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3. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung

Vorlagentyp: M

Beschlussvorschlag

  1. Die
  2. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
  3. Der Magistrat wird beauftragt, alles Weitere, insbesondere die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, zu veranlassen.

Begründung

A. Allgemeines

A. Zielsetzung Die Stadt Frankfurt am Main ist Trägerin des Rettungsdienstes und nimmt die Aufgaben nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) wahr. Das Gesetz beinhaltet in § 9 eine Ermächtigung, alle Kosten, die der Stadt Frankfurt am Main aus der Durchführung des HRDG entstehen und nicht nach § 8 HRDG erstattet werden, über Benutzungsgebühren nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) zu refinanzieren. In Frankfurt am Main sind dies bei der Branddirektion anfallende Kosten in den Bereichen "Trägerin des Rettungsdienstes" und "Zentrale Leitstelle". Ausgenommen von der Kostenerstattung sind 20 Prozent der Personalkosten der Besetzung der Zentralen Leitstelle als Eigenanteil entsprechend § 9 Satz 2 HRDG. Die nach der 2. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung derzeit gültigen Gebühren betragen 43,00 Euro (Notfallrettung) bzw. 8,00 Euro (Krankentransport). Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 KAG kann für die Ermittlung der Kosten ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. Die Kalkulation der 2. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung war daher auf ihre Aktualität zu überprüfen. Die Gebühr für jeden abrechenbaren Einsatzauftrag der Notfallrettung wird künftig 76,00 Euro, die Gebühr im Bereich des Krankentransports 19,00 Euro betragen. Die Höhe der Gebühr ist im Bereich der Notfallrettung unmittelbar mit der Entwicklung der Fallzahlen verknüpft. Diese steigen seit Jahren stetig an. Für die Gebühr im Bereich des Krankentransports ist maßgeblich, welcher Zeitaufwand in der Zentralen Leitstelle für die Abarbeitung aller Krankentransporteinsätze entsteht. Dem Bereich des Krankentransportes sind nur die Kosten zuzurechnen, die unmittelbar und nachvollziehbar auf diesen entfallen. Kosten der Personalvorhaltung, denen keine direkte Einsatzvermittlung zugerechnet werden kann, entfallen damit auf den Bereich der Notfallrettung. Die Aufgaben der Koordinierungsstelle für ärztlich begleitete Sekundärtransporte (KST) in Hessen wurden, nach einer während der Corona-Pandemie gestarteten Pilotphase (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.12.2021, § 1014, M 166), zwischenzeitlich in den Regelbetrieb überführt und der Branddirektion durch das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege bis zum 30.06.2029 übertragen. Das Land Hessen stützt seine diesbezüglich ergangene Weisung auf § 6 Absatz 3 HRDG und § 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum HRDG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 HRDG. Die für den Betrieb der KST anfallenden laufenden Kosten sind als Kosten der Zentralen Leitstelle über die Rettungsdienstgebühren zu refinanzieren. Aus dem fachlichen Gepräge der ärztlich begleiteten Sekundärtransporte ergibt sich deren Zugehörigkeit zur Notfallrettung im Sinne des § 3 Absatz 2 HRDG. Die laufenden Kosten der KST wurden daher bei der Kalkulation der für die Vermittlung von Einsätzen der Notfallrettung zu erhebenden Gebühr (§ 3 Absatz 1 des Satzungsentwurfs) berücksichtigt. Zur Klarstellung wurden zudem die Regelungen des § 1 Absatz 3 (Entstehung der Gebührenpflicht) sowie § 2 Satz 1 (Gebührenschuldner) des Satzungsentwurfes redaktionell angepasst, sodass die Einsatzaufträge für ärztlich begleitete Sekundärtransporte explizit Erwähnung finden. In den kommenden Jahren, beginnend voraussichtlich mit dem Jahr 2026, ist im Bereich der Zentralen Leitstelle und des Rettungsdienstträgers mit signifikanten Weiterentwicklungen zu rechnen, die den gestiegenen Anforderungen im Bereich des Rettungsdienstes Rechnung tragen und aufgrund der hierfür entstehenden Kosten Einfluss auf die Entwicklung der Rettungsdienstgebühr haben können. Dies ist zum einen der notwendige Personalaufwuchs in der Zentralen Leitstelle zur Sicherstellung des dortigen Dienstbetriebes sowie etwa die beabsichtigte Erprobung eines Telenotarztsystems zur notwendigen Entlastung der Kapazitäten der notärztlichen Versorgung. Entsprechend den Vorgaben des Kommunalabgabenrechts ist für den Fall erheblicher Veränderungen auf der Kostenseite die erneute Überprüfung und ggf. Anpassung der Rettungsdienstgebühren zu gegebener Zeit vorgesehen.

B. Finanzielle Auswirkungen

B. Alternativen Keine. Die Anpassungen der Gebühren im Bereich Notfallrettung, ärztlich begleiteter Sekundärtransport und Krankentransport sind angemessen und sachgerecht, um dem Kostendeckungsprinzip im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 KAG Rechnung zu tragen.

C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen

C. Lösung Beschluss und Inkraftsetzung der 3. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung.