Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs .Kita Frankfurt.
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 22.06.2012, M 145
Betreff: Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs "Kita Frankfurt" Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 19.06.2008, § 4107 (M 85)
- Der Änderung der Satzung für den Eigenbetrieb "Kita Frankfurt" im § 10 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Wortlaut: "Ihr obliegt insbesondere die Zustimmung zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 17 Abs. 8 Eigenbetriebsgesetz, sofern die genehmigten Gesamtaufwendungen für eine Maßnahme um 10 %, mindestens jedoch um den Betrag von 500.000 EUR, überschritten werden." wird zugestimmt.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Betriebskommission in ihrer Sitzung am 17.04.2012 diesem Vorhaben zugestimmt hat. Begründung: A Zielsetzung Die Stadtverordnetenversammlung ist gemäß Eigenbetriebsgesetz (EigBGes.) § 5 Nr. 6 zuständig für die "Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8". Gemäß § 17 "Vermögensplan", Absatz 8, Satz 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) wird gefordert: "Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung." In der aktuellen Betriebssatzung des Betriebs Kita Frankfurt findet sich keine entsprechende Festsetzung eines Betrags für Mehrkosten von Einzelvorhaben des Vermögensplans, bei dessen Überschreitung eine Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich wäre. Der allgemeine Verweis in § 11 der Betriebssatzung auf die sinngemäße Anwendung der allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung ist nach juristischer Prüfung nicht ausreichend. Der Eigenbetrieb führt im Rahmen des Vollzugs der jeweiligen Vermögenspläne verschiedene Investitionsmaßnahmen ("Einzelvorhaben") durch. Im Falle von Mehrkosten sind rechtskonforme, eindeutige und auf die Belange des Eigenbetriebs angepasste Regelungen notwendig. Es wird vorgeschlagen, in analoger Übernahme der Regelung über die Zustimmung bei Mehrkosten bei Investitionsmaßnahmen der Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main (vgl. unter Ziffer 1.2.5 der Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften), den § 10 der Betriebssatzung neu zu fassen. B Alternativen Zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebs gibt es keine Alternativen. C Lösung Die Satzung des Eigenbetriebs wird im § 10 wie folgt geändert: § 10 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung Die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung richten sich nach dem Eigenbetriebsgesetz (§ 5 EigBGes). Ihr obliegt insbesondere die Zustimmung zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 17 Abs. 8 Eigenbetriebsgesetz, sofern die genehmigten Gesamtaufwendungen für eine Maßnahme um 10 %, mindestens jedoch um den Betrag von 500.000 EUR, überschritten werden. Der derzeitige Satzungstext mit den eingearbeiteten Änderungen ist in der Anlage dargestellt. Die Betriebskommission des Eigenbetriebs hat der Änderung der Satzung mit Beschluss am 17.04.2012 zugestimmt. D Kosten Die Satzungsänderung verursacht keine Kosten. Anlage 1 (ca. 32 KB)