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Rettungsdienstgebührensatzung

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 19.12.2011, M 234

Betreff: Rettungsdienstgebührensatzung Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 15.11.2007, § 2985 (M 143)

  1. Die Rettungsdienstgebührensatzung wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

  2. Der Magistrat wird beauftragt, alles Weitere, insbesondere die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Die Stadt Frankfurt am Main ist Träger des Rettungsdienstes und nimmt die Aufgaben nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) wahr. Das Gesetz beinhaltet eine Ermächtigung (§§ 3, 8, 9 HRDG), alle Kosten, die der Stadt aufgrund des HRDG entstehen und nicht anderweitig erstattet werden, über Gebühren zu refinanzieren. In Frankfurt am Main sind dies bei der Branddirektion anfallende Kosten in den Bereichen Rettungsdienstträgerschaft und Zentrale Leitstelle. Ausgenommen von der Kostenerstattung sind 20 Prozent der Personalkosten der Besetzung der Zentralen Leitstelle als Eigenanteil. Die nach Satzung derzeit gültige Rettungsdienstgebühr in Höhe von 48 Euro basiert auf der Kostenstruktur dieser Bereiche aus dem Jahre 2007 sowie auf den rechtlichen Vorgaben des HRDG

  3. Zum 01.01.2011 ist ein neues HRDG in Kraft getreten. Es haben sich Änderungen hinsichtlich der Höhe des Eigenanteils der Kommune ergeben, der nun 20 %, statt seinerzeit 30 % beträgt. Ebenfalls einen Wechsel erfuhr das Modell der Kostenerstattung durch das Land Hessen. Hier wurde von einer Berechnung auf Basis des Personalbestands der Leitstellen auf eine Erstattung auf Grundlage der Bevölkerungszahlen der Rettungsdienstbereiche umgestellt. Ferner wird mit Datum 01.01.2012 die organisatorische Einheit von Notfallversorgung und Krankentransport im Rettungsdienstbereich Frankfurt am Main endgültig verwirklicht. Damit wird die Vorgabe des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 02.09.2010, § 8608 (M 95), in die Realität umgesetzt. Im Stadtgebiet Frankfurt am Main wird damit - wie auch im übrigen Land Hessen - dem im Hessischen Rettungsdienstgesetz von 2010 vorgesehenen Regelfall der organisatorischen Einheit Rechnung getragen. Praktisch bedeutet dies, dass der Krankentransport wieder vom Rettungsdienstträger geplant und bemessen sowie die geschätzten rund 43.000 Einsätze im Krankentransport wieder über die Zentrale Leitstelle disponiert und gesteuert werden. Eine Neufassung der Satzung ist insofern nicht nur wegen der genannten rechtlichen Änderungen geboten, sondern wegen der Notwendigkeit eines neuen Gebührentatbestandes für den Krankentransport unabdingbar. Die Disposition von Krankentransporten erfolgt unter anderen Gesichtspunkten als die in der Notfallversorgung. Hier sind auch planbare und vorbestellte Fahrten abzuwickeln. Es können von vornherein einzelnen Fahrzeugen über Folgeaufträge bestimmte Routen zugeordnet werden. Zudem sind gesetzlich keine Hilfsfristen vorgegeben. Als Qualitätsmerkmal wird dennoch im Rettungsdienstbereich Frankfurt am Main für die Zeit zwischen Anforderung und Eintreffen des Krankentransportwagens ein Zeitraum von 30 Minuten angestrebt. Die Einsatzbelastung der Zentralen Leitstelle durch Krankentransporte kann wegen noch fehlender Erfahrungswerte derzeit nicht exakt ermittelt werden. Die zu erwartende Fallzahl wie auch der jeweils anfallende Zeitbedarf für eine Vermittlung wurden daher qualifiziert geschätzt. Eine solche Schätzung ist bei der vorrangigen Aufgabe der Abwicklung von Notfalleinsätzen nicht möglich. Daher sind die Kosten der (Personal-) Vorhaltung in der Zentralen Leitstelle in Gänze der Notfallversorgung zuzuschreiben. Bei geschätzten 72.000 Notfalleinsätzen jährlich ergibt sich hier eine Notfallversorgungsgebühr in Höhe von 43 Euro und damit eine Absenkung um 5 Euro je Einsatz gegenüber der derzeit gültigen Satzung. Dabei wurde eine Steigerung der Einsatzzahlen in Höhe von 3.000 Einsätzen pro Jahr berücksichtigt, wie sie auch in den letzten Jahren zu verzeichnen gewesen ist. Dem Bereich des Krankentransportes sind nur die Kosten zuzurechnen, die unmittelbar auf ihn entfallen. Bei einer Fallzahl von 43.000 Einsätzen im Jahr ergibt dies eine Krankentransportgebühr in Höhe von 8 Euro. Über die Entwicklung der Fallzahlen und Kostenstruktur wird stetig berichtet und bei Bedarf zeitnah eine Anpassung der Satzung vorgenommen. B. Alternativen Alternativen ergeben sich keine. C. Lösung Inkraftsetzen der neuen Satzung. D. Kosten Keine. Anlage 1_Satzungstext (ca. 15 KB) Anlage 2_Synopse (ca. 22 KB)