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Bebauungsplan Nr. 873 - Ferdinand-Porsche-Straße hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 12.08.2013, M 138

Betreff: Bebauungsplan Nr. 873 - Ferdinand-Porsche-Straße hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 25.03.2010, § 7860 (M 13) I. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 873 wird, wie im vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 15.07.2013 dargestellt, geändert. Der Magistrat wird beauftragt zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung des bestehenden Industrie- und Gewerbegebiets für klassische industriell-gewerbliche Nutzungen unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten geschaffen werden. Darüber hinaus soll die vorhandene Grünverbindung als räumlicher Puffer zwischen der gewerblich-industriellen Nutzung einerseits und der schutzwürdigen Wohnnutzung in Fechenheim andererseits erhalten werden. In diesem Zusammenhang sollen die Voraussetzungen zur planungsrechtlichen Sicherung einer Fläche für den Gemeinbedarf - Kindertagesstätte - geschaffen werden. II. Es dient zur Kenntnis, dass - die frühzeitige Bürgerbeteiligung bzw. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 27.09.2010 und - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 20.09.2011 bis 24.10.2011 durchgeführt worden sind. III. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Zu I.: Das Bebauungsplangebiet liegt im Westen des Stadtteils Fechenheim und wird im Nordwesten begrenzt durch die Adam-Opel-Straße, im Südwesten durch die Carl-Benz-Straße sowie im Süden durch die Grenzen der Liegenschaften Ferdinand-Porsche-Straße. Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.03.2010, § 7860, wird der Geltungsbereich um den östlich angrenzenden Grünzug sowie die privaten Grundstücke, auf denen sich derzeit ein Parkplatz und eine Gärtnerei befinden, erweitert. Im Nordosten wird der Geltungsbereich an den Bebauungsplan Nr. 601 - Südwestlich Max-Eyth-Straße, Kleingartenverein Gartenfreunde Fechenheim, angepasst. Das ausgewiesene Gebiet umfasst eine Fläche von circa 53,5 ha. Dabei entfallen circa 34,4 ha auf das bestehende Industrie- und Gewerbegebiet, circa 4,0 ha auf Straßenverkehrsflächen, circa 1,6 ha auf Bahnflächen, circa 13,2 ha auf Grünflächen sowie circa 0,3 ha auf die Gemeinbedarfsfläche. Zu III. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu IV. Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_Bebauungsplan (ca. 4,7 MB) Anlage 2_Textteil (ca. 13 KB) Anlage 3_Beguendung (ca. 705 KB)