Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung
Beschlussvorschlag
Der Vorlage M 130 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
Im Rahmen des Klimawandels ist neben steigenden Durchschnittstemperaturen mit immer häufigeren Extremwetterereignissen und sich verändernden jahreszeitlichen Niederschlagsmustern zu rechnen. Diese können durch höhere Verdunstung von Wasser u.a. zu langanhaltenden Dürreperioden ohne die zur Grundwasserneubildung ausreichenden Niederschlägen führen. Die Trinkwasserversorgung der Stadt erfolgt hauptsächlich aus Grundwasser. In einigen hessischen Kommunen führten langanhaltende Trockenperioden in den vergangenen Jahren bereits zu Versorgungsengpässen. Konkretes Ziel dieser Verordnung ist es sicherzustellen, dass die Bevölkerung in allen essenziellen Bereichen durchgängig und ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden kann. Durch die Verordnung wird, neben der Versorgungssicherheit und damit der Bewahrung der öffentlichen Ordnung, der sorgsamere Umgang mit der Ressource Wasser gefördert.
B. Finanzielle Auswirkungen
Alternative Lösungsvorschläge zur aufgezeigten Verfahrensweise sind nicht vorhanden.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Gefahrenabwehrverordnung ermöglicht die Einschränkung der Entnahme und Nutzung von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz in nachrangigen Bereichen. Der Trinkwassernotstand tritt ein, wenn die durch den Wasserversorger in dessen Anlagen zur Verfügung gestellten Wassermengen aufgrund klimatischer oder anderer lokaler Besonderheiten nicht ausreichen, um die Bevölkerung im Stadtgebiet zu versorgen. Festgestellt wird der Notstand durch den Magistrat und gem. § 9 der Hauptsatzung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main verkündet. Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst das gesamte Stadtgebiet. Der Trinkwassernotstand dauert so lange an, bis die ausreichende Versorgung mit Wasser wieder sichergestellt ist. Der lokale Notstand endet ebenfalls, wenn ein durch das Regierungspräsidium Darmstadt festgestellter überregionaler Wassernotstand beginnt, welcher weiterreichende Wasserverwendungsgebote als die in der hier vorgelegten Verordnung umfasst.
D. Klimaschutz
Es handelt sich um den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung, welche bei den an der Umsetzung beteiligten städtischen Ämtern (Umweltamt und Ordnungsamt) weder einen Investitionsbedarf noch Folgeinvestitionen auslöst. Zusätzliche Sach- und Personalkosten für den städtischen Haushalt entstehen dort ebenfalls nicht. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines stadtweiten Trinkwassernotstands und den damit verbundenen Personalaufwendungen ist schwer planbar. Grundsätzlich besitzt die Trinkwasserversorgung der Stadt Frankfurt am Main eine große Resilienz aufgrund vorausschauender Planungen, schonender Grundwasserbewirtschaftung sowie vorhandener Redundanzen. Daher erfolgt der Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung im Eintrittsfall mit den dann vorhanden Personalressourcen.