steueramt leistet die Ausgaben des Betriebes aufgrund der von ihm erteilten Auszahlungsanordnungen. (3) Die jeweiligen Guthaben des Betriebes in laufender Rechnung sind angemessen zu verzinsen. Andererseits sind etwaige Vorschüsse, die er in laufender Rechnung in Anspruch nimmt, von dem Betrieb angemessen zu verzinsen. § 15 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Betriebes ist das Haushaltsjahr der Stadt Frankfurt am Main. § 16 Wirtschaftsgrundsätze (1) Die Betriebsleitung hat entsprechend §§ 15 bis 19 EigBGes jährlich für das darauffolgende Jahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht) und als Anlage zum Wirtschaftsplan einen fünfjährigen Finanzplan so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Beschlussfassung hierüber mit dem städtischen Haushalt erfolgen kann. Weiterhin sind der Magistrat und die Betriebskommission entsprechend § 21 EigBGes vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. (2) Der Betrieb führt seine Rechnung entsprechend § 20 EigBGes nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchführung muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen der §§ 22 ff. EigBGes entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein. § 17 Jahresabschluss und Berichtswesen (1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und seinen Inhalt gelten die Vorschriften der §§ 22 bis einschließlich 26 EigBGes. (2) Die Betriebsleitung hat den vollständigen Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht bis zum 30.

  27. des Folgejahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen. (3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses und dessen weitere Behandlung sowie Offenlegung gilt § 27 EigBGes. § 18 Öffentliche Bekanntmachungen Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Betriebes erfolgen im "Amtsblatt Stadt Frankfurt am Main". § 19 Inkrafttreten Diese Satzung ersetzt die am 01.01.1999 in Kraft getretene Satzung vom 03.03.1999 in der Fassung vom 25.07.2003 und tritt am (Hinweis: nach BV d,d, StVV) in Kraft.

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